Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.7 Cap. Von der niederländischen Kaufleute unter Amsterdam. 3) Die Lehnbank, oder dasLeihhaus, gehöret auch hieher, und kann in solche ein jeder, ohne Unterschied, allerhand Kleider, Kaufmannschaften, Güter, Gold und Silberwerk, Leinen und Wollen, Jubelen, Kupfer, Zinn, und alle andere Sorten von Hausrath bringen, um Geld darauf zu borgen. Man kann dieselben allezeit gegen Be- zahlung des Capitals und Jnteresse wieder abfordern; weil aber das Jnteresse bey Monaten gerechnet wird, muß man solches für den ganzen Monat zahlen, wenn er gleich erst angetreten wäre. Die längste Zeit der Einlöfung ist ein Jahr und sechs Wochen, nach deren Verlaufe die Sachen verkaufet werden. Weiter merken wir an 4) das ostindische Haus, welches über- aus| große Gewürzböden hat: 5) das westindische Haus, wel- ches aber nicht sonderlich geachtet wird, weil die westindische Compagnie nicht in solchem Flore steht, als die ostindische, 6) das Haus der grönländischen Gesellschaft, worinnen viele Waaren von Wallfischen aufbehalten werden: 7) das Schlacht- haus der ostindischen Compagnie, woselbst zur Herbstzeit et- liche tausend Ochsen geschlachtet, eingesalzen, nebst vielem Speck und andern Victualien in Tonnen eingespündet, und nach Jndien abgeschickt werden: 8) der Prinzenhof, oder Admira- litätsconventhof, auf welchem sich das obgedachte Admirali- tätscollegium befindet, und alle Güter, sowol die einkommen, als die von Amsterdam abgehen, angegeben werden müssen; immaßen daselbst Leute gehalten werden, welche Acht haben, daß keine Güter verschwiegen werden: 9) drey Stadtwaagen, die alte, die neue und die Regulierswaage. Von denen, die Handelsleute bedienenden Personen gedenken wir nur 1) der Mäckler, deren man in Amsterdam 375 hat, nebst noch 20 jüdischen, die insgesamt von dem Rathe beeidiget, und in ih- rem Amte bestätiget sind. Sie haben ihr Comtoir oder Gilde- haus, und tragen zum Zeichen ihrer Bedienung ein klein Stöck- gen mit Silber beschlagen bey sich, darauf ihr Name und das Stadtwappen gestochen ist, welches ihnen bey Antritt ihres Amtes behändiget wird. Außer dieser ordentlichen Anzahl giebt es noch eine Menge dererjenigen, die man Böhnhasen nennet; deren Ausspruch aber im Fall entstehender Streitigkeit vor Gerichte nicht geglaubet wird, |weil sie nicht vom Magistrate be- stellet und beeidet sind: und 2) der Spediteurs, deren es gar viele giebt. Diese gebrauchen die Kaufleute bey Versendung der Güter nach ihren bestimmten Plätzen, wenn sie aus Mangel ge- nugsamer Kenntniß guter Fuhrleute oder anderer zur ordentli- chen Spedition erforderten Dinge die Versendung nicht selber besorgen wollen. Diejenigen Spediteurs, die sowol dem Kauf- manne als Schiffer in Versendung der Güter zu Wasser hülf- liche Hand bieten, werden durchgehends Cargadoors genannt. Diese sind in verschiedene Sorten getheilet: einige bedienen allein die Straßenfahrer, andere die auf Westindien, andere die auf die Ostsee, wieder andere die auf Frankreich fahren; einige bedienen die Spanienfahrer, und wieder andere die nach Eng- land
