Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. gewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seinerzolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen". 3. Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nicht an- III. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluss § 14. Die Gesandten insbesondere. Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert Lehr, Manuel theorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires. Coulon, Agents diplomatiques. 1889. Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. 1895. Geffcken in H. H. III 603. I. Gesandte sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in allen 1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen 2. Das Gesandtschaftsrecht, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen. gewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seinerzolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen“. 3. Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nicht an- III. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluſs § 14. Die Gesandten insbesondere. Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert Lehr, Manuel théorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires. Coulon, Agents diplomatiques. 1889. Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. 1895. Geffcken in H. H. III 603. I. Gesandte sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in allen 1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen 2. Das Gesandtschaftsrecht, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0094" n="72"/><fw place="top" type="header">II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.</fw><lb/> gewalt insoweit unterworfen, <hi rendition="#g">als nicht die Ausübung seiner<lb/> zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin,<lb/> Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen</hi>“.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">3. Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nicht an-<lb/> erkannten Regierungen werden ständige Geschäftsträger, aber ohne<lb/> dilpomatischen Charakter, verwendet.</hi> </p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">III.</hi> </head> <p><hi rendition="#b">Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluſs<lb/> der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Vertretungsrecht</hi><lb/> (unten § 39 V). <hi rendition="#b">Die Verhandlungen werden durch Parlamentäre ge-<lb/> führt</hi> (unten § 40 II).</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">§ 14. Die Gesandten insbesondere.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#g">Krauske</hi>, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert<lb/> bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818. 1885.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Lehr</hi>, Manuel théorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires.<lb/> 1888.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Coulon</hi>, Agents diplomatiques. 1889.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Hübler</hi>, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. 1895.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Geffcken</hi> in H. H. III 603.</p><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Gesandte sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in allen<lb/> seinen völkerrechtlichen Beziehungen zum Empfangsstaat.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#b">1.</hi> Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen<lb/> zu unterhalten, zuerst von der päpstlichen Kurie, dann von den<lb/> italienischen Handelsstädten wie von der deutschen Hansa geübt,<lb/> ist von den seit dem Ende des 15. Jahrhunderts aufblühenden<lb/> groſsen Staatswesen aufgenommen worden und hat seit dem West-<lb/> phälischen Frieden allgemeine Anwendung gefunden. Er beschränkt<lb/> sich auf die Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft. Doch<lb/> haben auch die halbcivilisierten Staaten, so China, Siam, Marokko u. a.,<lb/> meist auf Grund besonderer Verträge, diesem Gebrauch sich an-<lb/> geschlossen. Soweit es der Fall ist, finden die Rechtsregeln des<lb/> Gesandtschaftsrechtes auch im Verhältnis zu diesen Staaten An-<lb/> wendung.</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">2. Das Gesandtschaftsrecht, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken<lb/> und zu empfangen, ist Ausfluſs der staatlichen Souveränität.</hi> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [72/0094]
II. Buch. Der völkerrechtl. Verkehr der Staaten im allgemeinen.
gewalt insoweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner
zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die Disziplin,
Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen“.
3. Im Verkehr mit halbsouveränen Staaten und mit nicht an-
erkannten Regierungen werden ständige Geschäftsträger, aber ohne
dilpomatischen Charakter, verwendet.
III. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluſs
der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Vertretungsrecht
(unten § 39 V). Die Verhandlungen werden durch Parlamentäre ge-
führt (unten § 40 II).
§ 14. Die Gesandten insbesondere.
Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahrhundert
bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818. 1885.
Lehr, Manuel théorique et pratique des agents diplomatiques et consulaires.
1888.
Coulon, Agents diplomatiques. 1889.
Hübler, Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs. 1895.
Geffcken in H. H. III 603.
I. Gesandte sind die ständigen Vertreter des Absendestaates in allen
seinen völkerrechtlichen Beziehungen zum Empfangsstaat.
1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen
zu unterhalten, zuerst von der päpstlichen Kurie, dann von den
italienischen Handelsstädten wie von der deutschen Hansa geübt,
ist von den seit dem Ende des 15. Jahrhunderts aufblühenden
groſsen Staatswesen aufgenommen worden und hat seit dem West-
phälischen Frieden allgemeine Anwendung gefunden. Er beschränkt
sich auf die Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft. Doch
haben auch die halbcivilisierten Staaten, so China, Siam, Marokko u. a.,
meist auf Grund besonderer Verträge, diesem Gebrauch sich an-
geschlossen. Soweit es der Fall ist, finden die Rechtsregeln des
Gesandtschaftsrechtes auch im Verhältnis zu diesen Staaten An-
wendung.
2. Das Gesandtschaftsrecht, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken
und zu empfangen, ist Ausfluſs der staatlichen Souveränität.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |