der die letztere Conceßion, als eine, den Rechten der Krone Spa- nien nachtheilige Sache, starke Vorstellungen; wir können aber nicht sagen, ob sie einige Veränderung verursachet. Nicht we- niger erhielten verschiedene Kaufleute im März gedachten Jah- res auf 6 Jahre ein Privilegium, aus Schweden einzig und allein nach Madera und den Canarieninseln zu handeln. Das merkwürdigste aber von dem mehr gedachten 1746 Jahre ist, daß, da der Großsultan der schwedischen Nation die Erlaub- niß ertheilet hatte, in Pera, der Vorstadt von Constantinopel, sich eine Kirche zu erbauen, (woraus man das große Ansehen der Schweden in der Türkey schließen kann); man den Anfang zu nur erwähntem Baue hat machen wollen, nachdem der Kö- nig schon seit einigen Jahren ansehnliche Collecten dazu hatte sammlen lassen. Jm Jahre 1748 beschäfftigte man sich vor- züglich beydes mit der Schifffahrt, als mit dem Wechselnegoz. Jn Ansehung jener müssen wir theils eine Declaration unterm 18ten März, die Kauffahrteyschiffe betreffende, theils das unterm 30sten März ergangene Seereglement, anführen; in Ansehung des Wechselnegozes aber anmerken, daß man eine neue Wechselordnung, statt der alten (§. 286.), entworfen, und durch den Druck bekannt gemacht habe.
§. 290.
Handlungs- reglement für die Stadt Stockholm.
Das letzte, so aus den Regierungsgeschichten des hochse- ligen Königs Friedrichs des I, die Handlung angeht, und un- serer Aufmerksamkeit nicht entwichen, ist ein königliches Hand- lungsreglement, das im December 1749 bekannt gemacht wor- den, und die Handlungsart in Stockholm festsetzet; woraus man zugleich die Wachsamkeit des Senats für die Beförderung des Wachsthums der inländischen Fabriken ersehen kann. Es besteht aus 6 Artikeln. Der erste lehret, wie es überhaupt mit Kramwaaren gehalten werden soll. Es sollen nämlich 1) alle Krämer und diejenigen, welche mit Kramwaaren handeln, sich nach dem allgemeinen schwedischen Gesetze, besonders aber nach dieser neuen Verordnung richten, und dabey unter dem Befehle des Magistrats zu Stockholm stehen. 2) Eben diesel- ben Handelnden sollen deswegen eine schriftliche Erlaubniß von besagten obrigkeitlichen Personen haben. 3) Bey dem Hall- oder Fabrikgerichte soll nichts von Manufacturwaaren minutweise verkaufet werden. 4) Wenn jemand, der erwähnte schriftliche Erlaubniß nicht erhalten hat, ostindische, oder andere auslän- dische Waaren einbekömmt, so sollen dieselben nicht in dessen Hause, sondern in Packhäusern verwahret, und unter öffentli- cher Aufsicht an die privilegirten Krämer verkaufet werden. 5) Derjenige, welcher wider diesen Artikel handelt, soll seine Waa- ren verlieren, und 40 Thaler Silbermünze an Strafgeldern er- legen. Der zweyte Artikel weiset, worinn der Handel der Fa- brikanten und Manufacturisten mit Kramwaaren bestehen soll. 1) Haben sie die Erlaubniß, in den Werkstätten ganze Stücke, ingleichen ganze und halbe Dutzende zu verkaufen: eben dieses kann auch in der Stadt in offenen Buden geschehen, und wenn
2) zwo
12 Cap. Von der
der die letztere Conceßion, als eine, den Rechten der Krone Spa- nien nachtheilige Sache, ſtarke Vorſtellungen; wir koͤnnen aber nicht ſagen, ob ſie einige Veraͤnderung verurſachet. Nicht we- niger erhielten verſchiedene Kaufleute im Maͤrz gedachten Jah- res auf 6 Jahre ein Privilegium, aus Schweden einzig und allein nach Madera und den Canarieninſeln zu handeln. Das merkwuͤrdigſte aber von dem mehr gedachten 1746 Jahre iſt, daß, da der Großſultan der ſchwediſchen Nation die Erlaub- niß ertheilet hatte, in Pera, der Vorſtadt von Conſtantinopel, ſich eine Kirche zu erbauen, (woraus man das große Anſehen der Schweden in der Tuͤrkey ſchließen kann); man den Anfang zu nur erwaͤhntem Baue hat machen wollen, nachdem der Koͤ- nig ſchon ſeit einigen Jahren anſehnliche Collecten dazu hatte ſammlen laſſen. Jm Jahre 1748 beſchaͤfftigte man ſich vor- zuͤglich beydes mit der Schifffahrt, als mit dem Wechſelnegoz. Jn Anſehung jener muͤſſen wir theils eine Declaration unterm 18ten Maͤrz, die Kauffahrteyſchiffe betreffende, theils das unterm 30ſten Maͤrz ergangene Seereglement, anfuͤhren; in Anſehung des Wechſelnegozes aber anmerken, daß man eine neue Wechſelordnung, ſtatt der alten (§. 286.), entworfen, und durch den Druck bekannt gemacht habe.
§. 290.
Handlungs- reglement fuͤr die Stadt Stockholm.