7 Cap. Von der niederlaͤndiſchen Kaufleute unter Amſterdam. 3) Die Lehnbank, oder dasLeihhaus, gehoͤret auch hieher, und kann in ſolche ein jeder, ohne Unterſchied, allerhand Kleider, Kaufmannſchaften, Guͤter, Gold und Silberwerk, Leinen und Wollen, Jubelen, Kupfer, Zinn, und alle andere Sorten von Hausrath bringen, um Geld darauf zu borgen. Man kann dieſelben allezeit gegen Be- zahlung des Capitals und Jntereſſe wieder abfordern; weil aber das Jntereſſe bey Monaten gerechnet wird, muß man ſolches fuͤr den ganzen Monat zahlen, wenn er gleich erſt angetreten waͤre. Die laͤngſte Zeit der Einloͤfung iſt ein Jahr und ſechs Wochen, nach deren Verlaufe die Sachen verkaufet werden. Weiter merken wir an 4) das oſtindiſche Haus, welches uͤber- aus| große Gewuͤrzboͤden hat: 5) das weſtindiſche Haus, wel- ches aber nicht ſonderlich geachtet wird, weil die weſtindiſche Compagnie nicht in ſolchem Flore ſteht, als die oſtindiſche, 6) das Haus der groͤnlaͤndiſchen Geſellſchaft, worinnen viele Waaren von Wallfiſchen aufbehalten werden: 7) das Schlacht- haus der oſtindiſchen Compagnie, woſelbſt zur Herbſtzeit et- liche tauſend Ochſen geſchlachtet, eingeſalzen, nebſt vielem Speck und andern Victualien in Tonnen eingeſpuͤndet, und nach Jndien abgeſchickt werden: 8) der Prinzenhof, oder Admira- litaͤtsconventhof, auf welchem ſich das obgedachte Admirali- taͤtscollegium befindet, und alle Guͤter, ſowol die einkommen, als die von Amſterdam abgehen, angegeben werden muͤſſen; immaßen daſelbſt Leute gehalten werden, welche Acht haben, daß keine Guͤter verſchwiegen werden: 9) drey Stadtwaagen, die alte, die neue und die Regulierswaage. Von denen, die Handelsleute bedienenden Perſonen gedenken wir nur 1) der Maͤckler, deren man in Amſterdam 375 hat, nebſt noch 20 juͤdiſchen, die insgeſamt von dem Rathe beeidiget, und in ih- rem Amte beſtaͤtiget ſind. Sie haben ihr Comtoir oder Gilde- haus, und tragen zum Zeichen ihrer Bedienung ein klein Stoͤck- gen mit Silber beſchlagen bey ſich, darauf ihr Name und das Stadtwappen geſtochen iſt, welches ihnen bey Antritt ihres Amtes behaͤndiget wird. Außer dieſer ordentlichen Anzahl giebt es noch eine Menge dererjenigen, die man Boͤhnhaſen nennet; deren Ausſpruch aber im Fall entſtehender Streitigkeit vor Gerichte nicht geglaubet wird, |weil ſie nicht vom Magiſtrate be- ſtellet und beeidet ſind: und 2) der Spediteurs, deren es gar viele giebt. Dieſe gebrauchen die Kaufleute bey Verſendung der Guͤter nach ihren beſtimmten Plaͤtzen, wenn ſie aus Mangel ge- nugſamer Kenntniß guter Fuhrleute oder anderer zur ordentli- chen Spedition erforderten Dinge die Verſendung nicht ſelber beſorgen wollen. Diejenigen Spediteurs, die ſowol dem Kauf- manne als Schiffer in Verſendung der Guͤter zu Waſſer huͤlf- liche Hand bieten, werden durchgehends Cargadoors genannt. Dieſe ſind in verſchiedene Sorten getheilet: einige bedienen allein die Straßenfahrer, andere die auf Weſtindien, andere die auf die Oſtſee, wieder andere die auf Frankreich fahren; einige bedienen die Spanienfahrer, und wieder andere die nach Eng- land
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7 Cap. Von der niederlaͤndiſchen
Kaufleute unter Amſterdam. 3) Die Lehnbank, oder das
Leihhaus, gehoͤret auch hieher, und kann in ſolche ein jeder,
ohne Unterſchied, allerhand Kleider, Kaufmannſchaften, Guͤter,
Gold und Silberwerk, Leinen und Wollen, Jubelen, Kupfer,
Zinn, und alle andere Sorten von Hausrath bringen, um
Geld darauf zu borgen. Man kann dieſelben allezeit gegen Be-
zahlung des Capitals und Jntereſſe wieder abfordern; weil aber
das Jntereſſe bey Monaten gerechnet wird, muß man ſolches
fuͤr den ganzen Monat zahlen, wenn er gleich erſt angetreten
waͤre. Die laͤngſte Zeit der Einloͤfung iſt ein Jahr und ſechs
Wochen, nach deren Verlaufe die Sachen verkaufet werden.
