Und können alle Sachen, womit man zu Wasser und zu Lande zu handeln pfleget, einen Gegenstand der Assecuranz ab- geben. Doch wird nothwendig von ihnen erfordert, daß sie der Gefahr unterworfen seyn können, immaßen dieses ein aus der Erklärung der Assecuranz unmittelbar fließender Grundsatz ist, daß bey solchen Dingen keine Assecuranz statt habe, bey welchen es keine Gefahr giebt. Daraus folget, daß auch selbst das Geld unter die Dinge gehöre, welche assecuriret werden können, weil dieses am meisten der Gefahr ausgesetzet ist. Jn- dessen machen gleichwol vorzüglich und am gewöhnlichsten die zur See gehenden Waaren und Schiffe dasjenige aus, womit sich die allermeisten Assecuranzen beschäfftigen. Dieses ist die Ursache, warum der Assecuranzhandel nur allein in den Seestädten floriret.
§. 298.
Schließung eines Asse- curanzcon- tractes.
Da die Gefahr der Grund einer Assecuranz ist (§. 297.): so ist offenbar, daß bey Schließung eines Assecuranzcontractes vor allen Dingen ausgemachet, und in dem Versicherungsbriefe auf das genaueste bestimmet werden muß, ob der Versicherer überhaupt alle Arten der Gefahr übernehmen; oder nur vor diese oder jene Gefahr insonderheit gut seyn soll. Hat man sich nun über gewisse Fälle verglichen: so ist der Versicherer auch nur für diese, und für keine andere, die nicht aus- gedrucket worden, zu stehen schuldig.
§. 299.
Eintheilung der Assecu- ranzen, in Ansehung 1) der Gefahr in bestimmte und unbe- stimmte,
Hierauf gründet sich die Eintheilung der Assecuranzen 1) in bestimmte oder eingeschränkte Assecuranzen, wenn näm- lich der Assecurirer nur einen gewissen Fall, oder eine und die andere besondere Gefahr, z. E. der Seeräuber, des Schiff- bruchs etc. und zwar entweder nur auf der Hinreise, oder allein auf der Herreise, oder zugleich auf der Hin- und Herreise, auf sich nimmt; und in unbestimmte oder uneingeschränkte, wenn der Assecurirer sich allen und jeden Gefahren oder Fällen un- terwirft.
§. 300.
2) der Hand- lung zu Was- ser und zu Lande, in die zur See, u. in die zu Lande.
Hiernächst hat man noch eine Eintheilung der Assecuran- zen, nämlich in Ansehung der Handlung zu Wasser und zu Lande, 1) in die Assecuranzen zur See, wenn sie zur See über- nommen werden; und diese sind die gewöhnlichsten (§. 297.): und 2) in die Assecuranzen zu Lande, wenn solche wegen Waaren, die zu Lande fortgeschaffet und verführet werden, geschehen. Die Kaufleute bedienen sich dieser letztern Gattung der Assecu- ranzen gemeiniglich nur in dem Falle, wenn sie verbotene, oder Contraband- oder andere Waaren, mit Hintergehung und Be- vortheilung der Gerechtsamen des Landesherrn, zu Lande (vor- nehmlich zur Kriegszeit) aus einem Lande in das andere schaf- fen wollen.
§. 301.
1 Th. 16 Cap. Von der Aſſecuranz-
§. 297.
Gegenſtand der Aſſecu- ranz.
Und koͤnnen alle Sachen, womit man zu Waſſer und zu Lande zu handeln pfleget, einen Gegenſtand der Aſſecuranz ab- geben. Doch wird nothwendig von ihnen erfordert, daß ſie der Gefahr unterworfen ſeyn koͤnnen, immaßen dieſes ein aus der Erklaͤrung der Aſſecuranz unmittelbar fließender Grundſatz iſt, daß bey ſolchen Dingen keine Aſſecuranz ſtatt habe, bey welchen es keine Gefahr giebt. Daraus folget, daß auch ſelbſt das Geld unter die Dinge gehoͤre, welche aſſecuriret werden koͤnnen, weil dieſes am meiſten der Gefahr ausgeſetzet iſt. Jn- deſſen machen gleichwol vorzuͤglich und am gewoͤhnlichſten die zur See gehenden Waaren und Schiffe dasjenige aus, womit ſich die allermeiſten Aſſecuranzen beſchaͤfftigen. Dieſes iſt die Urſache, warum der Aſſecuranzhandel nur allein in den Seeſtaͤdten floriret.
§. 298.
Schließung eines Aſſe- curanzcon- tractes.
Da die Gefahr der Grund einer Aſſecuranz iſt (§. 297.): ſo iſt offenbar, daß bey Schließung eines Aſſecuranzcontractes vor allen Dingen ausgemachet, und in dem Verſicherungsbriefe auf das genaueſte beſtimmet werden muß, ob der Verſicherer uͤberhaupt alle Arten der Gefahr uͤbernehmen; oder nur vor dieſe oder jene Gefahr inſonderheit gut ſeyn ſoll. Hat man ſich nun uͤber gewiſſe Faͤlle verglichen: ſo iſt der Verſicherer auch nur fuͤr dieſe, und fuͤr keine andere, die nicht aus- gedrucket worden, zu ſtehen ſchuldig.
§. 299.
