auf den gehofften Profit von den Waaren, wie auch auf den Lohn der Matrosen gar nur unter der Hälfte, auf große Avan- ture zu nehmen, wenn es nicht in Gegenwart und mit Bewil- ligung des Patrons oder Schiffers geschieht.
§. 324.
Anfchlag der Waaren auf große Avan- ture.
Die Waaren, welche auf große Avanture gegeben, oder genommen werden, werden wegen der Gefahr des Gebers von diesem bey dem Accorde dermaßen hoch angeschlagen, daß das Jnteresse, die Assecuranzprämie, und der Profit schon alles dabey gerechnet ist. Da hingegen hat der Nehmer den Vor- theil, daß er die Waare nicht auf seine, sondern jenes Gefahr mitnimmt, und damit handeln kann, wie er will.
§. 325.
Vorzug des Avantur- briefes vor einer Polize bey geborge- nen Gütern.
Wenn ein Großavanturcontract, oder ein Avanturbrief, und ein Assecuranzcontract, oder eine Polize (§. 303.) über eine und eben dieselbe Schiffsladung gemacht worden: so wird der Geber auf große Avanture dem Assecuranten auf die von dem Schiffbruche geborgenen Güter, bloß vor sein Capital, vor- gezogen.
§. 326.
Unterschied des Groß- avanturhan- dels von dem Assecuranz- handel, in Ansehung 1) des Ge- bers auf große Avan- ture, und des Assecu- rirers.
Was nun endlich den Unterschied des Großavanturhan- dels und des Assecuranzhandels anbetrifft: so besteht solcher in folgendem: 1) der Geber auf große Avanture schießt sein Geld bey Unterzeichnung des Großavanturcontracts vor, und behält sich vor, selbiges nach der Retour des Schiffes mit dem bedungenen Profite zurück zu nehmen: der Assecurirer schießt ganz und gar nichts vor; im Gegentheile empfängt er bey Un- terzeichnung der Assecuranzpolize die bedungene Prämie baar, und giebt nichts heraus, als bis ihm die Abandonnirung der assecurirten Sache durch den Assecurirten gerichtlich angezeiget worden. 2) Der Geber auf große Avanture verliert durch den Verlust des Schiffes nicht allein seinen Vorschuß, sondern auch den Profit, welchen er davon zu ziehen gehoffet: der Assecurirer verliert zwar die durch ihn assecurirte Summe, er behält aber doch die von ihm empfangene Prämie, dergestalt, daß er, wenn er 1000 Thaler auf 10 pro Cent assecuriret hat, und da er diese 1000 Thaler bezahlet, nur 900 Thaler verliert, weil er 100 Thaler zur Prämie erhalten hat, welche 100 Thaler ihm verbleiben. 3) Der Geber auf große Avanture hat ein ansehn- liches Capital vonnöthen, um es in diese Handlung anzulegen: der Assecurirer bedarf nicht allein, kein Geld aufzutreiben, son- dern seine Assecuranzen verschaffen ihm auch durch die Menge Prä- mien, die er zum Vorschusse bekömmt, ein Capital, ohne et- was anzulegen. 4) Der Geber auf große Avanture läuft nicht allein die gewöhnliche Gefahr zur See, sondern auch über die- ses noch die wegen der Vermögenheit der Schuldner, welchen er sein Geld anvertrauet, zu bezahlen: der Assecurirer, wel- cher keine Gelder vorschießt, läuft nur die erste Gefahr, und 2) des Neh- mers desdie andere niemals. 5) Der Nehmer des Geldes auf große Avanture läuft, da er mit des Gebers Geldern bedecket ist,
mit
1 Th. 16 Cap. Von der Aſſecuranz-
auf den gehofften Profit von den Waaren, wie auch auf den Lohn der Matroſen gar nur unter der Haͤlfte, auf große Avan- ture zu nehmen, wenn es nicht in Gegenwart und mit Bewil- ligung des Patrons oder Schiffers geſchieht.
§. 324.
Anfchlag deꝛ Waaren auf große Avan- ture.
Die Waaren, welche auf große Avanture gegeben, oder genommen werden, werden wegen der Gefahr des Gebers von dieſem bey dem Accorde dermaßen hoch angeſchlagen, daß das Jntereſſe, die Aſſecuranzpraͤmie, und der Profit ſchon alles dabey gerechnet iſt. Da hingegen hat der Nehmer den Vor- theil, daß er die Waare nicht auf ſeine, ſondern jenes Gefahr mitnimmt, und damit handeln kann, wie er will.
§. 325.
Vorzug des Avantur- briefes vor einer Polize bey geborge- nen Guͤtern.
Wenn ein Großavanturcontract, oder ein Avanturbrief, und ein Aſſecuranzcontract, oder eine Polize (§. 303.) uͤber eine und eben dieſelbe Schiffsladung gemacht worden: ſo wird der Geber auf große Avanture dem Aſſecuranten auf die von dem Schiffbruche geborgenen Guͤter, bloß vor ſein Capital, vor- gezogen.
§. 326.
Unterſchied des Groß- avantuꝛhan- dels von dem Aſſecuranz- handel, in Anſehung 1) des Ge- bers auf große Avan- ture, und des Aſſecu- rirers.
