käufer den Käufer deswegen eher belanget, von Zeit der erho- benen Klage an zu rechnen. b) Wie hoch die Zinsen zu rech- nen sind? nämlich auf fünf von Hundert jährlich; doch ist dem Gläubiger nachgelassen, dafern ihm solche 5 pro Cent nicht annehmlich, den ihm durch die Verzögerung zugezogenen Schaden und entbehrten Gewinn gebührend zu liquidiren und zu bescheinigen, so dann aber die richterliche Erkenntniß dar- über und Moderation zu gewarten. c) Zu welcher Zeit die Zinsen wiederum aufhören zu laufen, oder auf wie viele Jahre sie gefordert werden können? Nach Jnhalt allgemeiner Rechte werden die Zinsen weiter nicht, als bis auf das alterum tan- tum (das ist, wenn die Zinsen dem Capitale gleich sind) zu zah- len, auferleget .
(*) Man lese hiervon des gelehrten Herrn D. Gutschmids Dissertation: Iura mercatorum in exigendis usuris ex mora in solvendo mercium pretio facta, Leipzig 1751.
Das 9 Capitel. Von dem Verkaufe der Waaren.
§. 172.
Verkauf, was er sey?
Der Verkauf (§. 141.) ist die Abtretung des Eigenthums über eine Sache, an einen andern, gegen eine gewisse Geldsumme.
§. 173.
Gegenstand des Verkau- fes.
Es erstrecket sich zwar der Verkauf der Waaren überhaupt, gleich als der Einkauf der Waaren (§. 146.), sowol auf die ei- gentlichen Waaren, als auf die Wechsel und Geldsorten: allein, wenn man von dem Einkaufe der Waaren redet, so werden unter dem Worte Waare, gewöhnlich nur die eigentlichen Waa- ren verstanden; daher auch wir in dem gegenwärtigen Capitel vorzüglich nur mit dem Verkaufe der eigentlichen Waaren zu thun haben: gleichwie wir von dem Verkaufe der Geldsorten und der Wechsel- und anderer Briefe in dem 17 und 18 Capitel von der Wechselhandlung handeln.
§. 174.
Zubereitun- gen des Kaufmanns zum Ver- kaufe:
Ehe aber ein Kaufmann seine Waare verkaufen kann, so muß er 1) den Preiß machen, welches er insgemein sogleich thut, so bald er nur die Waare überkommen und in das Waa- renkaufbuch eingetragen hat (§. 168). Weil der Kaufmann in 1) Machung des Preißes der Waare:der Absicht verkaufet, daß er gewisse Procente Gewinn daran, das ist, noch etwas mehr, als ihn die Waare kostet, haben will: fo folget, daß der Preiß nicht allein die Einkaufs- und übrigen Kosten der Waaren in sich fassen, sondern daß auch darunter zugleich der gedachte Gewinn stecken müsse. Solchem- nach muß ein Kaufmann, wenn er den Preiß machen will,
erstlich
1 Th. 9 Cap. Von dem
kaͤufer den Kaͤufer deswegen eher belanget, von Zeit der erho- benen Klage an zu rechnen. b) Wie hoch die Zinſen zu rech- nen ſind? naͤmlich auf fuͤnf von Hundert jaͤhrlich; doch iſt dem Glaͤubiger nachgelaſſen, dafern ihm ſolche 5 pro Cent nicht annehmlich, den ihm durch die Verzoͤgerung zugezogenen Schaden und entbehrten Gewinn gebuͤhrend zu liquidiren und zu beſcheinigen, ſo dann aber die richterliche Erkenntniß dar- uͤber und Moderation zu gewarten. c) Zu welcher Zeit die Zinſen wiederum aufhoͤren zu laufen, oder auf wie viele Jahre ſie gefordert werden koͤnnen? Nach Jnhalt allgemeiner Rechte werden die Zinſen weiter nicht, als bis auf das alterum tan- tum (das iſt, wenn die Zinſen dem Capitale gleich ſind) zu zah- len, auferleget .
(*) Man leſe hiervon des gelehrten Herrn D. Gutſchmids Diſſertation: Iura mercatorum in exigendis uſuris ex mora in ſolvendo mercium pretio facta, Leipzig 1751.
Das 9 Capitel. Von dem Verkaufe der Waaren.
§. 172.
Verkauf, was er ſey?
Der Verkauf (§. 141.) iſt die Abtretung des Eigenthums uͤber eine Sache, an einen andern, gegen eine gewiſſe Geldſumme.
§. 173.
Gegenſtand des Verkau- fes.
