Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
theils auf Personen, theils auf beydes zugleich. Die Sicher-
heit auf Sachen
sieht nicht nur auf das wirkliche zeitliche
Vermögen, es bestehe nun gleich solches in Grundstücken, oder
in Waaren, oder in Hausrathe, oder endlich in Capitalien;
sondern auch auf die Einkünfte dessen, dem man auf Credit geben
will. Die Sicherbeit auf Personen oder persönliche Sicher-
heiten sind: Geschicklichkeit, Klugheit, Fleiß, gute Wirthschaft,
richtige Ordnung im Borgen, und Redlichkeit dessen, dem man
Credit geben will. Und solchemnach können das zeitliche Ver-
mögen, die Einkünfte, und die genannten persönlichen Eigen-
schaften als die ursprünglichen Quellen, oder als die ersten
Grundsteine alles Credits
angesehen werden.

§. 87.

Diese verschiedene Sicherheiten haben verschiedene Wir-Verschiedene
Wirkungen
dieser Grun-
de.

kungen: Die Sicherheiten auf Sachen bewirken einen leichtern
und weniger kostbaren (das ist, mit Aufwand verknüpften)
Credit; der sich aber ordentlich genau nach der Größe dieser
Sicherheit richtet. Persönliche Sicherheiten haben hingegen
keine so geschwinde oder gleichweniger kostbare Wirkung, weil
sie sich leicht verlieren können, ohne daß der Creditgebende
solche in Erfahrung zu bringen vermag. Daher werden, um
solche Gefahr wieder zu ersetzen, bey persönlichen Sicherheiten
härtere Bedingungen erfordert.

§. 88.

Es verbieten aber die Rechte, gewissen Personen zu cre-Personen,
denen zu
creditiren
die Rechte
verbieten.

ditiren oder zu borgen. Dergleichen Personen sind z. E. nach
dem lübischen und andern Rechten, (1) alle Frauenspersonen,
es wäre denn, daß sie Kauffrauen, das ist, solche wären, die
da ver- und einkaufen, offene Läden und Fenster halten, mit
Gewichte, Maaße und Elle abwägen und ausmäßen, siehe den
475 §. Hiernächst verbieten auch die Rechte (2) den Kindern,
die noch unter väterlicher Gewalt stehen, zu borgen; es wäre
denn, daß der Vater oder Anherr darein willigte: widrigenfalls
sind diese nicht schuldig, das aufgeborgte Gut oder entlehnte
Geld zu bezahlen.

§. 89.

Die Wirkung des Credits besteht, von Seiten (1) desWirkung
des Credits.

Credithabendens, in der Anwendung fremder Reichthümer zu
seinem Nutzen; von Seiten (2) des Creditgebendens aber, in-
sonderheit bey der Waaren- und Wechselhandlung, in der Ueber-
lassung seiner Waaren oder Wechsel an den andern zu dessen
Gebrauche, ohne dagegen die nach bedungenem Preiße dafür ge-
bührende Kaufsumme sogleich zu empfangen, indem er dem
Käufer einige Wochen oder Monate Zeit giebt, solche Kauf-
summe zu bezahlen.

§. 90.
(E) 4

der Schuld, Zahlung und Bankerotte.
theils auf Perſonen, theils auf beydes zugleich. Die Sicher-
heit auf Sachen
ſieht nicht nur auf das wirkliche zeitliche
Vermoͤgen, es beſtehe nun gleich ſolches in Grundſtuͤcken, oder
in Waaren, oder in Hausrathe, oder endlich in Capitalien;
ſondern auch auf die Einkuͤnfte deſſen, dem man auf Credit geben
will. Die Sicherbeit auf Perſonen oder perſoͤnliche Sicher-
heiten ſind: Geſchicklichkeit, Klugheit, Fleiß, gute Wirthſchaft,
richtige Ordnung im Borgen, und Redlichkeit deſſen, dem man
Credit geben will. Und ſolchemnach koͤnnen das zeitliche Ver-
moͤgen, die Einkuͤnfte, und die genannten perſoͤnlichen Eigen-
ſchaften als die urſpruͤnglichen Quellen, oder als die erſten
Grundſteine alles Credits
angeſehen werden.

