Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870.zur Ergänzung seiner selbst und zum Ausschluß seiner Mitglieder, und wählt zum Behuf des Zusammentrittes eine Vorsteherin und Untervorsteherin. §. 11. Die Vorsteherinnen der Hilfsvereine. 1) Sie sind die Mittelglieder zwischen der Muttergesellschaft und den Hilfsvereinen und haben als solche das Referat a. bei den Hilfsvereinen im Namen der Muttergesellschaft, b. bei der Muttergesellschaft im Namen der Hilfsvereine. 2) Sie haben das Recht des Antrags in Betreff der allgemeinen Vereinsangelegenheiten, so wie der Amts- und Geschäftsführung und des Wandels der Vorsteherinnen. 3) Im Falle ihrer Anwesenheit haben sie bei den gemeinschaftlichen Conferenzen der Helferinnen mit den Helfern oder Vorsteherinnen eine beschließende Stimme. 4) In Betreff der Berufung neuer Vorsteherinnen soll ihr Gutachten eingeholt werden, wenn sie bei den Versammlungen nicht erscheinen können. §. 12. Die Hilfsvereine. 1) Sie entstehen aus dem organischen Zusammenschluß der Vereinsglieder eines abgegrenzten Bezirks. 2) Ihnen steht zu a. die Erforschung des Bestandes der Fürsorge für die leidende Menschheit in ihrem Bezirk, b. die Berathung der Mittel zur Hebung und Erweiterung dieser Fürsorge, c. die Gründung von Localanstalten im Sinne des Vereins, d. die Unterstützung und Förderung der Vereinszwecke, und insonderheit der Vereinsanstalten. 3) Sie bestehen
a. aus einem freiwillig, jedoch unter Bestätigung der Helfer der Muttergesellschaft zusammengetretenen Helfercollegium, b. aus einer mit Gutheißung der Muttergesellschaft aufgestellten Vorsteherin, c. aus einem Collegium von Helferinnen, d. aus den andern männlichen und weiblichen Mitgliedern. zur Ergänzung seiner selbst und zum Ausschluß seiner Mitglieder, und wählt zum Behuf des Zusammentrittes eine Vorsteherin und Untervorsteherin. §. 11. Die Vorsteherinnen der Hilfsvereine. 1) Sie sind die Mittelglieder zwischen der Muttergesellschaft und den Hilfsvereinen und haben als solche das Referat a. bei den Hilfsvereinen im Namen der Muttergesellschaft, b. bei der Muttergesellschaft im Namen der Hilfsvereine. 2) Sie haben das Recht des Antrags in Betreff der allgemeinen Vereinsangelegenheiten, so wie der Amts– und Geschäftsführung und des Wandels der Vorsteherinnen. 3) Im Falle ihrer Anwesenheit haben sie bei den gemeinschaftlichen Conferenzen der Helferinnen mit den Helfern oder Vorsteherinnen eine beschließende Stimme. 4) In Betreff der Berufung neuer Vorsteherinnen soll ihr Gutachten eingeholt werden, wenn sie bei den Versammlungen nicht erscheinen können. §. 12. Die Hilfsvereine. 1) Sie entstehen aus dem organischen Zusammenschluß der Vereinsglieder eines abgegrenzten Bezirks. 2) Ihnen steht zu a. die Erforschung des Bestandes der Fürsorge für die leidende Menschheit in ihrem Bezirk, b. die Berathung der Mittel zur Hebung und Erweiterung dieser Fürsorge, c. die Gründung von Localanstalten im Sinne des Vereins, d. die Unterstützung und Förderung der Vereinszwecke, und insonderheit der Vereinsanstalten. 3) Sie bestehen
a. aus einem freiwillig, jedoch unter Bestätigung der Helfer der Muttergesellschaft zusammengetretenen Helfercollegium, b. aus einer mit Gutheißung der Muttergesellschaft aufgestellten Vorsteherin, c. aus einem Collegium von Helferinnen, d. aus den andern männlichen und weiblichen Mitgliedern. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0012" n="12"/> zur Ergänzung seiner selbst und zum Ausschluß seiner Mitglieder, und wählt zum Behuf des Zusammentrittes eine Vorsteherin und Untervorsteherin.</item><lb/> </list> </div> <div n="3"> <head>§. 11.<lb/><hi rendition="#b">Die Vorsteherinnen der Hilfsvereine.