Weiter merken wir an 4) das oſtindiſche Haus, welches uͤber-
aus| große Gewuͤrzboͤden hat: 5) das weſtindiſche Haus, wel-
ches aber nicht ſonderlich geachtet wird, weil die weſtindiſche
Compagnie nicht in ſolchem Flore ſteht, als die oſtindiſche,
6) das Haus der groͤnlaͤndiſchen Geſellſchaft, worinnen viele
Waaren von Wallfiſchen aufbehalten werden: 7) das Schlacht-
haus der oſtindiſchen Compagnie, woſelbſt zur Herbſtzeit et-
liche tauſend Ochſen geſchlachtet, eingeſalzen, nebſt vielem
Speck und andern Victualien in Tonnen eingeſpuͤndet, und nach
Jndien abgeſchickt werden: 8) der Prinzenhof, oder Admira-
litaͤtsconventhof, auf welchem ſich das obgedachte Admirali-
taͤtscollegium befindet, und alle Guͤter, ſowol die einkommen,
als die von Amſterdam abgehen, angegeben werden muͤſſen;
immaßen daſelbſt Leute gehalten werden, welche Acht haben,
daß keine Guͤter verſchwiegen werden: 9) drey Stadtwaagen,
die alte, die neue und die Regulierswaage. Von denen, die
Handelsleute bedienenden Perſonen gedenken wir nur 1) der
Maͤckler, deren man in Amſterdam 375 hat, nebſt noch 20
juͤdiſchen, die insgeſamt von dem Rathe beeidiget, und in ih-
rem Amte beſtaͤtiget ſind. Sie haben ihr Comtoir oder Gilde-
haus, und tragen zum Zeichen ihrer Bedienung ein klein Stoͤck-
gen mit Silber beſchlagen bey ſich, darauf ihr Name und das
Stadtwappen geſtochen iſt, welches ihnen bey Antritt ihres
Amtes behaͤndiget wird. Außer dieſer ordentlichen Anzahl giebt
es noch eine Menge dererjenigen, die man Boͤhnhaſen nennet;
deren Ausſpruch aber im Fall entſtehender Streitigkeit vor
Gerichte nicht geglaubet wird, |weil ſie nicht vom Magiſtrate be-
ſtellet und beeidet ſind: und 2) der Spediteurs, deren es gar
viele giebt. Dieſe gebrauchen die Kaufleute bey Verſendung der
Guͤter nach ihren beſtimmten Plaͤtzen, wenn ſie aus Mangel ge-
nugſamer Kenntniß guter Fuhrleute oder anderer zur ordentli-
chen Spedition erforderten Dinge die Verſendung nicht ſelber
beſorgen wollen. Diejenigen Spediteurs, die ſowol dem Kauf-
manne als Schiffer in Verſendung der Guͤter zu Waſſer huͤlf-
liche Hand bieten, werden durchgehends Cargadoors genannt.
Dieſe ſind in verſchiedene Sorten getheilet: einige bedienen
allein die Straßenfahrer, andere die auf Weſtindien, andere die
auf die Oſtſee, wieder andere die auf Frankreich fahren; einige
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