§. 87.

Dieſe verſchiedene Sicherheiten haben verſchiedene Wir-Veꝛſchiedene
Wirkungen
dieſer Grun-
de.

kungen: Die Sicherheiten auf Sachen bewirken einen leichtern
und weniger koſtbaren (das iſt, mit Aufwand verknuͤpften)
Credit; der ſich aber ordentlich genau nach der Groͤße dieſer
Sicherheit richtet. Perſoͤnliche Sicherheiten haben hingegen
keine ſo geſchwinde oder gleichweniger koſtbare Wirkung, weil
ſie ſich leicht verlieren koͤnnen, ohne daß der Creditgebende
ſolche in Erfahrung zu bringen vermag. Daher werden, um
ſolche Gefahr wieder zu erſetzen, bey perſoͤnlichen Sicherheiten
haͤrtere Bedingungen erfordert.

§. 88.

Es verbieten aber die Rechte, gewiſſen Perſonen zu cre-Perſonen,
denen zu
creditiren
die Rechte
verbieten.

ditiren oder zu borgen. Dergleichen Perſonen ſind z. E. nach
dem luͤbiſchen und andern Rechten, (1) alle Frauensperſonen,
es waͤre denn, daß ſie Kauffrauen, das iſt, ſolche waͤren, die
da ver- und einkaufen, offene Laͤden und Fenſter halten, mit
Gewichte, Maaße und Elle abwaͤgen und ausmaͤßen, ſiehe den
475 §. Hiernaͤchſt verbieten auch die Rechte (2) den Kindern,
die noch unter vaͤterlicher Gewalt ſtehen, zu borgen; es waͤre
denn, daß der Vater oder Anherr darein willigte: widrigenfalls
ſind dieſe nicht ſchuldig, das aufgeborgte Gut oder entlehnte
Geld zu bezahlen.

§. 89.

Die Wirkung des Credits beſteht, von Seiten (1) desWirkung
des Credits.

Credithabendens, in der Anwendung fremder Reichthuͤmer zu
ſeinem Nutzen; von Seiten (2) des Creditgebendens aber, in-
ſonderheit bey der Waaren- und Wechſelhandlung, in der Ueber-
laſſung ſeiner Waaren oder Wechſel an den andern zu deſſen
Gebrauche, ohne dagegen die nach bedungenem Preiße dafuͤr ge-
buͤhrende Kaufſumme ſogleich zu empfangen, indem er dem
Kaͤufer einige Wochen oder Monate Zeit giebt, ſolche Kauf-
ſumme zu bezahlen.

