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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Vogelnester
denen die großen Federn aus den
Flügeln zum Schreiben gebraucht,
und von den Papierhändlern, Ma-
terialisten etc. geführet; die Pflaum-
federn aber zu Ausstopfung der Bet-
ten, und anderer Meublen von den
Tapezierern etc. angewendet werden.
Von den Falken oder Geyern, wel-
che die so leichten und warmen Eider-
dunen geben, haben wir bereits in
dem Artikeln Falkenfedern und
Geyer, und von den Federn über-
haupt in dem Artikel: Feder mehre-
re Nachricht ertheilet, siehe auch
Eiderdunen.

Vogelnester (indianische) siehe
Jndianische Vogelnester.

Vogelzunge, siehe Esche, und
Schlangenzungen.

Vollmacht, oder Gewalt, lat.
Mandatum, franz. Pouvoir oder
Procuration, ist eine Handlung
wodurch einem etwas an eines
andern statt zu thun und zuver-
richten aufgetragen wird. Voll-
machten dienen allenthalben, wo
einer bey einem Geschäffte, das ihn
angeht, nicht kann zugegen seyn;
absonderlich vor Gerichten, weil
ohne Vollmacht daselbst niemand
vor einen andern zugelassen wird.
Derjenige, so die Vollmacht erthei-
let, wird der Gewaltgeber, lat.
Mandans, und derjenige, der sie
empfängt, der Gewalthaber, oder
Bevollmächtigte, lat. Mandatarius,
oder Procurator, franz. Procureur,
genennet, siehe Gevollmächtigter.
Eine Vollmacht wird ertheilet, ent-
weder mündlich, wenn der Gewalt-
geber seinen Gewalthaber vorstellet,
und sich deswegen hinlänglich er-
kläret; oder schriftlich, nach ge-
wissen vorgeschriebenen oder sonst
gewöhnlichen Formeln, in welchen
der Name des Gewalthabers, die
Sache, wozu die Gewalt ertheilet,
samt andern nützlichen Clauseln ent-
halten, und des Gewaltgebers Na-
me, ganz ausgeschrieben, darunter
[Spaltenumbruch]

Vollmacht
zu setzen ist. Diese wird eine schrift-
liche Vollmacht,
ital. Procura,
genennet. Wenn der Gewaltgeber
nicht schreiben kann, muß die Voll-
macht gerichtlich ausgefertiget, oder
durch einen Notarius unterschrie-
ben werden. An einigen Orten
wird auch die Besiegelung erfordert.
Ein bloßes Schreiben ist nicht zu-
länglich; es sey denn, daß es alle
zu einer Vollmacht wesentliche
erforderte Stücke enthalte; auch
nicht ein Blanket, wenn nicht dar-
auf die Vollmacht extendiret wor-
den. Es wird aber eine schriftliche
Vollmacht entweder insgemein,
zu vielen Sachen überhaupt; oder
absonderlich, zu einer allein, er-
theilet. Jene heißt eine General-
vollmacht,
lat. Mandatum gene-
rale,
und diese eine Special-Voll-
macht,
lat. Mandatum speciale.
Gewisse Dinge können ohne eine
Special-Vollmacht nicht ausgerich-
tet werden, als da sind die Ver-
gleiche und Handlung, Kauf- und
Verkauf, Erlassung der Schuld,
Eidesleistung und andere mehr.
Eine General-Vollmacht wird ent-
weder mit gewissem Maaße, oder
ungemessen und also ertheilet, daß
der Gewalthaber thun mag alles,
was der Gewaltgeber selbst zu thun
befugt wäre; und daher entsteht
die Eintheilung der Vollmacht in
eine gemessene Vollmacht, lat.
Mandatum limitatum, und eine
ungemessene Vollmacht, lat. Man-
datum illimitatum.
Des Bevoll-
mächtigten oder Gewalthabers
Schuldigkeit besteht darinn, daß
er zuförderst die ihm anbefohlne
Sache mit Fleiß und Treue aus-
richte, das Maaß seiner Vollmacht
nicht überschreite, und was er in
Kraft derselben erlanget, dem Ge-
walthaber getreulich wieder zustelle.
Zu diesem allen können er und seine
Erben von dem Gewaltgeber und
dessen Erben angestrenget werden.

