insgemein die Handelsleute, wenn sie auf Zeit Waaren behan- deln, (2) sich ausdrücklich auszubedingen, daß sie nach Ge- fallen rabattiren, oder discontiren, das ist, bey eher erfolgen- der baaren Bezahlung, nach Proportion der noch zu laufen habenden Zeit, einen billigmäßigen Abzug gewisser Procente von der Kaufsumme genießen mögen (§. 143.): welches jedoch, wenn es nicht gleich Anfangs also reguliret und festgesetzet worden, wider des Verkäufers Willen nicht geschehen mag. Solchemnach hat man einen Unterschied zu machen, zwischen dem eingeführ- ten, und dem bedungenen Rabatte.
§. 201.
Diejenigen Waaren, bey denen es eingeführet ist, daß sieRabattwaa- ren, was sie sind? auf eine gewisse Zeit creditiret werden, und dem Käufer frey steht, sie, gegen Abzug gewisser Procente für die noch zu lau- fen habende Zeit von der Kaufsumme, baar zu bezahlen; wer- den Rabattwaaren genennet. Welche solche sind, kann man aus den amsterdamer und hamburger Preißcouranten ersehen, wo auch zugleich diejenigen Waaren angezeiget zu befinden, wel- che keinen Rabatt genießen, sondern contant bezahlet werden müssen. Sonst aber kann man in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel: Hamburg, und in Ansehung der Stadt Amster- dam die besondern Artikel der Waaren aufschlagen, wo der Rabatt mit angemerket worden ist.
§. 202.
Die Creditsfrist der Rabattwaaren, ist nach einer ge-Creditsfrist der Rabatt- waaren. wissen Anzahl von Monaten gesetzet, welche Anzahl aber nicht durchgängig einerley ist. Denn (1) in Hamburg werden die Waaren, so mit Rabatte verkaufet werden, niemals anders, als entweder mit 7, oder mit 13 Monaten Rabatt verkaufet, so, daß gewisse Rabattwaaren auf Ziel von 13 Monaten, und wieder gewisse auf Ziel von 7 Monaten gegeben werden. Da hingegen (2) zu Amsterdam 15, 18, 21 und 33 Monate Rabatt gegeben werden.
§. 203.
Die Jnteressen, oder Procente, welche der Käufer anBetrag des Rabatts. der Kaufsumme rabattiren kann, wenn er vor Ablauf der Zeit, (da sonst diese Waaren creditiret zu werden pflegen, oder die zwischen Käufer und Verkäufer ist fest gesetzet worden,) bezah- let; sind wegen Beschaffenheit der Länder und des mannichfal- tigen Accords, den die mit einander contrahirenden Kaufleute unter einander schließen, verschieden, daß sich also in Ansehung derselben überhaupt nichts gewisses bestimmen läßt. Auf man- che Waare wird an einem Orte 4, und an einem andern Orte auf eben die Waare bis auf 30 Procent gegeben. Jn Ham- burg werden die Waaren, welche auf Ziel von 13 Monaten ge- geben werden, mit 8 2/3 pro Cent Rabatt ein- und verkaufet; die aber auf Ziel von 7 Monaten mit 4 2/3 pro Cent. Zu Amster-
dam
(H) 5
der Thara und dem guten Gewichte.
insgemein die Handelsleute, wenn ſie auf Zeit Waaren behan- deln, (2) ſich ausdruͤcklich auszubedingen, daß ſie nach Ge- fallen rabattiren, oder diſcontiren, das iſt, bey eher erfolgen- der baaren Bezahlung, nach Proportion der noch zu laufen habenden Zeit, einen billigmaͤßigen Abzug gewiſſer Procente von der Kaufſumme genießen moͤgen (§. 143.): welches jedoch, wenn es nicht gleich Anfangs alſo reguliret und feſtgeſetzet worden, wider des Verkaͤufers Willen nicht geſchehen mag. Solchemnach hat man einen Unterſchied zu machen, zwiſchen dem eingefuͤhr- ten, und dem bedungenen Rabatte.
§. 201.
Diejenigen Waaren, bey denen es eingefuͤhret iſt, daß ſieRabattwaa- ren, was ſie ſind? auf eine gewiſſe Zeit creditiret werden, und dem Kaͤufer frey ſteht, ſie, gegen Abzug gewiſſer Procente fuͤr die noch zu lau- fen habende Zeit von der Kaufſumme, baar zu bezahlen; wer- den Rabattwaaren genennet. Welche ſolche ſind, kann man aus den amſterdamer und hamburger Preißcouranten erſehen, wo auch zugleich diejenigen Waaren angezeiget zu befinden, wel- che keinen Rabatt genießen, ſondern contant bezahlet werden muͤſſen. Sonſt aber kann man in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel: Hamburg, und in Anſehung der Stadt Amſter- dam die beſondern Artikel der Waaren aufſchlagen, wo der Rabatt mit angemerket worden iſt.
§. 202.
