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Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870.

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3) Revisionsbehörde des Vereins sind einige von den Hilfsvereinen, resp. deren Helfercollegium, erwählte Helfer der Hilfsvereine.
§. 15.
Versammlungen.
1) Das Helfercollegium der Muttergesellschaft hat das Recht je nach Ermessen allgemeine Versammlungen des Vereins anzuberaumen.
2) Ebendasselbe versammelt nach Ermeßen die Glieder der Muttergesellschaft.
3) Die Vorsteherinnen der Muttergesellschaft können nach Ermeßen die Helferinnen versammeln, nämlich in Betreff der den Helferinnen zugewiesenen Aufgaben.
4) Die Helferinnen können Versammlungen der Helferinnen und Vorsteherinnen beantragen.
5) Die Helfercollegien der Hilfsvereine können die Hilfsvereine versammeln.
§. 16.
Abänderung der Statuten

behält sich bezüglich der Muttergesellschaft diese selbst vor; bezüglich der Hilfsvereine kann ohne die Muttergesellschaft und deren Zustimmung nicht geändert werden.

(Folgen die Unterschriften.)



In dem den Statuten beigelegten Bittgesuch sagten die Bittsteller unter anderem: "Nach dem Vereinsgesetz genügt zur Bildung eines Vereins wohl Anzeige und Statutenvorlage, allein da dieser Verein seine Zwecke ohne Krankenhäuser nicht erreichen kann, zur Errichtung dieser aber die staatliche Genehmigung nothwendig erscheint, so glauben diejenigen, welche zu einem Vereine der bezeichneten Art zusammentreten wollen, auch diesen Verein ohne ausdrückliche Genehmigung und Gutheißung der königl. Regierung nicht gründen zu können."

Die königl. Regierung von Mittelfranken legte die Sache dem Staatsministerium des Innern vor, welches unter dem 27. v. M. folgende Entschließung in Betreff derselben erließ.

Staatsministerium des Innern.

Der k. Regierung, K. d. J., werden in dem Anschluße die Beilagen des Berichts vom 13./18. v. M. mit der Eröffnung zurück geschloßen,

3) Revisionsbehörde des Vereins sind einige von den Hilfsvereinen, resp. deren Helfercollegium, erwählte Helfer der Hilfsvereine.
§. 15.
Versammlungen.
1) Das Helfercollegium der Muttergesellschaft hat das Recht je nach Ermessen allgemeine Versammlungen des Vereins anzuberaumen.
2) Ebendasselbe versammelt nach Ermeßen die Glieder der Muttergesellschaft.
3) Die Vorsteherinnen der Muttergesellschaft können nach Ermeßen die Helferinnen versammeln, nämlich in Betreff der den Helferinnen zugewiesenen Aufgaben.
4) Die Helferinnen können Versammlungen der Helferinnen und Vorsteherinnen beantragen.
5) Die Helfercollegien der Hilfsvereine können die Hilfsvereine versammeln.
§. 16.
Abänderung der Statuten

behält sich bezüglich der Muttergesellschaft diese selbst vor; bezüglich der Hilfsvereine kann ohne die Muttergesellschaft und deren Zustimmung nicht geändert werden.

(Folgen die Unterschriften.)



In dem den Statuten beigelegten Bittgesuch sagten die Bittsteller unter anderem: „Nach dem Vereinsgesetz genügt zur Bildung eines Vereins wohl Anzeige und Statutenvorlage, allein da dieser Verein seine Zwecke ohne Krankenhäuser nicht erreichen kann, zur Errichtung dieser aber die staatliche Genehmigung nothwendig erscheint, so glauben diejenigen, welche zu einem Vereine der bezeichneten Art zusammentreten wollen, auch diesen Verein ohne ausdrückliche Genehmigung und Gutheißung der königl. Regierung nicht gründen zu können.“

Die königl. Regierung von Mittelfranken legte die Sache dem Staatsministerium des Innern vor, welches unter dem 27. v. M. folgende Entschließung in Betreff derselben erließ.

Staatsministerium des Innern.

Der k. Regierung, K. d. J., werden in dem Anschluße die Beilagen des Berichts vom 13./18. v. M. mit der Eröffnung zurück geschloßen,

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[14/0014] 3) Revisionsbehörde des Vereins sind einige von den Hilfsvereinen, resp. deren Helfercollegium, erwählte Helfer der Hilfsvereine. §. 15. Versammlungen. 1) Das Helfercollegium der Muttergesellschaft hat das Recht je nach Ermessen allgemeine Versammlungen des Vereins anzuberaumen. 2) Ebendasselbe versammelt nach Ermeßen die Glieder der Muttergesellschaft. 3) Die Vorsteherinnen der Muttergesellschaft können nach Ermeßen die Helferinnen versammeln, nämlich in Betreff der den Helferinnen zugewiesenen Aufgaben. 4) Die Helferinnen können Versammlungen der Helferinnen und Vorsteherinnen beantragen. 5) Die Helfercollegien der Hilfsvereine können die Hilfsvereine versammeln. §. 16. Abänderung der Statuten behält sich bezüglich der Muttergesellschaft diese selbst vor; bezüglich der Hilfsvereine kann ohne die Muttergesellschaft und deren Zustimmung nicht geändert werden. (Folgen die Unterschriften.) In dem den Statuten beigelegten Bittgesuch sagten die Bittsteller unter anderem: „Nach dem Vereinsgesetz genügt zur Bildung eines Vereins wohl Anzeige und Statutenvorlage, allein da dieser Verein seine Zwecke ohne Krankenhäuser nicht erreichen kann, zur Errichtung dieser aber die staatliche Genehmigung nothwendig erscheint, so glauben diejenigen, welche zu einem Vereine der bezeichneten Art zusammentreten wollen, auch diesen Verein ohne ausdrückliche Genehmigung und Gutheißung der königl. Regierung nicht gründen zu können.“ Die königl. Regierung von Mittelfranken legte die Sache dem Staatsministerium des Innern vor, welches unter dem 27. v. M. folgende Entschließung in Betreff derselben erließ. Staatsministerium des Innern. Der k. Regierung, K. d. J., werden in dem Anschluße die Beilagen des Berichts vom 13./18. v. M. mit der Eröffnung zurück geschloßen,

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Zitationshilfe: Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/loehe_neuendettelsau_1870/14>, abgerufen am 29.03.2024.