Hin-
V. Theil. R

[Spaltenumbruch]

Vogelneſter
denen die großen Federn aus den
Fluͤgeln zum Schreiben gebraucht,
und von den Papierhaͤndlern, Ma-
terialiſten ꝛc. gefuͤhret; die Pflaum-
federn aber zu Ausſtopfung der Bet-
ten, und anderer Meublen von den
Tapezierern ꝛc. angewendet werden.
Von den Falken oder Geyern, wel-
che die ſo leichten und warmen Eider-
dunen geben, haben wir bereits in
dem Artikeln Falkenfedern und
Geyer, und von den Federn uͤber-
haupt in dem Artikel: Feder mehre-
re Nachricht ertheilet, ſiehe auch
Eiderdunen.

Vogelneſter (indianiſche) ſiehe
Jndianiſche Vogelneſter.

Vogelzunge, ſiehe Eſche, und
Schlangenzungen.

Vollmacht, oder Gewalt, lat.
Mandatum, franz. Pouvoir oder
Procuration, iſt eine Handlung
wodurch einem etwas an eines
andern ſtatt zu thun und zuver-
richten aufgetragen wird. Voll-
machten dienen allenthalben, wo
einer bey einem Geſchaͤffte, das ihn
angeht, nicht kann zugegen ſeyn;
abſonderlich vor Gerichten, weil
ohne Vollmacht daſelbſt niemand
vor einen andern zugelaſſen wird.
Derjenige, ſo die Vollmacht erthei-
let, wird der Gewaltgeber, lat.
Mandans, und derjenige, der ſie
empfaͤngt, der Gewalthaber, oder
Bevollmaͤchtigte, lat. Mandatarius,
oder Procurator, franz. Procureur,
genennet, ſiehe Gevollmaͤchtigter.
Eine Vollmacht wird ertheilet, ent-
weder muͤndlich, wenn der Gewalt-
geber ſeinen Gewalthaber vorſtellet,
und ſich deswegen hinlaͤnglich er-
klaͤret; oder ſchriftlich, nach ge-
wiſſen vorgeſchriebenen oder ſonſt
gewoͤhnlichen Formeln, in welchen
der Name des Gewalthabers, die
Sache, wozu die Gewalt ertheilet,
ſamt andern nuͤtzlichen Clauſeln ent-
halten, und des Gewaltgebers Na-
me, ganz ausgeſchrieben, darunter
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Vollmacht
zu ſetzen iſt. Dieſe wird eine ſchrift-
liche Vollmacht,
ital. Procura,
genennet. Wenn der Gewaltgeber
nicht ſchreiben kann, muß die Voll-
macht gerichtlich ausgefertiget, oder
durch einen Notarius unterſchrie-
ben werden. An einigen Orten
wird auch die Beſiegelung erfordert.
Ein bloßes Schreiben iſt nicht zu-
laͤnglich; es ſey denn, daß es alle
zu einer Vollmacht weſentliche
erforderte Stuͤcke enthalte; auch
nicht ein Blanket, wenn nicht dar-
auf die Vollmacht extendiret wor-
den. Es wird aber eine ſchriftliche
Vollmacht entweder insgemein,
zu vielen Sachen uͤberhaupt; oder
abſonderlich, zu einer allein, er-
theilet. Jene heißt eine General-
vollmacht,
lat. Mandatum gene-
rale,
und dieſe eine Special-Voll-
macht,
lat. Mandatum ſpeciale.
Gewiſſe Dinge koͤnnen ohne eine
Special-Vollmacht nicht ausgerich-
tet werden, als da ſind die Ver-
gleiche und Handlung, Kauf- und
Verkauf, Erlaſſung der Schuld,
Eidesleiſtung und andere mehr.
Eine General-Vollmacht wird ent-
weder mit gewiſſem Maaße, oder
ungemeſſen und alſo ertheilet, daß
der Gewalthaber thun mag alles,
was der Gewaltgeber ſelbſt zu thun
befugt waͤre; und daher entſteht
die Eintheilung der Vollmacht in
eine gemeſſene Vollmacht, lat.
Mandatum limitatum, und eine
ungemeſſene Vollmacht, lat. Man-
datum illimitatum.
Des Bevoll-
maͤchtigten oder Gewalthabers
Schuldigkeit beſteht darinn, daß
er zufoͤrderſt die ihm anbefohlne
Sache mit Fleiß und Treue aus-
richte, das Maaß ſeiner Vollmacht
nicht uͤberſchreite, und was er in
Kraft derſelben erlanget, dem Ge-
walthaber getreulich wieder zuſtelle.
Zu dieſem allen koͤnnen er und ſeine
Erben von dem Gewaltgeber und
deſſen Erben angeſtrenget werden.

