Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, so verfällt Mit dem Abschluss des Friedens, also mit dem Aufhören des Vgl. Brusa, R. G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64. IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, so verfällt Mit dem Abschluſs des Friedens, also mit dem Aufhören des Vgl. Brusa, R. G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0270" n="248"/> <fw place="top" type="header">IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.</fw><lb/> <p>Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, so verfällt<lb/> die Kontrebande; das Schiff selbst nur dann, wenn dessen Eigen-<lb/> tümer mitschuldig ist.</p><lb/> <p>Mit dem Abschluſs des Friedens, also mit dem Aufhören des<lb/> Kriegszustandes fällt auch das Prisenrecht hinweg. Neue Weg-<lb/> nahmen dürfen nicht erfolgen; die bereits erfolgten können aber<lb/> abgeurteilt werden (oben § 42 III).</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Brusa</hi>, R. G. IV 157 gegen <hi rendition="#g">Fedozzi</hi>, R. J. XXIX 64.</hi> </p> </div> </div> </div><lb/> </body> <back> </back> </text> </TEI> [248/0270]
IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, so verfällt
die Kontrebande; das Schiff selbst nur dann, wenn dessen Eigen-
tümer mitschuldig ist.
Mit dem Abschluſs des Friedens, also mit dem Aufhören des
Kriegszustandes fällt auch das Prisenrecht hinweg. Neue Weg-
nahmen dürfen nicht erfolgen; die bereits erfolgten können aber
abgeurteilt werden (oben § 42 III).
Vgl. Brusa, R. G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/270>, abgerufen am 16.07.2024. |