§. 90.
(E) 4
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <floatingText>
          <body>
            <div n="1">
              <div n="2">
                <div n="3">
                  <div n="4">
                    <p><pb facs="#f0675" n="71"/><fw place="top" type="header">der Schuld, Zahlung und Bankerotte.</fw><lb/>
theils auf <hi rendition="#fr">Per&#x017F;onen,</hi> theils <hi rendition="#fr">auf beydes zugleich.</hi> Die <hi rendition="#fr">Sicher-<lb/>
heit auf Sachen</hi> &#x017F;ieht nicht nur auf das wirkliche zeitliche<lb/>
Vermo&#x0364;gen, es be&#x017F;tehe nun gleich &#x017F;olches in Grund&#x017F;tu&#x0364;cken, oder<lb/>
in Waaren, oder in Hausrathe, oder endlich in Capitalien;<lb/>
&#x017F;ondern auch auf die Einku&#x0364;nfte de&#x017F;&#x017F;en, dem man auf Credit geben<lb/>
will. Die <hi rendition="#fr">Sicherbeit auf Per&#x017F;onen</hi> oder per&#x017F;o&#x0364;nliche Sicher-<lb/>
heiten &#x017F;ind: Ge&#x017F;chicklichkeit, Klugheit, Fleiß, gute Wirth&#x017F;chaft,<lb/>
richtige Ordnung im Borgen, und Redlichkeit de&#x017F;&#x017F;en, dem man<lb/>
Credit geben will. Und &#x017F;olchemnach ko&#x0364;nnen das zeitliche Ver-<lb/>
mo&#x0364;gen, die Einku&#x0364;nfte, und die genannten per&#x017F;o&#x0364;nlichen Eigen-<lb/>
&#x017F;chaften als die <hi rendition="#fr">ur&#x017F;pru&#x0364;nglichen Quellen,</hi> oder als die <hi rendition="#fr">er&#x017F;ten<lb/>
Grund&#x017F;teine alles Credits</hi> ange&#x017F;ehen werden.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 87.</head><lb/>
                    <p>Die&#x017F;e ver&#x017F;chiedene Sicherheiten haben ver&#x017F;chiedene Wir-<note place="right">Ve&#xA75B;&#x017F;chiedene<lb/>
Wirkungen<lb/>
die&#x017F;er Grun-<lb/>
de.</note><lb/>
kungen: Die <hi rendition="#fr">Sicherheiten auf Sachen</hi> bewirken einen leichtern<lb/>
und weniger ko&#x017F;tbaren (das i&#x017F;t, mit Aufwand verknu&#x0364;pften)<lb/>
Credit; der &#x017F;ich aber ordentlich genau nach der Gro&#x0364;ße die&#x017F;er<lb/>
Sicherheit richtet. <hi rendition="#fr">Per&#x017F;o&#x0364;nliche Sicherheiten</hi> haben hingegen<lb/>
keine &#x017F;o ge&#x017F;chwinde oder gleichweniger ko&#x017F;tbare Wirkung, weil<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;ich leicht verlieren ko&#x0364;nnen, ohne daß der Creditgebende<lb/>
&#x017F;olche in Erfahrung zu bringen vermag. Daher werden, um<lb/>
&#x017F;olche Gefahr wieder zu er&#x017F;etzen, bey per&#x017F;o&#x0364;nlichen Sicherheiten<lb/>
ha&#x0364;rtere Bedingungen erfordert.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 88.</head><lb/>
                    <p>Es verbieten aber die Rechte, gewi&#x017F;&#x017F;en <hi rendition="#fr">Per&#x017F;onen</hi> zu cre-<note place="right">Per&#x017F;onen,<lb/>
denen zu<lb/>
creditiren<lb/>
die Rechte<lb/>
verbieten.</note><lb/>
ditiren oder zu borgen. Dergleichen Per&#x017F;onen &#x017F;ind z. E. nach<lb/>
dem lu&#x0364;bi&#x017F;chen und andern Rechten, (1) alle <hi rendition="#fr">Frauensper&#x017F;onen,</hi><lb/>
es wa&#x0364;re denn, daß &#x017F;ie Kauffrauen, das i&#x017F;t, &#x017F;olche wa&#x0364;ren, die<lb/>
da ver- und einkaufen, offene La&#x0364;den und Fen&#x017F;ter halten, mit<lb/>
Gewichte, Maaße und Elle abwa&#x0364;gen und ausma&#x0364;ßen, &#x017F;iehe den<lb/>
475 §. Hierna&#x0364;ch&#x017F;t verbieten auch die Rechte (2) den <hi rendition="#fr">Kindern,</hi><lb/>
die noch unter va&#x0364;terlicher Gewalt &#x017F;tehen, zu borgen; es wa&#x0364;re<lb/>
denn, daß der Vater oder Anherr darein willigte: widrigenfalls<lb/>
&#x017F;ind die&#x017F;e nicht &#x017F;chuldig, das aufgeborgte Gut oder entlehnte<lb/>
Geld zu bezahlen.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 89.</head><lb/>
