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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 9. Das Staatsgebiet.

So erscheint die "Interessensphäre" als eine Vorstufe des
Staatsgebietes, dem sie, durch allmähliche Einrichtung von Ver-
waltung und Rechtspflege, schrittweise einverleibt wird.

Dieser Ansicht entspricht es, wenn das Deutsche Reich in
dem Vertrag mit den Niederlanden vom 21. Dezember 1897 (R. G. Bl.
S. 747) einerseits zur Auslieferung der in die deutschen Interessen-
sphären geflüchteten Verbrecher sich verpflichtet, andrerseits die
Eingebornen dieser Gebiete ebenso wie die deutschen Staatsange-
hörigen von der Auslieferung ausnimmt.

Von den deutschen Verträgen sind hervorzuheben: Verträge
mit England: 1. November 1886 und 1. Juli 1890 (Ostafrika),
15. November 1893 (Centralafrika); mit Portugal: 30. Dezember
1886 (Ostafrika); mit Frankreich: 4. Februar 1894 (Kamerun);
23. Juli 1897 (Togo).

III.

Die Gebietshoheit umfasst aber weiter auch die Eigengewässer
des Staates (die "nationalen" Gewässer im engern Sinne). Dazu
gehören:

1. Die nationalen Ströme, die nationalen Kanäle, sowie die
Binnenmeere und Binnenseeen im engern Sinne.

a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen
und münden, stehen unter der ausschliesslichen Herrschaft
dieses Staates. Ströme, die, ohne vom Meer aus schiffbar
zu sein, das Gebiet mehrerer Staaten durchfliessen, stehen
unter der geteilten Herrschaft der Uferstaaten. Ströme, die
das Gebiet mehrerer Staaten durchfliessen und vom Meer
aus schiffbar sind, heissen internationale Ströme; sie stehen
unter besonderen Rechtsregeln (unten § 27 II).
b) Kanäle, die von beiden Seiten vom Landgebiet desselben
Staates umschlossen werden, stehen unter der ausschliess-
lichen Herrschaft dieses Staates, und zwar auch dann,
wenn sie zwei freie Meere miteinander verbinden (so der
deutsche Nord-Ostsee-Kanal). Werden sie vom Landgebiet
mehrerer Staaten umschlossen, so stehen sie unter der ge-
teilten Herrschaft der Uferstaaten. Über die auf besonderer
v. Liszt, Völkerrecht. 4
§ 9. Das Staatsgebiet.

So erscheint die „Interessensphäre“ als eine Vorstufe des
Staatsgebietes, dem sie, durch allmähliche Einrichtung von Ver-
waltung und Rechtspflege, schrittweise einverleibt wird.

Dieser Ansicht entspricht es, wenn das Deutsche Reich in
dem Vertrag mit den Niederlanden vom 21. Dezember 1897 (R. G. Bl.
S. 747) einerseits zur Auslieferung der in die deutschen Interessen-
sphären geflüchteten Verbrecher sich verpflichtet, andrerseits die
Eingebornen dieser Gebiete ebenso wie die deutschen Staatsange-
hörigen von der Auslieferung ausnimmt.

Von den deutschen Verträgen sind hervorzuheben: Verträge
mit England: 1. November 1886 und 1. Juli 1890 (Ostafrika),
15. November 1893 (Centralafrika); mit Portugal: 30. Dezember
1886 (Ostafrika); mit Frankreich: 4. Februar 1894 (Kamerun);
23. Juli 1897 (Togo).

III.

Die Gebietshoheit umfaſst aber weiter auch die Eigengewässer
des Staates (die „nationalen“ Gewässer im engern Sinne). Dazu
gehören:

1. Die nationalen Ströme, die nationalen Kanäle, sowie die
Binnenmeere und Binnenseeen im engern Sinne.

a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen
und münden, stehen unter der ausschlieſslichen Herrschaft
dieses Staates. Ströme, die, ohne vom Meer aus schiffbar
zu sein, das Gebiet mehrerer Staaten durchflieſsen, stehen
unter der geteilten Herrschaft der Uferstaaten. Ströme, die
das Gebiet mehrerer Staaten durchflieſsen und vom Meer
aus schiffbar sind, heiſsen internationale Ströme; sie stehen
unter besonderen Rechtsregeln (unten § 27 II).
b) Kanäle, die von beiden Seiten vom Landgebiet desselben
Staates umschlossen werden, stehen unter der ausschlieſs-
lichen Herrschaft dieses Staates, und zwar auch dann,
wenn sie zwei freie Meere miteinander verbinden (so der
deutsche Nord-Ostsee-Kanal). Werden sie vom Landgebiet
mehrerer Staaten umschlossen, so stehen sie unter der ge-
teilten Herrschaft der Uferstaaten. Über die auf besonderer
v. Liszt, Völkerrecht. 4
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[49/0071] § 9. Das Staatsgebiet. So erscheint die „Interessensphäre“ als eine Vorstufe des Staatsgebietes, dem sie, durch allmähliche Einrichtung von Ver- waltung und Rechtspflege, schrittweise einverleibt wird. Dieser Ansicht entspricht es, wenn das Deutsche Reich in dem Vertrag mit den Niederlanden vom 21. Dezember 1897 (R. G. Bl. S. 747) einerseits zur Auslieferung der in die deutschen Interessen- sphären geflüchteten Verbrecher sich verpflichtet, andrerseits die Eingebornen dieser Gebiete ebenso wie die deutschen Staatsange- hörigen von der Auslieferung ausnimmt. Von den deutschen Verträgen sind hervorzuheben: Verträge mit England: 1. November 1886 und 1. Juli 1890 (Ostafrika), 15. November 1893 (Centralafrika); mit Portugal: 30. Dezember 1886 (Ostafrika); mit Frankreich: 4. Februar 1894 (Kamerun); 23. Juli 1897 (Togo). III. Die Gebietshoheit umfaſst aber weiter auch die Eigengewässer des Staates (die „nationalen“ Gewässer im engern Sinne). Dazu gehören: 1. Die nationalen Ströme, die nationalen Kanäle, sowie die Binnenmeere und Binnenseeen im engern Sinne. a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen und münden, stehen unter der ausschlieſslichen Herrschaft dieses Staates. Ströme, die, ohne vom Meer aus schiffbar zu sein, das Gebiet mehrerer Staaten durchflieſsen, stehen unter der geteilten Herrschaft der Uferstaaten. Ströme, die das Gebiet mehrerer Staaten durchflieſsen und vom Meer aus schiffbar sind, heiſsen internationale Ströme; sie stehen unter besonderen Rechtsregeln (unten § 27 II). b) Kanäle, die von beiden Seiten vom Landgebiet desselben Staates umschlossen werden, stehen unter der ausschlieſs- lichen Herrschaft dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie zwei freie Meere miteinander verbinden (so der deutsche Nord-Ostsee-Kanal). Werden sie vom Landgebiet mehrerer Staaten umschlossen, so stehen sie unter der ge- teilten Herrschaft der Uferstaaten. Über die auf besonderer v. Liszt, Völkerrecht. 4

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/71>, abgerufen am 22.11.2024.