Was nun endlich den Unterſchied des Großavanturhan- dels und des Aſſecuranzhandels anbetrifft: ſo beſteht ſolcher in folgendem: 1) der Geber auf große Avanture ſchießt ſein Geld bey Unterzeichnung des Großavanturcontracts vor, und behaͤlt ſich vor, ſelbiges nach der Retour des Schiffes mit dem bedungenen Profite zuruͤck zu nehmen: der Aſſecurirer ſchießt ganz und gar nichts vor; im Gegentheile empfaͤngt er bey Un- terzeichnung der Aſſecuranzpolize die bedungene Praͤmie baar, und giebt nichts heraus, als bis ihm die Abandonnirung der aſſecurirten Sache durch den Aſſecurirten gerichtlich angezeiget worden. 2) Der Geber auf große Avanture verliert durch den Verluſt des Schiffes nicht allein ſeinen Vorſchuß, ſondern auch den Profit, welchen er davon zu ziehen gehoffet: der Aſſecurirer verliert zwar die durch ihn aſſecurirte Summe, er behaͤlt aber doch die von ihm empfangene Praͤmie, dergeſtalt, daß er, wenn er 1000 Thaler auf 10 pro Cent aſſecuriret hat, und da er dieſe 1000 Thaler bezahlet, nur 900 Thaler verliert, weil er 100 Thaler zur Praͤmie erhalten hat, welche 100 Thaler ihm verbleiben. 3) Der Geber auf große Avanture hat ein anſehn- liches Capital vonnoͤthen, um es in dieſe Handlung anzulegen: der Aſſecurirer bedarf nicht allein, kein Geld aufzutreiben, ſon- dern ſeine Aſſecuranzen verſchaffen ihm auch durch die Menge Praͤ- mien, die er zum Vorſchuſſe bekoͤmmt, ein Capital, ohne et- was anzulegen. 4) Der Geber auf große Avanture laͤuft nicht allein die gewoͤhnliche Gefahr zur See, ſondern auch uͤber die- ſes noch die wegen der Vermoͤgenheit der Schuldner, welchen er ſein Geld anvertrauet, zu bezahlen: der Aſſecurirer, wel- cher keine Gelder vorſchießt, laͤuft nur die erſte Gefahr, und 2) des Neh- mers desdie andere niemals. 5) Der Nehmer des Geldes auf große Avanture laͤuft, da er mit des Gebers Geldern bedecket iſt,
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1 Th. 16 Cap. Von der Aſſecuranz-
auf den gehofften Profit von den Waaren, wie auch auf den
Lohn der Matroſen gar nur unter der Haͤlfte, auf große Avan-
ture zu nehmen, wenn es nicht in Gegenwart und mit Bewil-
ligung des Patrons oder Schiffers geſchieht.
§. 324.
Die Waaren, welche auf große Avanture gegeben, oder
genommen werden, werden wegen der Gefahr des Gebers von
dieſem bey dem Accorde dermaßen hoch angeſchlagen, daß das
Jntereſſe, die Aſſecuranzpraͤmie, und der Profit ſchon alles
dabey gerechnet iſt. Da hingegen hat der Nehmer den Vor-
theil, daß er die Waare nicht auf ſeine, ſondern jenes Gefahr
mitnimmt, und damit handeln kann, wie er will.
§. 325.
Wenn ein Großavanturcontract, oder ein Avanturbrief,
und ein Aſſecuranzcontract, oder eine Polize (§. 303.) uͤber eine
und eben dieſelbe Schiffsladung gemacht worden: ſo wird der
Geber auf große Avanture dem Aſſecuranten auf die von dem
Schiffbruche geborgenen Guͤter, bloß vor ſein Capital, vor-
gezogen.
§. 326.
Was nun endlich den Unterſchied des Großavanturhan-
dels und des Aſſecuranzhandels anbetrifft: ſo beſteht ſolcher
in folgendem: 1) der Geber auf große Avanture ſchießt ſein
Geld bey Unterzeichnung des Großavanturcontracts vor, und
behaͤlt ſich vor, ſelbiges nach der Retour des Schiffes mit dem
bedungenen Profite zuruͤck zu nehmen: der Aſſecurirer ſchießt
ganz und gar nichts vor; im Gegentheile empfaͤngt er bey Un-
terzeichnung der Aſſecuranzpolize die bedungene Praͤmie baar,
und giebt nichts heraus, als bis ihm die Abandonnirung der
aſſecurirten Sache durch den Aſſecurirten gerichtlich angezeiget
worden. 2) Der Geber auf große Avanture verliert durch den
Verluſt des Schiffes nicht allein ſeinen Vorſchuß, ſondern auch
den Profit, welchen er davon zu ziehen gehoffet: der Aſſecurirer
verliert zwar die durch ihn aſſecurirte Summe, er behaͤlt aber
doch die von ihm empfangene Praͤmie, dergeſtalt, daß er,
wenn er 1000 Thaler auf 10 pro Cent aſſecuriret hat, und da
er dieſe 1000 Thaler bezahlet, nur 900 Thaler verliert, weil
er 100 Thaler zur Praͤmie erhalten hat, welche 100 Thaler ihm
verbleiben. 3) Der Geber auf große Avanture hat ein anſehn-
liches Capital vonnoͤthen, um es in dieſe Handlung anzulegen:
der Aſſecurirer bedarf nicht allein, kein Geld aufzutreiben, ſon-
dern ſeine Aſſecuranzen verſchaffen ihm auch durch die Menge Praͤ-
mien, die er zum Vorſchuſſe bekoͤmmt, ein Capital, ohne et-
was anzulegen. 4) Der Geber auf große Avanture laͤuft nicht
allein die gewoͤhnliche Gefahr zur See, ſondern auch uͤber die-
ſes noch die wegen der Vermoͤgenheit der Schuldner, welchen
er ſein Geld anvertrauet, zu bezahlen: der Aſſecurirer, wel-
cher keine Gelder vorſchießt, laͤuft nur die erſte Gefahr, und
die andere niemals. 5) Der Nehmer des Geldes auf große
Avanture laͤuft, da er mit des Gebers Geldern bedecket iſt,
mit
2) des Neh-
mers des
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/770>, abgerufen am 18.12.2024.
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