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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.

Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, so verfällt
die Kontrebande; das Schiff selbst nur dann, wenn dessen Eigen-
tümer mitschuldig ist.

Mit dem Abschluss des Friedens, also mit dem Aufhören des
Kriegszustandes fällt auch das Prisenrecht hinweg. Neue Weg-
nahmen dürfen nicht erfolgen; die bereits erfolgten können aber
abgeurteilt werden (oben § 42 III).

Vgl. Brusa, R. G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64.


IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.

Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, so verfällt
die Kontrebande; das Schiff selbst nur dann, wenn dessen Eigen-
tümer mitschuldig ist.

Mit dem Abschluſs des Friedens, also mit dem Aufhören des
Kriegszustandes fällt auch das Prisenrecht hinweg. Neue Weg-
nahmen dürfen nicht erfolgen; die bereits erfolgten können aber
abgeurteilt werden (oben § 42 III).

Vgl. Brusa, R. G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64.


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[248/0270] IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, so verfällt die Kontrebande; das Schiff selbst nur dann, wenn dessen Eigen- tümer mitschuldig ist. Mit dem Abschluſs des Friedens, also mit dem Aufhören des Kriegszustandes fällt auch das Prisenrecht hinweg. Neue Weg- nahmen dürfen nicht erfolgen; die bereits erfolgten können aber abgeurteilt werden (oben § 42 III). Vgl. Brusa, R. G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/270>, abgerufen am 22.11.2024.