Die Creditsfriſt der Rabattwaaren, iſt nach einer ge-Creditsfriſt der Rabatt- waaren. wiſſen Anzahl von Monaten geſetzet, welche Anzahl aber nicht durchgaͤngig einerley iſt. Denn (1) in Hamburg werden die Waaren, ſo mit Rabatte verkaufet werden, niemals anders, als entweder mit 7, oder mit 13 Monaten Rabatt verkaufet, ſo, daß gewiſſe Rabattwaaren auf Ziel von 13 Monaten, und wieder gewiſſe auf Ziel von 7 Monaten gegeben werden. Da hingegen (2) zu Amſterdam 15, 18, 21 und 33 Monate Rabatt gegeben werden.
§. 203.
Die Jntereſſen, oder Procente, welche der Kaͤufer anBetrag des Rabatts. der Kaufſumme rabattiren kann, wenn er vor Ablauf der Zeit, (da ſonſt dieſe Waaren creditiret zu werden pflegen, oder die zwiſchen Kaͤufer und Verkaͤufer iſt feſt geſetzet worden,) bezah- let; ſind wegen Beſchaffenheit der Laͤnder und des mannichfal- tigen Accords, den die mit einander contrahirenden Kaufleute unter einander ſchließen, verſchieden, daß ſich alſo in Anſehung derſelben uͤberhaupt nichts gewiſſes beſtimmen laͤßt. Auf man- che Waare wird an einem Orte 4, und an einem andern Orte auf eben die Waare bis auf 30 Procent gegeben. Jn Ham- burg werden die Waaren, welche auf Ziel von 13 Monaten ge- geben werden, mit 8⅔ pro Cent Rabatt ein- und verkaufet; die aber auf Ziel von 7 Monaten mit 4⅔ pro Cent. Zu Amſter-
dam
(H) 5
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0725"n="121"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">der Thara und dem guten Gewichte.</hi></fw><lb/>
insgemein die Handelsleute, wenn ſie auf Zeit Waaren behan-<lb/>
deln, (2) <hirendition="#fr">ſich ausdruͤcklich auszubedingen,</hi> daß ſie nach Ge-<lb/>
fallen rabattiren, oder diſcontiren, das iſt, bey eher erfolgen-<lb/>
der baaren Bezahlung, nach Proportion der noch zu laufen<lb/>
habenden Zeit, einen billigmaͤßigen Abzug gewiſſer Procente von<lb/>
der Kaufſumme genießen moͤgen (§. 143.): welches jedoch, wenn<lb/>
es nicht gleich Anfangs alſo reguliret und feſtgeſetzet worden,<lb/>
wider des Verkaͤufers Willen nicht geſchehen mag. Solchemnach<lb/>
hat man einen Unterſchied zu machen, zwiſchen dem <hirendition="#fr">eingefuͤhr-<lb/>
ten,</hi> und dem <hirendition="#fr">bedungenen</hi> Rabatte.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 201.</head><lb/><p>Diejenigen Waaren, bey denen es eingefuͤhret iſt, daß ſie<noteplace="right">Rabattwaa-<lb/>
ren, was ſie<lb/>ſind?</note><lb/>
auf eine gewiſſe Zeit creditiret werden, und dem Kaͤufer frey<lb/>ſteht, ſie, gegen Abzug gewiſſer Procente fuͤr die noch zu lau-<lb/>
fen habende Zeit von der Kaufſumme, baar zu bezahlen; wer-<lb/>
den <hirendition="#fr">Rabattwaaren</hi> genennet. Welche ſolche ſind, kann man<lb/>
aus den amſterdamer und hamburger Preißcouranten erſehen,<lb/>
wo auch zugleich diejenigen Waaren angezeiget zu befinden, wel-<lb/>
che keinen Rabatt genießen, ſondern contant bezahlet werden<lb/>
muͤſſen. Sonſt aber kann man in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi><lb/>
den Artikel: <hirendition="#fr">Hamburg,</hi> und in Anſehung der Stadt Amſter-<lb/>
dam die beſondern Artikel der Waaren aufſchlagen, wo der Rabatt<lb/>
mit angemerket worden iſt.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 202.</head><lb/><p>Die <hirendition="#fr">Creditsfriſt der Rabattwaaren,</hi> iſt nach einer ge-<noteplace="right">Creditsfriſt<lb/>
der Rabatt-<lb/>
waaren.</note><lb/>
wiſſen Anzahl von <hirendition="#fr">Monaten</hi> geſetzet, welche Anzahl aber nicht<lb/>
durchgaͤngig einerley iſt. Denn (1) in <hirendition="#fr">Hamburg</hi> werden die<lb/>
Waaren, ſo mit Rabatte verkaufet werden, niemals anders,<lb/>
als entweder mit 7, oder mit 13 Monaten Rabatt verkaufet,<lb/>ſo, daß gewiſſe Rabattwaaren auf Ziel von 13 Monaten, und<lb/>
wieder gewiſſe auf Ziel von 7 Monaten gegeben werden. Da<lb/>
hingegen (2) zu <hirendition="#fr">Amſterdam</hi> 15, 18, 21 und 33 Monate Rabatt<lb/>
gegeben werden.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 203.</head><lb/><p>Die <hirendition="#fr">Jntereſſen,</hi> oder <hirendition="#fr">Procente,</hi> welche der Kaͤufer an<noteplace="right">Betrag des<lb/>
Rabatts.</note><lb/>
der Kaufſumme rabattiren kann, wenn er vor Ablauf der Zeit,<lb/>
(da ſonſt dieſe Waaren creditiret zu werden pflegen, oder die<lb/>
zwiſchen Kaͤufer und Verkaͤufer iſt feſt geſetzet worden,) bezah-<lb/>
let; ſind wegen Beſchaffenheit der Laͤnder und des mannichfal-<lb/>
tigen Accords, den die mit einander contrahirenden Kaufleute<lb/>
unter einander ſchließen, verſchieden, daß ſich alſo in Anſehung<lb/>
derſelben uͤberhaupt nichts gewiſſes beſtimmen laͤßt. Auf man-<lb/>
che Waare wird an einem Orte 4, und an einem andern Orte<lb/>
auf eben die Waare bis auf 30 Procent gegeben. Jn <hirendition="#fr">Ham-<lb/>
burg</hi> werden die Waaren, welche auf Ziel von 13 Monaten ge-<lb/>
geben werden, mit 8⅔ pro Cent Rabatt ein- und verkaufet; die<lb/>
aber auf Ziel von 7 Monaten mit 4⅔ pro Cent. Zu <hirendition="#fr">Amſter-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">(H) 5</fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">dam</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[121/0725]
der Thara und dem guten Gewichte.
