ler Fremden, die | von hier nach Korsör in Seeland schiffen, bis dahin man vier Meilen hat, oder von daher kommen, theils auch in der Land- und Seehandlung; 4) Aaalburg, in Jütland, welche nach Koppenhagen die reichste und beste Stadt im ganzen Königreiche ist, und giebt ihr absonderlich die Handlung mit eingesalzenen Heringen große Nahrung; 5) Aarhuns, auch in Jütland, deren Handlung und Schifffahrt nach Liefland, Schweden, Norwegen, Holland, England, Frankreich, zu- weilen auch nach Spanien und der Straße, eine der allerbe- trächtlichsten in Dänemark mit ist, u. a. m. Von ihnen han- deln in unserer Akademie der Kaufleute besondere Artikel.
§. 202.
Münzwesen in Däne- mark.
Das Münzwesen ist in Dänemark auf einen so guten Fuß eingerichtet, daß fast in keinem Lande reinere und dau- erhaftere Münzsorten, als in diesem Königreiche anzutreffen sind, welche beständig bleiben, und keiner Wechselcorruption und Veränderung unterworfen sind.
§. 203.
Dänisches Postwesen u. Fuhrwerk.
So ist auch das dänische Postwesen durch Paul Klingen- berg unter König Friedrich dem III auf den itzigen guten und sehr regulairen Fuß gesetzet, also, daß die reutenden Posten mit Briefen in allen Städten wöchentlich zweymal, und zwar zu gewissen Stunden, ankommen und abgehen. Für reisende Personen oder leichte Kaufmannswaaren ist ebenfalls eine gute Ordnung durch die wöchentlich fahrende Posten gemacht, deren eine ihre Fahrt von Koppenhagen durch Seeland, Fühnen, Schleswig und Holstein bis Hamburg nimmt. Wer auch ei- nige Fubrwagen verlangt, kann sie in allen Städten, nach dem gesetzten sehr billigen Preiße, von der so genannten Fuhr- mannsrolle haben, und zwar präcise eine Stunde, nachdem es angesaget worden.
Das 10 Capitel. Von der französischen Handlung.
§. 204.
Anfang der französis. Seehand- lung.
Die Franzosen haben noch spater|, als die Dänen, angefan- gen, sich mit ihrer Handlung vermittelst ordentlicher Handlungscompagnien außer Europa zu verbreiten (§. 31): obwol die Zeit, da ihre Handlung beträchtlich zu werden ange- fangen, weit über ein Jahrhundert hinauf steigt. Denn, da Frankreich keine Gold- und Silbergruben hat: so muß solcher ihre Stelle die Handlung vertreten: und diese ist es auch, welche die erstaunlichen Geldsummen zu den Kriegen hergegeben hat, so dieses Reich wider alle europäische Staaten geführet hat. Es haben die Franzosen auch nicht etwann nur allererst durch die Errichtung besonderer Handlungsgesellschaften Africa und America zu sehen bekommen, sondern es sind lange vorher, und bald nach den Por- tugiesen und Spaniern, einige französische Seefahrer nach den
ameri-
10 Cap. Von der
ler Fremden, die | von hier nach Korſoͤr in Seeland ſchiffen, bis dahin man vier Meilen hat, oder von daher kommen, theils auch in der Land- und Seehandlung; 4) Aaalburg, in Juͤtland, welche nach Koppenhagen die reichſte und beſte Stadt im ganzen Koͤnigreiche iſt, und giebt ihr abſonderlich die Handlung mit eingeſalzenen Heringen große Nahrung; 5) Aarhuns, auch in Juͤtland, deren Handlung und Schifffahrt nach Liefland, Schweden, Norwegen, Holland, England, Frankreich, zu- weilen auch nach Spanien und der Straße, eine der allerbe- traͤchtlichſten in Daͤnemark mit iſt, u. a. m. Von ihnen han- deln in unſerer Akademie der Kaufleute beſondere Artikel.
§. 202.
Muͤnzweſen in Daͤne- mark.
Das Muͤnzweſen iſt in Daͤnemark auf einen ſo guten Fuß eingerichtet, daß faſt in keinem Lande reinere und dau- erhaftere Muͤnzſorten, als in dieſem Koͤnigreiche anzutreffen ſind, welche beſtaͤndig bleiben, und keiner Wechſelcorruption und Veraͤnderung unterworfen ſind.
§. 203.
Daͤniſches Poſtweſen u. Fuhrwerk.
So iſt auch das daͤniſche Poſtweſen durch Paul Klingen- berg unter Koͤnig Friedrich dem III auf den itzigen guten und ſehr regulairen Fuß geſetzet, alſo, daß die reutenden Poſten mit Briefen in allen Staͤdten woͤchentlich zweymal, und zwar zu gewiſſen Stunden, ankommen und abgehen. Fuͤr reiſende Perſonen oder leichte Kaufmannswaaren iſt ebenfalls eine gute Ordnung durch die woͤchentlich fahrende Poſten gemacht, deren eine ihre Fahrt von Koppenhagen durch Seeland, Fuͤhnen, Schleswig und Holſtein bis Hamburg nimmt. Wer auch ei- nige Fubrwagen verlangt, kann ſie in allen Staͤdten, nach dem geſetzten ſehr billigen Preiße, von der ſo genannten Fuhr- mannsrolle haben, und zwar praͤciſe eine Stunde, nachdem es angeſaget worden.