Das letzte, ſo aus den Regierungsgeſchichten des hochſe- ligen Koͤnigs Friedrichs des I, die Handlung angeht, und un- ſerer Aufmerkſamkeit nicht entwichen, iſt ein koͤnigliches Hand- lungsreglement, das im December 1749 bekannt gemacht wor- den, und die Handlungsart in Stockholm feſtſetzet; woraus man zugleich die Wachſamkeit des Senats fuͤr die Befoͤrderung des Wachsthums der inlaͤndiſchen Fabriken erſehen kann. Es beſteht aus 6 Artikeln. Der erſte lehret, wie es uͤberhaupt mit Kramwaaren gehalten werden ſoll. Es ſollen naͤmlich 1) alle Kraͤmer und diejenigen, welche mit Kramwaaren handeln, ſich nach dem allgemeinen ſchwediſchen Geſetze, beſonders aber nach dieſer neuen Verordnung richten, und dabey unter dem Befehle des Magiſtrats zu Stockholm ſtehen. 2) Eben dieſel- ben Handelnden ſollen deswegen eine ſchriftliche Erlaubniß von beſagten obrigkeitlichen Perſonen haben. 3) Bey dem Hall- oder Fabrikgerichte ſoll nichts von Manufacturwaaren minutweiſe verkaufet werden. 4) Wenn jemand, der erwaͤhnte ſchriftliche Erlaubniß nicht erhalten hat, oſtindiſche, oder andere auslaͤn- diſche Waaren einbekoͤmmt, ſo ſollen dieſelben nicht in deſſen Hauſe, ſondern in Packhaͤuſern verwahret, und unter oͤffentli- cher Aufſicht an die privilegirten Kraͤmer verkaufet werden. 5) Derjenige, welcher wider dieſen Artikel handelt, ſoll ſeine Waa- ren verlieren, und 40 Thaler Silbermuͤnze an Strafgeldern er- legen. Der zweyte Artikel weiſet, worinn der Handel der Fa- brikanten und Manufacturiſten mit Kramwaaren beſtehen ſoll. 1) Haben ſie die Erlaubniß, in den Werkſtaͤtten ganze Stuͤcke, ingleichen ganze und halbe Dutzende zu verkaufen: eben dieſes kann auch in der Stadt in offenen Buden geſchehen, und wenn
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12 Cap. Von der
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nicht ſagen, ob ſie einige Veraͤnderung verurſachet. Nicht we-
niger erhielten verſchiedene Kaufleute im Maͤrz gedachten Jah-
res auf 6 Jahre ein Privilegium, aus Schweden einzig und
allein nach Madera und den Canarieninſeln zu handeln. Das
merkwuͤrdigſte aber von dem mehr gedachten 1746 Jahre iſt,
daß, da der Großſultan der ſchwediſchen Nation die Erlaub-
niß ertheilet hatte, in Pera, der Vorſtadt von Conſtantinopel,
ſich eine Kirche zu erbauen, (woraus man das große Anſehen
der Schweden in der Tuͤrkey ſchließen kann); man den Anfang
zu nur erwaͤhntem Baue hat machen wollen, nachdem der Koͤ-
nig ſchon ſeit einigen Jahren anſehnliche Collecten dazu hatte
ſammlen laſſen. Jm Jahre 1748 beſchaͤfftigte man ſich vor-
zuͤglich beydes mit der Schifffahrt, als mit dem Wechſelnegoz.
Jn Anſehung jener muͤſſen wir theils eine Declaration unterm
18ten Maͤrz, die Kauffahrteyſchiffe betreffende, theils das
unterm 30ſten Maͤrz ergangene Seereglement, anfuͤhren; in
Anſehung des Wechſelnegozes aber anmerken, daß man eine neue
Wechſelordnung, ſtatt der alten (§. 286.), entworfen, und
durch den Druck bekannt gemacht habe.
§. 290.
Das letzte, ſo aus den Regierungsgeſchichten des hochſe-
ligen Koͤnigs Friedrichs des I, die Handlung angeht, und un-
ſerer Aufmerkſamkeit nicht entwichen, iſt ein koͤnigliches Hand-
lungsreglement, das im December 1749 bekannt gemacht wor-
den, und die Handlungsart in Stockholm feſtſetzet; woraus
man zugleich die Wachſamkeit des Senats fuͤr die Befoͤrderung
des Wachsthums der inlaͤndiſchen Fabriken erſehen kann. Es
beſteht aus 6 Artikeln. Der erſte lehret, wie es uͤberhaupt
mit Kramwaaren gehalten werden ſoll. Es ſollen naͤmlich 1)
alle Kraͤmer und diejenigen, welche mit Kramwaaren handeln,
ſich nach dem allgemeinen ſchwediſchen Geſetze, beſonders aber
nach dieſer neuen Verordnung richten, und dabey unter dem
Befehle des Magiſtrats zu Stockholm ſtehen. 2) Eben dieſel-
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Erlaubniß nicht erhalten hat, oſtindiſche, oder andere auslaͤn-
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cher Aufſicht an die privilegirten Kraͤmer verkaufet werden. 5)
Derjenige, welcher wider dieſen Artikel handelt, ſoll ſeine Waa-
ren verlieren, und 40 Thaler Silbermuͤnze an Strafgeldern er-
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brikanten und Manufacturiſten mit Kramwaaren beſtehen ſoll.
1) Haben ſie die Erlaubniß, in den Werkſtaͤtten ganze Stuͤcke,
ingleichen ganze und halbe Dutzende zu verkaufen: eben dieſes
kann auch in der Stadt in offenen Buden geſchehen, und wenn
2) zwo
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1204>, abgerufen am 18.12.2024.
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