insgemein die Handelsleute, wenn ſie auf Zeit Waaren behan-
deln, (2) ſich ausdruͤcklich auszubedingen, daß ſie nach Ge-
fallen rabattiren, oder diſcontiren, das iſt, bey eher erfolgen-
der baaren Bezahlung, nach Proportion der noch zu laufen
habenden Zeit, einen billigmaͤßigen Abzug gewiſſer Procente von
der Kaufſumme genießen moͤgen (§. 143.): welches jedoch, wenn
es nicht gleich Anfangs alſo reguliret und feſtgeſetzet worden,
wider des Verkaͤufers Willen nicht geſchehen mag. Solchemnach
hat man einen Unterſchied zu machen, zwiſchen dem eingefuͤhr-
ten, und dem bedungenen Rabatte.
§. 201.
Diejenigen Waaren, bey denen es eingefuͤhret iſt, daß ſie
auf eine gewiſſe Zeit creditiret werden, und dem Kaͤufer frey
ſteht, ſie, gegen Abzug gewiſſer Procente fuͤr die noch zu lau-
fen habende Zeit von der Kaufſumme, baar zu bezahlen; wer-
den Rabattwaaren genennet. Welche ſolche ſind, kann man
aus den amſterdamer und hamburger Preißcouranten erſehen,
wo auch zugleich diejenigen Waaren angezeiget zu befinden, wel-
che keinen Rabatt genießen, ſondern contant bezahlet werden
muͤſſen. Sonſt aber kann man in unſerer Akad. der Kaufl.
den Artikel: Hamburg, und in Anſehung der Stadt Amſter-
dam die beſondern Artikel der Waaren aufſchlagen, wo der Rabatt
mit angemerket worden iſt.
Rabattwaa-
ren, was ſie
ſind?
§. 202.
Die Creditsfriſt der Rabattwaaren, iſt nach einer ge-
wiſſen Anzahl von Monaten geſetzet, welche Anzahl aber nicht
durchgaͤngig einerley iſt. Denn (1) in Hamburg werden die
Waaren, ſo mit Rabatte verkaufet werden, niemals anders,
als entweder mit 7, oder mit 13 Monaten Rabatt verkaufet,
ſo, daß gewiſſe Rabattwaaren auf Ziel von 13 Monaten, und
wieder gewiſſe auf Ziel von 7 Monaten gegeben werden. Da
hingegen (2) zu Amſterdam 15, 18, 21 und 33 Monate Rabatt
gegeben werden.
Creditsfriſt
der Rabatt-
waaren.
§. 203.
Die Jntereſſen, oder Procente, welche der Kaͤufer an
der Kaufſumme rabattiren kann, wenn er vor Ablauf der Zeit,
(da ſonſt dieſe Waaren creditiret zu werden pflegen, oder die
zwiſchen Kaͤufer und Verkaͤufer iſt feſt geſetzet worden,) bezah-
let; ſind wegen Beſchaffenheit der Laͤnder und des mannichfal-
tigen Accords, den die mit einander contrahirenden Kaufleute
unter einander ſchließen, verſchieden, daß ſich alſo in Anſehung
derſelben uͤberhaupt nichts gewiſſes beſtimmen laͤßt. Auf man-
che Waare wird an einem Orte 4, und an einem andern Orte
auf eben die Waare bis auf 30 Procent gegeben. Jn Ham-
burg werden die Waaren, welche auf Ziel von 13 Monaten ge-
geben werden, mit 8⅔ pro Cent Rabatt ein- und verkaufet; die
aber auf Ziel von 7 Monaten mit 4⅔ pro Cent. Zu Amſter-
dam
Betrag des
Rabatts.
(H) 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/725>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.