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V. Theil. R
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[[257]/0263] Vogelneſter Vollmacht denen die großen Federn aus den Fluͤgeln zum Schreiben gebraucht, und von den Papierhaͤndlern, Ma- terialiſten ꝛc. gefuͤhret; die Pflaum- federn aber zu Ausſtopfung der Bet- ten, und anderer Meublen von den Tapezierern ꝛc. angewendet werden. Von den Falken oder Geyern, wel- che die ſo leichten und warmen Eider- dunen geben, haben wir bereits in dem Artikeln Falkenfedern und Geyer, und von den Federn uͤber- haupt in dem Artikel: Feder mehre- re Nachricht ertheilet, ſiehe auch Eiderdunen. Vogelneſter (indianiſche) ſiehe Jndianiſche Vogelneſter. Vogelzunge, ſiehe Eſche, und Schlangenzungen. Vollmacht, oder Gewalt, lat. Mandatum, franz. Pouvoir oder Procuration, iſt eine Handlung wodurch einem etwas an eines andern ſtatt zu thun und zuver- richten aufgetragen wird. Voll- machten dienen allenthalben, wo einer bey einem Geſchaͤffte, das ihn angeht, nicht kann zugegen ſeyn; abſonderlich vor Gerichten, weil ohne Vollmacht daſelbſt niemand vor einen andern zugelaſſen wird. Derjenige, ſo die Vollmacht erthei- let, wird der Gewaltgeber, lat. Mandans, und derjenige, der ſie empfaͤngt, der Gewalthaber, oder Bevollmaͤchtigte, lat. Mandatarius, oder Procurator, franz. Procureur, genennet, ſiehe Gevollmaͤchtigter. Eine Vollmacht wird ertheilet, ent- weder muͤndlich, wenn der Gewalt- geber ſeinen Gewalthaber vorſtellet, und ſich deswegen hinlaͤnglich er- klaͤret; oder ſchriftlich, nach ge- wiſſen vorgeſchriebenen oder ſonſt gewoͤhnlichen Formeln, in welchen der Name des Gewalthabers, die Sache, wozu die Gewalt ertheilet, ſamt andern nuͤtzlichen Clauſeln ent- halten, und des Gewaltgebers Na- me, ganz ausgeſchrieben, darunter zu ſetzen iſt. Dieſe wird eine ſchrift- liche Vollmacht, ital. Procura, genennet. Wenn der Gewaltgeber nicht ſchreiben kann, muß die Voll- macht gerichtlich ausgefertiget, oder durch einen Notarius unterſchrie- ben werden. An einigen Orten wird auch die Beſiegelung erfordert. Ein bloßes Schreiben iſt nicht zu- laͤnglich; es ſey denn, daß es alle zu einer Vollmacht weſentliche erforderte Stuͤcke enthalte; auch nicht ein Blanket, wenn nicht dar- auf die Vollmacht extendiret wor- den. Es wird aber eine ſchriftliche Vollmacht entweder insgemein, zu vielen Sachen uͤberhaupt; oder abſonderlich, zu einer allein, er- theilet. Jene heißt eine General- vollmacht, lat. Mandatum gene- rale, und dieſe eine Special-Voll- macht, lat. Mandatum ſpeciale. Gewiſſe Dinge koͤnnen ohne eine Special-Vollmacht nicht ausgerich- tet werden, als da ſind die Ver- gleiche und Handlung, Kauf- und Verkauf, Erlaſſung der Schuld, Eidesleiſtung und andere mehr. Eine General-Vollmacht wird ent- weder mit gewiſſem Maaße, oder ungemeſſen und alſo ertheilet, daß der Gewalthaber thun mag alles, was der Gewaltgeber ſelbſt zu thun befugt waͤre; und daher entſteht die Eintheilung der Vollmacht in eine gemeſſene Vollmacht, lat. Mandatum limitatum, und eine ungemeſſene Vollmacht, lat. Man- datum illimitatum. Des Bevoll- maͤchtigten oder Gewalthabers Schuldigkeit beſteht darinn, daß er zufoͤrderſt die ihm anbefohlne Sache mit Fleiß und Treue aus- richte, das Maaß ſeiner Vollmacht nicht uͤberſchreite, und was er in Kraft derſelben erlanget, dem Ge- walthaber getreulich wieder zuſtelle. Zu dieſem allen koͤnnen er und ſeine Erben von dem Gewaltgeber und deſſen Erben angeſtrenget werden. Hin- V. Theil. R

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. [257]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/263>, abgerufen am 22.11.2024.