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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 6 Cap. Von dem
daraus wegen seines Mäcklerlohns die Parteyen ausziehen, und
jedem seine Rechnung ordentlich machen könne. Nur die Ma-
nufacturen und Handwerksmäckler
brauchen keine Journal-
bücher oder Protocolle zu halten, denn ihre Verrichtung ist au-
genblicklich; indem sie von dem Augenblicke an für ihre Mühe
bezahlet werden, als sie sich von den Manufacturirern und
Handwerkern haben gebrauchen lassen, ihre Arbeiten einem
Kaufmanne zu verkaufen. 11) Dafern diejenigen, welche ihr
Geld geben, nicht allemal die Unterschrift derer kennen, welche
ihre Wechselbriefe, Scheine etc. verhandeln; sondern den Wech-
selmäcklern, daß dieses deren Unterschrift sey, auf ihr Wort
trauen: so ist es nicht allein billig, daß die Wechselmäckler
für ihre eigene Person den Geldgebern für die Gültigkeit der
Unterschrift stehen;
sondern es muß auch, im Fall einer dar-
über entstehenden Streitigkeit, deren Zeugnisse, daß die Unter-
schrift wahrhaftig sey, geglaubet werden. 12) Ein Wechsel-
mäckler
muß, wenn ihm ein Negotiant Wechselbriefe, sie zu
verhandeln und das Geld dafür einzuziehen, giebt, so viel mög-
lich ist, solche keinen Wechslern und Negotianten anbiethen,
von denen er glaubt, daß sie keine gute Freunde von jenem
sind, oder mit ihm einerley Handlung haben. 13) Ein Wech-
selmäckler
soll zuvor, ehe er die Wechselbriefe und Scheine, so
er zu verhandeln hat, anbiethet, bey demjenigen, von welchem
er das Geld haben will, anfragen, ob er Wechselbriefe vor
den und den Ort vonnöthen, oder ob er Geld zu disponiren

habe. Fragt ihn dieser Negotiant, von wem die Wechselbriefe
und Scheine sind; so soll er ihm solches nicht eher sagen, als
bis derselbe ihm geantwortet hat, ob er solche von nöthen hat
oder nicht; und im Fall der andere nicht mit Ja antwortet,
davon gehen. 14) Ein Wechselmäckler soll, wenn die Wechs-
ler oder Banquiers, daß sie Wechselbriefe brauchen, oder Geld
zu disponiren haben, sich vernehmen lassen, sodann die Wech-
selbriefe und Scheine schlechthin,
und ohne sie als gut zu
loben, oder als böse herunter zu machen, vorlegen, mithin
dem Geber bloß die Partey vorstellen, und es hernach seiner
eigenen Willkühr überlassen, ob er solche geschlossen haben wolle
oder nicht: und, wenn derjenige, welchem er sie anbiethet, sol-
che unter dem Vorwande, daß sie nicht für ihn sind, nicht be-
gehrt, oder auf andere Art, z. E. durch die Frage, ob er keine
andere vorzuzeigen habe, daß er solche nicht möge, zu verstehen
giebt, weder den Grund dieser Verweigerung erforschen,
noch vielweniger, den andern zu deren Annehmung zu über-
reden,
sich bemühen, indem sonsten, wenn die durch ihn ver-
handelten Briefe und Scheine zur Verfallzeit von denen, auf
welche sie gezogen, nicht bezahlt würden, oder diejenigen, wel-
che sich durch deren Acceptation zu Schuldnern gemacht, ban-
ckerott machten, der Geldgeber sich über den Mäckler deswegen,
daß derselbe ihn Briefe zu nehmen und Geld zu geben überredet
hätte, billig beschweren, und solches vielleicht verursachen
könnte, daß er sich dieses Mäcklers niemals wieder bediente.