</hi></head><lb/> <list> <item>1) Sie sind die Mittelglieder zwischen der Muttergesellschaft und den Hilfsvereinen und haben als solche das Referat<lb/><list><item>a. bei den Hilfsvereinen im Namen der Muttergesellschaft,</item><lb/><item>b. bei der Muttergesellschaft im Namen der Hilfsvereine.</item><lb/></list> </item> <item>2) Sie haben das Recht des Antrags in Betreff der allgemeinen Vereinsangelegenheiten, so wie der Amts– und Geschäftsführung und des Wandels der Vorsteherinnen.</item><lb/> <item>3) Im Falle ihrer Anwesenheit haben sie bei den gemeinschaftlichen Conferenzen der Helferinnen mit den Helfern oder Vorsteherinnen eine beschließende Stimme.</item><lb/> <item>4) In Betreff der Berufung neuer Vorsteherinnen soll ihr Gutachten eingeholt werden, wenn sie bei den Versammlungen nicht erscheinen können.</item><lb/> </list> </div> <div n="3"> <head>§. 12.<lb/><hi rendition="#b">Die Hilfsvereine.</hi></head><lb/> <list> <item>1) Sie entstehen aus dem organischen Zusammenschluß der Vereinsglieder eines abgegrenzten Bezirks.</item><lb/> <item>2) Ihnen steht zu<lb/><list><item>a. die Erforschung des Bestandes der Fürsorge für die leidende Menschheit in ihrem Bezirk,</item><lb/><item>b. die Berathung der Mittel zur Hebung und Erweiterung dieser Fürsorge,</item><lb/><item>c. die Gründung von Localanstalten im Sinne des Vereins,</item><lb/><item>d. die Unterstützung und Förderung der Vereinszwecke, und insonderheit der Vereinsanstalten.</item><lb/></list> </item> <item>3) Sie bestehen<lb/><list><item>a. aus einem freiwillig, jedoch unter Bestätigung der Helfer der Muttergesellschaft zusammengetretenen Helfercollegium,</item><lb/><item>b. aus einer mit Gutheißung der Muttergesellschaft aufgestellten Vorsteherin,</item><lb/><item>c. aus einem Collegium von Helferinnen,</item><lb/><item>d. aus den andern männlichen und weiblichen Mitgliedern.</item><lb/></list> </item> </list> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0012]
zur Ergänzung seiner selbst und zum Ausschluß seiner Mitglieder, und wählt zum Behuf des Zusammentrittes eine Vorsteherin und Untervorsteherin.
§. 11.
Die Vorsteherinnen der Hilfsvereine.
1) Sie sind die Mittelglieder zwischen der Muttergesellschaft und den Hilfsvereinen und haben als solche das Referat
a. bei den Hilfsvereinen im Namen der Muttergesellschaft,
b. bei der Muttergesellschaft im Namen der Hilfsvereine.
2) Sie haben das Recht des Antrags in Betreff der allgemeinen Vereinsangelegenheiten, so wie der Amts– und Geschäftsführung und des Wandels der Vorsteherinnen.
3) Im Falle ihrer Anwesenheit haben sie bei den gemeinschaftlichen Conferenzen der Helferinnen mit den Helfern oder Vorsteherinnen eine beschließende Stimme.
4) In Betreff der Berufung neuer Vorsteherinnen soll ihr Gutachten eingeholt werden, wenn sie bei den Versammlungen nicht erscheinen können.
§. 12.
Die Hilfsvereine.
1) Sie entstehen aus dem organischen Zusammenschluß der Vereinsglieder eines abgegrenzten Bezirks.
2) Ihnen steht zu
a. die Erforschung des Bestandes der Fürsorge für die leidende Menschheit in ihrem Bezirk,
b. die Berathung der Mittel zur Hebung und Erweiterung dieser Fürsorge,
c. die Gründung von Localanstalten im Sinne des Vereins,
d. die Unterstützung und Förderung der Vereinszwecke, und insonderheit der Vereinsanstalten.
3) Sie bestehen
a. aus einem freiwillig, jedoch unter Bestätigung der Helfer der Muttergesellschaft zusammengetretenen Helfercollegium,
b. aus einer mit Gutheißung der Muttergesellschaft aufgestellten Vorsteherin,
c. aus einem Collegium von Helferinnen,
d. aus den andern männlichen und weiblichen Mitgliedern.
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