Eintheilung der Aſſecu- ranzen, in Anſehung 1) der Gefahr in beſtim̃te und unbe- ſtimmte,
Hierauf gruͤndet ſich die Eintheilung der Aſſecuranzen 1) in beſtimmte oder eingeſchraͤnkte Aſſecuranzen, wenn naͤm- lich der Aſſecurirer nur einen gewiſſen Fall, oder eine und die andere beſondere Gefahr, z. E. der Seeraͤuber, des Schiff- bruchs ꝛc. und zwar entweder nur auf der Hinreiſe, oder allein auf der Herreiſe, oder zugleich auf der Hin- und Herreiſe, auf ſich nimmt; und in unbeſtimmte oder uneingeſchraͤnkte, wenn der Aſſecurirer ſich allen und jeden Gefahren oder Faͤllen un- terwirft.
§. 300.
2) der Hand- lung zu Waſ- ſer und zu Lande, in die zur See, u. in die zu Lande.
Hiernaͤchſt hat man noch eine Eintheilung der Aſſecuran- zen, naͤmlich in Anſehung der Handlung zu Waſſer und zu Lande, 1) in die Aſſecuranzen zur See, wenn ſie zur See uͤber- nommen werden; und dieſe ſind die gewoͤhnlichſten (§. 297.): und 2) in die Aſſecuranzen zu Lande, wenn ſolche wegen Waaren, die zu Lande fortgeſchaffet und verfuͤhret werden, geſchehen. Die Kaufleute bedienen ſich dieſer letztern Gattung der Aſſecu- ranzen gemeiniglich nur in dem Falle, wenn ſie verbotene, oder Contraband- oder andere Waaren, mit Hintergehung und Be- vortheilung der Gerechtſamen des Landesherrn, zu Lande (vor- nehmlich zur Kriegszeit) aus einem Lande in das andere ſchaf- fen wollen.
§. 301.
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1 Th. 16 Cap. Von der Aſſecuranz-
§. 297.
Und koͤnnen alle Sachen, womit man zu Waſſer und zu
Lande zu handeln pfleget, einen Gegenſtand der Aſſecuranz ab-
geben. Doch wird nothwendig von ihnen erfordert, daß ſie
der Gefahr unterworfen ſeyn koͤnnen, immaßen dieſes ein aus
der Erklaͤrung der Aſſecuranz unmittelbar fließender Grundſatz
iſt, daß bey ſolchen Dingen keine Aſſecuranz ſtatt habe, bey
welchen es keine Gefahr giebt. Daraus folget, daß auch ſelbſt
das Geld unter die Dinge gehoͤre, welche aſſecuriret werden
koͤnnen, weil dieſes am meiſten der Gefahr ausgeſetzet iſt. Jn-
deſſen machen gleichwol vorzuͤglich und am gewoͤhnlichſten die
zur See gehenden Waaren und Schiffe dasjenige aus,
womit ſich die allermeiſten Aſſecuranzen beſchaͤfftigen. Dieſes
iſt die Urſache, warum der Aſſecuranzhandel nur allein in den
Seeſtaͤdten floriret.
§. 298.
Da die Gefahr der Grund einer Aſſecuranz iſt (§. 297.):
ſo iſt offenbar, daß bey Schließung eines Aſſecuranzcontractes
vor allen Dingen ausgemachet, und in dem Verſicherungsbriefe
auf das genaueſte beſtimmet werden muß, ob der Verſicherer
uͤberhaupt alle Arten der Gefahr uͤbernehmen; oder nur vor
dieſe oder jene Gefahr inſonderheit gut ſeyn ſoll. Hat man
ſich nun uͤber gewiſſe Faͤlle verglichen: ſo iſt der Verſicherer
auch nur fuͤr dieſe, und fuͤr keine andere, die nicht aus-
gedrucket worden, zu ſtehen ſchuldig.
§. 299.
Hierauf gruͤndet ſich die Eintheilung der Aſſecuranzen
1) in beſtimmte oder eingeſchraͤnkte Aſſecuranzen, wenn naͤm-
lich der Aſſecurirer nur einen gewiſſen Fall, oder eine und die
andere beſondere Gefahr, z. E. der Seeraͤuber, des Schiff-
bruchs ꝛc. und zwar entweder nur auf der Hinreiſe, oder allein
auf der Herreiſe, oder zugleich auf der Hin- und Herreiſe, auf
ſich nimmt; und in unbeſtimmte oder uneingeſchraͤnkte, wenn
der Aſſecurirer ſich allen und jeden Gefahren oder Faͤllen un-
terwirft.
§. 300.
Hiernaͤchſt hat man noch eine Eintheilung der Aſſecuran-
zen, naͤmlich in Anſehung der Handlung zu Waſſer und zu
Lande, 1) in die Aſſecuranzen zur See, wenn ſie zur See uͤber-
nommen werden; und dieſe ſind die gewoͤhnlichſten (§. 297.): und
2) in die Aſſecuranzen zu Lande, wenn ſolche wegen Waaren,
die zu Lande fortgeſchaffet und verfuͤhret werden, geſchehen.
Die Kaufleute bedienen ſich dieſer letztern Gattung der Aſſecu-
ranzen gemeiniglich nur in dem Falle, wenn ſie verbotene, oder
Contraband- oder andere Waaren, mit Hintergehung und Be-
vortheilung der Gerechtſamen des Landesherrn, zu Lande (vor-
nehmlich zur Kriegszeit) aus einem Lande in das andere ſchaf-
fen wollen.
§. 301.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/762>, abgerufen am 21.11.2024.
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