15) Ein

2 Th. 6 Cap. Von dem
daraus wegen ſeines Maͤcklerlohns die Parteyen ausziehen, und
jedem ſeine Rechnung ordentlich machen koͤnne. Nur die Ma-
nufacturen und Handwerksmaͤckler
brauchen keine Journal-
buͤcher oder Protocolle zu halten, denn ihre Verrichtung iſt au-
genblicklich; indem ſie von dem Augenblicke an fuͤr ihre Muͤhe
bezahlet werden, als ſie ſich von den Manufacturirern und
Handwerkern haben gebrauchen laſſen, ihre Arbeiten einem
Kaufmanne zu verkaufen. 11) Dafern diejenigen, welche ihr
Geld geben, nicht allemal die Unterſchrift derer kennen, welche
ihre Wechſelbriefe, Scheine ꝛc. verhandeln; ſondern den Wech-
ſelmaͤcklern, daß dieſes deren Unterſchrift ſey, auf ihr Wort
trauen: ſo iſt es nicht allein billig, daß die Wechſelmaͤckler
fuͤr ihre eigene Perſon den Geldgebern fuͤr die Guͤltigkeit der
Unterſchrift ſtehen;
ſondern es muß auch, im Fall einer dar-
uͤber entſtehenden Streitigkeit, deren Zeugniſſe, daß die Unter-
ſchrift wahrhaftig ſey, geglaubet werden. 12) Ein Wechſel-
maͤckler
muß, wenn ihm ein Negotiant Wechſelbriefe, ſie zu
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lich iſt, ſolche keinen Wechslern und Negotianten anbiethen,
von denen er glaubt, daß ſie keine gute Freunde von jenem
ſind, oder mit ihm einerley Handlung haben. 13) Ein Wech-
ſelmaͤckler
ſoll zuvor, ehe er die Wechſelbriefe und Scheine, ſo
er zu verhandeln hat, anbiethet, bey demjenigen, von welchem
er das Geld haben will, anfragen, ob er Wechſelbriefe vor
den und den Ort vonnoͤthen, oder ob er Geld zu diſponiren

