Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.Handelsmanne. etwann von den Angehörigen zu erwarten seyn möchte, oderauch Gegentheils die Macht der Anverwandten, die Nachsicht, die man vor einen solchen Knaben haben müßte, und die Furcht, daß der Knabe nach ausgestandenen Lehrjahren, zum Nachtheile seines Principals, von seinen Freunden möchte eta- bliret werden, einen Kaufmann zu dessen Annehmung vermögen, und einen andern davon abhalten können; g) auf dessen Ael- tern, wobey zu merken, daß von der Kaufleute Kindern gemei- niglich vermuthet werde, daß sie schon eine natürliche Liebe und angebohrnen Trieb zur Handlung mit sich bringen; daß Sol- datenkinder nicht leicht zum Contoir incliniren, sondern meh- rentheils eines freyen Lebens gewohnt sind, auch besser zu Strapazen, als im Gewölbe oder Laden, seyn; daß der Ge- lehrten und der Kaufleute Kinder wohl am tauglichsten zur Handlung sind, indem sie schon was sittsames und nachdenkli- ches mit sich bringen; wiewol auch hiervon der Handwerksleu- te Kinder nicht auszuschließen sind, die zum öftern, wenn sie von ihren Aeltern wohl zur Schule gehalten sind, alle andere übertreffen; h) auf die Nebenumstände, z. E. ob der Knabe nicht schon anderwärts in Diensten gewesen, oder darein habe kommen sollen? Noch hat ein Kaufmann 3) auf die Recom-c) der Re- commenda- tion des Knabens, mendation des Knabens zu sehen, wobey wiederum über ver- schiedene Stücke Betrachtungen anzustellen sind, nämlich über derer, welche vor den Knaben gesprochen, oder geschrieben, a) ihren Stand, ob es Vornehme oder gute Bekannte sind, de- nen man nicht wohl etwas abschlagen darf; oder aber, ob es geringe Leute sind, auf deren Recommendation Achtung zu ha- ben man nicht schuldig ist; b) ihre Absicht, ob die Recommen- dation aus Privat- oder intereßirten Absichten geschehe, oder nicht, sondern nur bloß deswegen, damit der Knabe etwas rechtes lernen möge; und c) ihre Aufführung, ob sie tugend- oder lasterhaftig; ob sie von gutem oder bösem Gerüchte; ob sie Zänker sind, die künftig bey des Knabens übelem Verhalten die geleistete Caution anfechten und streitig machen möchten; ob sie durch unziemliche Wege den Knaben einzuschieben suchen, oder denselben, wenn man ihn am besten zu gebrauchen gedäch- te, wieder wegnehmen, auch wol Misverständniß anstiften, oder den Knaben wol selbst auf böse Wege verführen möchten. Endlich so hat ein Kaufmann 4) auf die Bedingungen zu se-d) der Be- dingungen. hen, unter welchen ihm der Knabe anvertrauet werden soll, besonders ob er Kost- oder Lehrgeld gebe; ob er mehrentheils zum Contoir und dessen, oder andern wichtigen Handelsverrich- tungen angeführet werden, auch in diesem oder jenem andern vorgezogen, und mit dieser oder jener Arbeit verschonet werden solle; etc. Was ein Kaufmann, nachdem der Junge aufgedun- gen worden, in Ansehung dessen vor Pflichten auf sich habe, lehret der 541 §. §. 511. (R) 3
Handelsmanne. etwann von den Angehoͤrigen zu erwarten ſeyn moͤchte, oderauch Gegentheils die Macht der Anverwandten, die Nachſicht, die man vor einen ſolchen Knaben haben muͤßte, und die Furcht, daß der Knabe nach ausgeſtandenen Lehrjahren, zum Nachtheile ſeines Principals, von ſeinen Freunden moͤchte eta- bliret werden, einen Kaufmann zu deſſen Annehmung vermoͤgen, und einen andern davon abhalten koͤnnen; g) auf deſſen Ael- tern, wobey zu merken, daß von der Kaufleute Kindern gemei- niglich vermuthet werde, daß ſie ſchon eine natuͤrliche Liebe und angebohrnen Trieb zur Handlung mit ſich bringen; daß Sol- datenkinder nicht leicht zum Contoir incliniren, ſondern meh- rentheils eines freyen Lebens gewohnt ſind, auch beſſer zu Strapazen, als im Gewoͤlbe oder Laden, ſeyn; daß der Ge- lehrten und der Kaufleute Kinder wohl am tauglichſten zur Handlung ſind, indem ſie ſchon was ſittſames und nachdenkli- ches mit ſich bringen; wiewol auch hiervon der Handwerksleu- te Kinder nicht auszuſchließen ſind, die zum oͤftern, wenn ſie von ihren Aeltern wohl zur Schule gehalten ſind, alle andere uͤbertreffen; h) auf die Nebenumſtaͤnde, z. E. ob der Knabe nicht ſchon anderwaͤrts in Dienſten geweſen, oder darein habe kommen ſollen? Noch hat ein Kaufmann 3) auf die Recom-c) der Re- commenda- tion des Knabens, mendation des Knabens zu ſehen, wobey wiederum uͤber ver- ſchiedene Stuͤcke Betrachtungen anzuſtellen ſind, naͤmlich uͤber derer, welche vor den Knaben geſprochen, oder geſchrieben, a) ihren Stand, ob es Vornehme oder gute Bekannte ſind, de- nen man nicht wohl etwas abſchlagen darf; oder aber, ob es geringe Leute ſind, auf deren Recommendation Achtung zu ha- ben man nicht ſchuldig iſt; b) ihre Abſicht, ob die Recommen- dation aus Privat- oder intereßirten Abſichten geſchehe, oder nicht, ſondern nur bloß deswegen, damit der Knabe etwas rechtes lernen moͤge; und c) ihre Auffuͤhrung, ob ſie tugend- oder laſterhaftig; ob ſie von gutem oder boͤſem Geruͤchte; ob ſie Zaͤnker ſind, die kuͤnftig bey des Knabens uͤbelem Verhalten die geleiſtete Caution anfechten und ſtreitig machen moͤchten; ob ſie durch unziemliche Wege den Knaben einzuſchieben ſuchen, oder denſelben, wenn man ihn am beſten zu gebrauchen gedaͤch- te, wieder wegnehmen, auch wol Misverſtaͤndniß anſtiften, oder den Knaben wol ſelbſt auf boͤſe Wege verfuͤhren moͤchten. Endlich ſo hat ein Kaufmann 4) auf die Bedingungen zu ſe-d) der Be- dingungen. hen, unter welchen ihm der Knabe anvertrauet werden ſoll, beſonders ob er Koſt- oder Lehrgeld gebe; ob er mehrentheils zum Contoir und deſſen, oder andern wichtigen Handelsverrich- tungen angefuͤhret werden, auch in dieſem oder jenem andern vorgezogen, und mit dieſer oder jener Arbeit verſchonet werden ſolle; ꝛc. Was ein Kaufmann, nachdem der Junge aufgedun- gen worden, in Anſehung deſſen vor Pflichten auf ſich habe, lehret der 541 §. §. 511. (R) 3
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Handelsmanne.