Es erſtrecket ſich zwar der Verkauf der Waaren uͤberhaupt, gleich als der Einkauf der Waaren (§. 146.), ſowol auf die ei- gentlichen Waaren, als auf die Wechſel und Geldſorten: allein, wenn man von dem Einkaufe der Waaren redet, ſo werden unter dem Worte Waare, gewoͤhnlich nur die eigentlichen Waa- ren verſtanden; daher auch wir in dem gegenwaͤrtigen Capitel vorzuͤglich nur mit dem Verkaufe der eigentlichen Waaren zu thun haben: gleichwie wir von dem Verkaufe der Geldſorten und der Wechſel- und anderer Briefe in dem 17 und 18 Capitel von der Wechſelhandlung handeln.
§. 174.
Zubereitun- gen des Kaufmanns zum Ver- kaufe:
Ehe aber ein Kaufmann ſeine Waare verkaufen kann, ſo muß er 1) den Preiß machen, welches er insgemein ſogleich thut, ſo bald er nur die Waare uͤberkommen und in das Waa- renkaufbuch eingetragen hat (§. 168). Weil der Kaufmann in 1) Machung des Preißes der Waare:der Abſicht verkaufet, daß er gewiſſe Procente Gewinn daran, das iſt, noch etwas mehr, als ihn die Waare koſtet, haben will: fo folget, daß der Preiß nicht allein die Einkaufs- und uͤbrigen Koſten der Waaren in ſich faſſen, ſondern daß auch darunter zugleich der gedachte Gewinn ſtecken muͤſſe. Solchem- nach muß ein Kaufmann, wenn er den Preiß machen will,
erſtlich
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benen Klage an zu rechnen. b) Wie hoch die Zinſen zu rech-
nen ſind? naͤmlich auf fuͤnf von Hundert jaͤhrlich; doch iſt
dem Glaͤubiger nachgelaſſen, dafern ihm ſolche 5 pro Cent
nicht annehmlich, den ihm durch die Verzoͤgerung zugezogenen
Schaden und entbehrten Gewinn gebuͤhrend zu liquidiren und
zu beſcheinigen, ſo dann aber die richterliche Erkenntniß dar-
uͤber und Moderation zu gewarten. c) Zu welcher Zeit die
Zinſen wiederum aufhoͤren zu laufen, oder auf wie viele Jahre
ſie gefordert werden koͤnnen? Nach Jnhalt allgemeiner Rechte
werden die Zinſen weiter nicht, als bis auf das alterum tan-
tum (das iſt, wenn die Zinſen dem Capitale gleich ſind) zu zah-
len, auferleget .
⁽*⁾ Man leſe hiervon des gelehrten Herrn D. Gutſchmids
Diſſertation: Iura mercatorum in exigendis uſuris ex
mora in ſolvendo mercium pretio facta, Leipzig 1751.
Das 9 Capitel.
Von dem Verkaufe der Waaren.
§. 172.
Der Verkauf (§. 141.) iſt die Abtretung des Eigenthums
uͤber eine Sache, an einen andern, gegen eine gewiſſe
Geldſumme.
§. 173.
Es erſtrecket ſich zwar der Verkauf der Waaren uͤberhaupt,
gleich als der Einkauf der Waaren (§. 146.), ſowol auf die ei-
gentlichen Waaren, als auf die Wechſel und Geldſorten: allein,
wenn man von dem Einkaufe der Waaren redet, ſo werden
unter dem Worte Waare, gewoͤhnlich nur die eigentlichen Waa-
ren verſtanden; daher auch wir in dem gegenwaͤrtigen Capitel
vorzuͤglich nur mit dem Verkaufe der eigentlichen Waaren zu
thun haben: gleichwie wir von dem Verkaufe der Geldſorten
und der Wechſel- und anderer Briefe in dem 17 und 18 Capitel
von der Wechſelhandlung handeln.
§. 174.
Ehe aber ein Kaufmann ſeine Waare verkaufen kann, ſo
muß er 1) den Preiß machen, welches er insgemein ſogleich
thut, ſo bald er nur die Waare uͤberkommen und in das Waa-
renkaufbuch eingetragen hat (§. 168). Weil der Kaufmann in
der Abſicht verkaufet, daß er gewiſſe Procente Gewinn daran,
das iſt, noch etwas mehr, als ihn die Waare koſtet, haben
will: fo folget, daß der Preiß nicht allein die Einkaufs- und
uͤbrigen Koſten der Waaren in ſich faſſen, ſondern daß auch
darunter zugleich der gedachte Gewinn ſtecken muͤſſe. Solchem-
nach muß ein Kaufmann, wenn er den Preiß machen will,
erſtlich
1) Machung
des Preißes
der Waare:
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/710>, abgerufen am 24.11.2024.
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