habe. Fragt ihn dieſer Negotiant, von wem die Wechſelbriefe
und Scheine ſind; ſo ſoll er ihm ſolches nicht eher ſagen, als
bis derſelbe ihm geantwortet hat, ob er ſolche von noͤthen hat
oder nicht; und im Fall der andere nicht mit Ja antwortet,
davon gehen. 14) Ein Wechſelmaͤckler ſoll, wenn die Wechs-
ler oder Banquiers, daß ſie Wechſelbriefe brauchen, oder Geld
zu diſponiren haben, ſich vernehmen laſſen, ſodann die Wech-
ſelbriefe und Scheine ſchlechthin,
und ohne ſie als gut zu
loben, oder als boͤſe herunter zu machen, vorlegen, mithin
dem Geber bloß die Partey vorſtellen, und es hernach ſeiner
eigenen Willkuͤhr uͤberlaſſen, ob er ſolche geſchloſſen haben wolle
oder nicht: und, wenn derjenige, welchem er ſie anbiethet, ſol-
che unter dem Vorwande, daß ſie nicht fuͤr ihn ſind, nicht be-
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andere vorzuzeigen habe, daß er ſolche nicht moͤge, zu verſtehen
giebt, weder den Grund dieſer Verweigerung erforſchen,
noch vielweniger, den andern zu deren Annehmung zu uͤber-
reden,
ſich bemuͤhen, indem ſonſten, wenn die durch ihn ver-
handelten Briefe und Scheine zur Verfallzeit von denen, auf
welche ſie gezogen, nicht bezahlt wuͤrden, oder diejenigen, wel-
che ſich durch deren Acceptation zu Schuldnern gemacht, ban-
ckerott machten, der Geldgeber ſich uͤber den Maͤckler deswegen,
daß derſelbe ihn Briefe zu nehmen und Geld zu geben uͤberredet
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15) Ein
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[280/0884] 2 Th. 6 Cap. Von dem daraus wegen ſeines Maͤcklerlohns die Parteyen ausziehen, und jedem ſeine Rechnung ordentlich machen koͤnne. Nur die Ma- nufacturen und Handwerksmaͤckler brauchen keine Journal- buͤcher oder Protocolle zu halten, denn ihre Verrichtung iſt au- genblicklich; indem ſie von dem Augenblicke an fuͤr ihre Muͤhe bezahlet werden, als ſie ſich von den Manufacturirern und Handwerkern haben gebrauchen laſſen, ihre Arbeiten einem Kaufmanne zu verkaufen. 11) Dafern diejenigen, welche ihr Geld geben, nicht allemal die Unterſchrift derer kennen, welche ihre Wechſelbriefe, Scheine ꝛc. verhandeln; ſondern den Wech- ſelmaͤcklern, daß dieſes deren Unterſchrift ſey, auf ihr Wort trauen: ſo iſt es nicht allein billig, daß die Wechſelmaͤckler fuͤr ihre eigene Perſon den Geldgebern fuͤr die Guͤltigkeit der Unterſchrift ſtehen; ſondern es muß auch, im Fall einer dar- uͤber entſtehenden Streitigkeit, deren Zeugniſſe, daß die Unter- ſchrift wahrhaftig ſey, geglaubet werden. 12) Ein Wechſel- maͤckler muß, wenn ihm ein Negotiant Wechſelbriefe, ſie zu verhandeln und das Geld dafuͤr einzuziehen, giebt, ſo viel moͤg- lich iſt, ſolche keinen Wechslern und Negotianten anbiethen, von denen er glaubt, daß ſie keine gute Freunde von jenem ſind, oder mit ihm einerley Handlung haben. 13) Ein Wech- ſelmaͤckler ſoll zuvor, ehe er die Wechſelbriefe und Scheine, ſo er zu verhandeln hat, anbiethet, bey demjenigen, von welchem er das Geld haben will, anfragen, ob er Wechſelbriefe vor den und den Ort vonnoͤthen, oder ob er Geld zu diſponiren habe. Fragt ihn dieſer Negotiant, von wem die Wechſelbriefe und Scheine ſind; ſo ſoll er ihm ſolches nicht eher ſagen, als bis derſelbe ihm geantwortet hat, ob er ſolche von noͤthen hat oder nicht; und im Fall der andere nicht mit Ja antwortet, davon gehen. 14) Ein Wechſelmaͤckler ſoll, wenn die Wechs- ler oder Banquiers, daß ſie Wechſelbriefe brauchen, oder Geld zu diſponiren haben, ſich vernehmen laſſen, ſodann die Wech- ſelbriefe und Scheine ſchlechthin, und ohne ſie als gut zu loben, oder als boͤſe herunter zu machen, vorlegen, mithin dem Geber bloß die Partey vorſtellen, und es hernach ſeiner eigenen Willkuͤhr uͤberlaſſen, ob er ſolche geſchloſſen haben wolle oder nicht: und, wenn derjenige, welchem er ſie anbiethet, ſol- che unter dem Vorwande, daß ſie nicht fuͤr ihn ſind, nicht be- gehrt, oder auf andere Art, z. E. durch die Frage, ob er keine andere vorzuzeigen habe, daß er ſolche nicht moͤge, zu verſtehen giebt, weder den Grund dieſer Verweigerung erforſchen, noch vielweniger, den andern zu deren Annehmung zu uͤber- reden, ſich bemuͤhen, indem ſonſten, wenn die durch ihn ver- handelten Briefe und Scheine zur Verfallzeit von denen, auf welche ſie gezogen, nicht bezahlt wuͤrden, oder diejenigen, wel- che ſich durch deren Acceptation zu Schuldnern gemacht, ban- ckerott machten, der Geldgeber ſich uͤber den Maͤckler deswegen, daß derſelbe ihn Briefe zu nehmen und Geld zu geben uͤberredet haͤtte, billig beſchweren, und ſolches vielleicht verurſachen koͤnnte, daß er ſich dieſes Maͤcklers niemals wieder bediente. 15) Ein

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/884>, abgerufen am 18.12.2024.