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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.

Dagegen beruht die Befreiung von dem "zwangsweisen Amts-
dienst gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art" (als
Geschworner u. s. w.) nicht auf allgemeinem Rechtssatz, sondern
auf besonderer Vereinbarung (vgl. den deutsch-griechischen Handels-
und Schiffahrtsvertrag vom 9. Juli 1884, R. G. Bl. 1885 S. 23, Art. 5;
deutsch-italienischen Handels- u. s. w. Vertrag vom 6. Dezember 1891,
R. G. Bl. 1892 S. 97, Art. 4; und verschiedene andere).

2. Die Staatsfremden werden aber auch, wenn sie im Ausland
sich aufhalten, der inländischen Gesetzgebung, Rechtspflege, Ver-
waltung unterworfen, soweit die Rechtsverhältnisse, an denen sie als
Berechtigte oder Verpflichtete beteiligt sind, unter das inländische
Recht fallen.

3. Die Gebietshoheit ergreift nicht die sogenannten exterritorialen
Personen, die von der inländischen Civil- und Strafgerichtsbarkeit
(mithin mittelbar von der Herrschaft der Civil- und Strafgesetze selbst),
sowie von persönlichen Steuern und Abgaben, insbesondere aber von
dem Zugriff der vollstreckenden Gewalt des Aufenthaltstaates, befreit
(eximiert) sind.

Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Eigentum oder
Besitz dieser Personen befindlichen beweglichen Sachen, nicht aber
auf ihre unbeweglichen Güter. Die einzelnen Rechtsregeln werden
später entwickelt werden.

Exterritorial sind:

a) Der fremde Staat selbst (oben § 7 II 3).
b) Das fremde Staatsoberhaupt (unten § 12 II).
c) Die diplomatischen Vertreter fremder Staaten (unten §§ 13--15).
d) Fremde Truppenkörper, sowie fremde Staatsschiffe (unten § 9 V).
Dabei macht es keinen Unterschied, ob ihr Aufenthalt auf
der Bewilligung des Aufenthaltstaates beruht oder nicht (In-
vasionsarmee).
e) Auch den Angehörigen gewisser internationaler Kommissionen
pflegt eine beschränkte Exterritorialität eingeräumt zu sein
(unten
§§ 16 und 27).
f) In den nichtchristlichen Ländern geniessen die Angehörigen der
christlichen Mächte auf Grund der sogenannten Kapitulationen
eine weitgehende Befreiung von der Gebietshoheit des Aufent-
haltstaates
(unten § 15 IV).

I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.

Dagegen beruht die Befreiung von dem „zwangsweisen Amts-
dienst gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art“ (als
Geschworner u. s. w.) nicht auf allgemeinem Rechtssatz, sondern
auf besonderer Vereinbarung (vgl. den deutsch-griechischen Handels-
und Schiffahrtsvertrag vom 9. Juli 1884, R. G. Bl. 1885 S. 23, Art. 5;
deutsch-italienischen Handels- u. s. w. Vertrag vom 6. Dezember 1891,
R. G. Bl. 1892 S. 97, Art. 4; und verschiedene andere).

2. Die Staatsfremden werden aber auch, wenn sie im Ausland
sich aufhalten, der inländischen Gesetzgebung, Rechtspflege, Ver-
waltung unterworfen, soweit die Rechtsverhältnisse, an denen sie als
Berechtigte oder Verpflichtete beteiligt sind, unter das inländische
Recht fallen.

3. Die Gebietshoheit ergreift nicht die sogenannten exterritorialen
Personen, die von der inländischen Civil- und Strafgerichtsbarkeit
(mithin mittelbar von der Herrschaft der Civil- und Strafgesetze selbst),
sowie von persönlichen Steuern und Abgaben, insbesondere aber von
dem Zugriff der vollstreckenden Gewalt des Aufenthaltstaates, befreit
(eximiert) sind.

Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Eigentum oder
Besitz dieser Personen befindlichen beweglichen Sachen, nicht aber
auf ihre unbeweglichen Güter. Die einzelnen Rechtsregeln werden
später entwickelt werden.

Exterritorial sind:

a) Der fremde Staat selbst (oben § 7 II 3).
b) Das fremde Staatsoberhaupt (unten § 12 II).
c) Die diplomatischen Vertreter fremder Staaten (unten §§ 13—15).
d) Fremde Truppenkörper, sowie fremde Staatsschiffe (unten § 9 V).
Dabei macht es keinen Unterschied, ob ihr Aufenthalt auf
der Bewilligung des Aufenthaltstaates beruht oder nicht (In-
vasionsarmee).
e) Auch den Angehörigen gewisser internationaler Kommissionen
pflegt eine beschränkte Exterritorialität eingeräumt zu sein
(unten
§§ 16 und 27).
f) In den nichtchristlichen Ländern genieſsen die Angehörigen der
christlichen Mächte auf Grund der sogenannten Kapitulationen
eine weitgehende Befreiung von der Gebietshoheit des Aufent-
haltstaates
(unten § 15 IV).

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[46/0068] I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Dagegen beruht die Befreiung von dem „zwangsweisen Amts- dienst gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art“ (als Geschworner u. s. w.) nicht auf allgemeinem Rechtssatz, sondern auf besonderer Vereinbarung (vgl. den deutsch-griechischen Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 9. Juli 1884, R. G. Bl. 1885 S. 23, Art. 5; deutsch-italienischen Handels- u. s. w. Vertrag vom 6. Dezember 1891, R. G. Bl. 1892 S. 97, Art. 4; und verschiedene andere). 2. Die Staatsfremden werden aber auch, wenn sie im Ausland sich aufhalten, der inländischen Gesetzgebung, Rechtspflege, Ver- waltung unterworfen, soweit die Rechtsverhältnisse, an denen sie als Berechtigte oder Verpflichtete beteiligt sind, unter das inländische Recht fallen. 3. Die Gebietshoheit ergreift nicht die sogenannten exterritorialen Personen, die von der inländischen Civil- und Strafgerichtsbarkeit (mithin mittelbar von der Herrschaft der Civil- und Strafgesetze selbst), sowie von persönlichen Steuern und Abgaben, insbesondere aber von dem Zugriff der vollstreckenden Gewalt des Aufenthaltstaates, befreit (eximiert) sind. Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Eigentum oder Besitz dieser Personen befindlichen beweglichen Sachen, nicht aber auf ihre unbeweglichen Güter. Die einzelnen Rechtsregeln werden später entwickelt werden. Exterritorial sind: a) Der fremde Staat selbst (oben § 7 II 3). b) Das fremde Staatsoberhaupt (unten § 12 II). c) Die diplomatischen Vertreter fremder Staaten (unten §§ 13—15). d) Fremde Truppenkörper, sowie fremde Staatsschiffe (unten § 9 V). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ihr Aufenthalt auf der Bewilligung des Aufenthaltstaates beruht oder nicht (In- vasionsarmee). e) Auch den Angehörigen gewisser internationaler Kommissionen pflegt eine beschränkte Exterritorialität eingeräumt zu sein (unten §§ 16 und 27). f) In den nichtchristlichen Ländern genieſsen die Angehörigen der christlichen Mächte auf Grund der sogenannten Kapitulationen eine weitgehende Befreiung von der Gebietshoheit des Aufent- haltstaates (unten § 15 IV).

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/68>, abgerufen am 23.11.2024.