Das 10 Capitel. Von der franzoͤſiſchen Handlung.
§. 204.
Anfang der franzoͤſiſ. Seehand- lung.
Die Franzoſen haben noch ſpater|, als die Daͤnen, angefan- gen, ſich mit ihrer Handlung vermittelſt ordentlicher Handlungscompagnien außer Europa zu verbreiten (§. 31): obwol die Zeit, da ihre Handlung betraͤchtlich zu werden ange- fangen, weit uͤber ein Jahrhundert hinauf ſteigt. Denn, da Frankreich keine Gold- und Silbergruben hat: ſo muß ſolcher ihre Stelle die Handlung vertreten: und dieſe iſt es auch, welche die erſtaunlichen Geldſummen zu den Kriegen hergegeben hat, ſo dieſes Reich wider alle europaͤiſche Staaten gefuͤhret hat. Es haben die Franzoſen auch nicht etwann nur allererſt durch die Errichtung beſonderer Handlungsgeſellſchaften Africa und America zu ſehen bekommen, ſondern es ſind lange vorher, und bald nach den Por- tugieſen und Spaniern, einige franzoͤſiſche Seefahrer nach den
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10 Cap. Von der
ler Fremden, die | von hier nach Korſoͤr in Seeland ſchiffen,
bis dahin man vier Meilen hat, oder von daher kommen,
theils auch in der Land- und Seehandlung; 4) Aaalburg, in
Juͤtland, welche nach Koppenhagen die reichſte und beſte Stadt im
ganzen Koͤnigreiche iſt, und giebt ihr abſonderlich die Handlung mit
eingeſalzenen Heringen große Nahrung; 5) Aarhuns, auch in
Juͤtland, deren Handlung und Schifffahrt nach Liefland,
Schweden, Norwegen, Holland, England, Frankreich, zu-
weilen auch nach Spanien und der Straße, eine der allerbe-
traͤchtlichſten in Daͤnemark mit iſt, u. a. m. Von ihnen han-
deln in unſerer Akademie der Kaufleute beſondere Artikel.
§. 202.
Das Muͤnzweſen iſt in Daͤnemark auf einen ſo guten
Fuß eingerichtet, daß faſt in keinem Lande reinere und dau-
erhaftere Muͤnzſorten, als in dieſem Koͤnigreiche anzutreffen
ſind, welche beſtaͤndig bleiben, und keiner Wechſelcorruption
und Veraͤnderung unterworfen ſind.
§. 203.
So iſt auch das daͤniſche Poſtweſen durch Paul Klingen-
berg unter Koͤnig Friedrich dem III auf den itzigen guten und ſehr
regulairen Fuß geſetzet, alſo, daß die reutenden Poſten mit
Briefen in allen Staͤdten woͤchentlich zweymal, und zwar zu
gewiſſen Stunden, ankommen und abgehen. Fuͤr reiſende
Perſonen oder leichte Kaufmannswaaren iſt ebenfalls eine gute
Ordnung durch die woͤchentlich fahrende Poſten gemacht, deren
eine ihre Fahrt von Koppenhagen durch Seeland, Fuͤhnen,
Schleswig und Holſtein bis Hamburg nimmt. Wer auch ei-
nige Fubrwagen verlangt, kann ſie in allen Staͤdten, nach
dem geſetzten ſehr billigen Preiße, von der ſo genannten Fuhr-
mannsrolle haben, und zwar praͤciſe eine Stunde, nachdem es
angeſaget worden.
Das 10 Capitel.
Von der franzoͤſiſchen Handlung.
§. 204.
Die Franzoſen haben noch ſpater|, als die Daͤnen, angefan-
gen, ſich mit ihrer Handlung vermittelſt ordentlicher
Handlungscompagnien außer Europa zu verbreiten (§. 31):
obwol die Zeit, da ihre Handlung betraͤchtlich zu werden ange-
fangen, weit uͤber ein Jahrhundert hinauf ſteigt. Denn, da
Frankreich keine Gold- und Silbergruben hat: ſo muß ſolcher
ihre Stelle die Handlung vertreten: und dieſe iſt es auch, welche die
erſtaunlichen Geldſummen zu den Kriegen hergegeben hat, ſo dieſes
Reich wider alle europaͤiſche Staaten gefuͤhret hat. Es haben die
Franzoſen auch nicht etwann nur allererſt durch die Errichtung
beſonderer Handlungsgeſellſchaften Africa und America zu ſehen
bekommen, ſondern es ſind lange vorher, und bald nach den Por-
tugieſen und Spaniern, einige franzoͤſiſche Seefahrer nach den
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1146>, abgerufen am 21.11.2024.
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