                    <p>Die <hi rendition="#fr">Wirkung</hi> des Credits be&#x017F;teht, von Seiten (1) des<note place="right">Wirkung<lb/>
des Credits.</note><lb/><hi rendition="#fr">Credithabendens,</hi> in der Anwendung fremder Reichthu&#x0364;mer zu<lb/>
&#x017F;einem Nutzen; von Seiten (2) des <hi rendition="#fr">Creditgebendens</hi> aber, in-<lb/>
&#x017F;onderheit bey der Waaren- und Wech&#x017F;elhandlung, in der Ueber-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;ung &#x017F;einer Waaren oder Wech&#x017F;el an den andern zu de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Gebrauche, ohne dagegen die nach bedungenem Preiße dafu&#x0364;r ge-<lb/>
bu&#x0364;hrende Kauf&#x017F;umme &#x017F;ogleich zu empfangen, indem er dem<lb/>
Ka&#x0364;ufer einige Wochen oder Monate Zeit giebt, &#x017F;olche Kauf-<lb/>
&#x017F;umme zu bezahlen.</p>
                  </div><lb/>
                  <fw place="bottom" type="sig">(E) 4</fw>
                  <fw place="bottom" type="catch">§. 90.</fw><lb/>
                </div>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[71/0675] der Schuld, Zahlung und Bankerotte. theils auf Perſonen, theils auf beydes zugleich. Die Sicher- heit auf Sachen ſieht nicht nur auf das wirkliche zeitliche Vermoͤgen, es beſtehe nun gleich ſolches in Grundſtuͤcken, oder in Waaren, oder in Hausrathe, oder endlich in Capitalien; ſondern auch auf die Einkuͤnfte deſſen, dem man auf Credit geben will. Die Sicherbeit auf Perſonen oder perſoͤnliche Sicher- heiten ſind: Geſchicklichkeit, Klugheit, Fleiß, gute Wirthſchaft, richtige Ordnung im Borgen, und Redlichkeit deſſen, dem man Credit geben will. Und ſolchemnach koͤnnen das zeitliche Ver- moͤgen, die Einkuͤnfte, und die genannten perſoͤnlichen Eigen- ſchaften als die urſpruͤnglichen Quellen, oder als die erſten Grundſteine alles Credits angeſehen werden. §. 87. Dieſe verſchiedene Sicherheiten haben verſchiedene Wir- kungen: Die Sicherheiten auf Sachen bewirken einen leichtern und weniger koſtbaren (das iſt, mit Aufwand verknuͤpften) Credit; der ſich aber ordentlich genau nach der Groͤße dieſer Sicherheit richtet. Perſoͤnliche Sicherheiten haben hingegen keine ſo geſchwinde oder gleichweniger koſtbare Wirkung, weil ſie ſich leicht verlieren koͤnnen, ohne daß der Creditgebende ſolche in Erfahrung zu bringen vermag. Daher werden, um ſolche Gefahr wieder zu erſetzen, bey perſoͤnlichen Sicherheiten haͤrtere Bedingungen erfordert. Veꝛſchiedene Wirkungen dieſer Grun- de. §. 88. Es verbieten aber die Rechte, gewiſſen Perſonen zu cre- ditiren oder zu borgen. Dergleichen Perſonen ſind z. E. nach dem luͤbiſchen und andern Rechten, (1) alle Frauensperſonen, es waͤre denn, daß ſie Kauffrauen, das iſt, ſolche waͤren, die da ver- und einkaufen, offene Laͤden und Fenſter halten, mit Gewichte, Maaße und Elle abwaͤgen und ausmaͤßen, ſiehe den 475 §. Hiernaͤchſt verbieten auch die Rechte (2) den Kindern, die noch unter vaͤterlicher Gewalt ſtehen, zu borgen; es waͤre denn, daß der Vater oder Anherr darein willigte: widrigenfalls ſind dieſe nicht ſchuldig, das aufgeborgte Gut oder entlehnte Geld zu bezahlen. Perſonen, denen zu creditiren die Rechte verbieten. §. 89. Die Wirkung des Credits beſteht, von Seiten (1) des Credithabendens, in der Anwendung fremder Reichthuͤmer zu ſeinem Nutzen; von Seiten (2) des Creditgebendens aber, in- ſonderheit bey der Waaren- und Wechſelhandlung, in der Ueber- laſſung ſeiner Waaren oder Wechſel an den andern zu deſſen Gebrauche, ohne dagegen die nach bedungenem Preiße dafuͤr ge- buͤhrende Kaufſumme ſogleich zu empfangen, indem er dem Kaͤufer einige Wochen oder Monate Zeit giebt, ſolche Kauf- ſumme zu bezahlen. Wirkung des Credits. §. 90. (E) 4

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/675
Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/675>, abgerufen am 18.12.2024.