etwann von den Angehoͤrigen zu erwarten ſeyn moͤchte, oder
auch Gegentheils die Macht der Anverwandten, die Nachſicht,
die man vor einen ſolchen Knaben haben muͤßte, und die
Furcht, daß der Knabe nach ausgeſtandenen Lehrjahren, zum
Nachtheile ſeines Principals, von ſeinen Freunden moͤchte eta-
bliret werden, einen Kaufmann zu deſſen Annehmung vermoͤgen,
und einen andern davon abhalten koͤnnen; g) auf deſſen Ael-
tern, wobey zu merken, daß von der Kaufleute Kindern gemei-
niglich vermuthet werde, daß ſie ſchon eine natuͤrliche Liebe und
angebohrnen Trieb zur Handlung mit ſich bringen; daß Sol-
datenkinder nicht leicht zum Contoir incliniren, ſondern meh-
rentheils eines freyen Lebens gewohnt ſind, auch beſſer zu
Strapazen, als im Gewoͤlbe oder Laden, ſeyn; daß der Ge-
lehrten und der Kaufleute Kinder wohl am tauglichſten zur
Handlung ſind, indem ſie ſchon was ſittſames und nachdenkli-
ches mit ſich bringen; wiewol auch hiervon der Handwerksleu-
te Kinder nicht auszuſchließen ſind, die zum oͤftern, wenn ſie
von ihren Aeltern wohl zur Schule gehalten ſind, alle andere
uͤbertreffen; h) auf die Nebenumſtaͤnde, z. E. ob der Knabe
nicht ſchon anderwaͤrts in Dienſten geweſen, oder darein habe
kommen ſollen? Noch hat ein Kaufmann 3) auf die Recom-
mendation des Knabens zu ſehen, wobey wiederum uͤber ver-
ſchiedene Stuͤcke Betrachtungen anzuſtellen ſind, naͤmlich uͤber
derer, welche vor den Knaben geſprochen, oder geſchrieben, a)
ihren Stand, ob es Vornehme oder gute Bekannte ſind, de-
nen man nicht wohl etwas abſchlagen darf; oder aber, ob es
geringe Leute ſind, auf deren Recommendation Achtung zu ha-
ben man nicht ſchuldig iſt; b) ihre Abſicht, ob die Recommen-
dation aus Privat- oder intereßirten Abſichten geſchehe, oder
nicht, ſondern nur bloß deswegen, damit der Knabe etwas
rechtes lernen moͤge; und c) ihre Auffuͤhrung, ob ſie tugend-
oder laſterhaftig; ob ſie von gutem oder boͤſem Geruͤchte; ob
ſie Zaͤnker ſind, die kuͤnftig bey des Knabens uͤbelem Verhalten
die geleiſtete Caution anfechten und ſtreitig machen moͤchten;
ob ſie durch unziemliche Wege den Knaben einzuſchieben ſuchen,
oder denſelben, wenn man ihn am beſten zu gebrauchen gedaͤch-
te, wieder wegnehmen, auch wol Misverſtaͤndniß anſtiften,
oder den Knaben wol ſelbſt auf boͤſe Wege verfuͤhren moͤchten.
Endlich ſo hat ein Kaufmann 4) auf die Bedingungen zu ſe-
hen, unter welchen ihm der Knabe anvertrauet werden ſoll,
beſonders ob er Koſt- oder Lehrgeld gebe; ob er mehrentheils
zum Contoir und deſſen, oder andern wichtigen Handelsverrich-
tungen angefuͤhret werden, auch in dieſem oder jenem andern
vorgezogen, und mit dieſer oder jener Arbeit verſchonet werden
ſolle; ꝛc. Was ein Kaufmann, nachdem der Junge aufgedun-
gen worden, in Anſehung deſſen vor Pflichten auf ſich habe,
lehret der 541 §.
c) der Re-
commenda-
tion des
Knabens,
d) der Be-
dingungen.
§. 511.
(R) 3
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