Blokade ist die Absperrung eines Küstenstriches (eines Hafens oder andern Platzes, einer Flussmündung, einer Meerenge) vom See- verkehr.
Irreleitend bezeichnet man wohl die Sperrung des Fahrwassers durch Steine oder versenkte Schiffe als Steinblokade (blocus par pierres). Diese Massregel hat mit dem Begriff der Blokade über- haupt nichts zu thun.
1. Voraussetzung der Rechtswirksamkeit einer Blokade ist zu- nächst ein Krieg im völkerrechtlichen Sinne des Wortes.
Sie ist daher ausgeschlossen, wenn es sich um die Nieder- werfung eines Aufstandes (etwa in überseeischen Kolonieen) handelt.
Die Rechtswirksamkeit der Kriegsblokade setzt aber weiter ein doppeltes voraus.
a) Die "Effektivität", d. h. die thatsächliche Verhinderung des Verkehrs, die durch eine genügende Anzahl stationierter oder kreuzen- der Kriegsschiffe gesichert werden muss.
Diesen Satz hatte bereits die bewaffnete Neutralität (oben S. 12) zur Geltung gebracht. Sie erklärte sogar noch weitergehend nur derjenige Hafen sei blokiert, "ou il y a, par des batiments de guerre arretes et suffisamment proches, un danger evident d'entrer". Damit ist auch die Blokade durch kreuzende Schiffe (blocade par croisiere) ausgeschlossen. Aber in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts pflegten die Seemächte, insbesondere Frank- reich und England, der blossen Erklärung, dass ein Küstenstrich blokiert sei, die Wirkung einer thatsächlichen Blokade beizulegen (man denke an die Kontinentalsperre). Das war die sogenannte papierne Blokade, der blocus sur papier, blocus de cabinet, auch blocus anglais genannt. Dieser Übung gegenüber bestimmte die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856: "Les blocus, pour etre obligatoires, doivent etre effectifs, c'est-a-dire maintenus par une force suffisante pour interdire reellement l'acces du littoral de l'ennemi." Spanien und Mexiko, nicht aber die Vereinigten Staaten, sind dieser Vereinbarung beigetreten. Doch haben die Vereinigten Staaten 1898 diesen Satz der Pariser Seerechtsdeklaration that- sächlich anerkannt (Blokade von Kuba), so dass er heute als all-
§ 42. Der Seekrieg insbesondere.
Blokade ist die Absperrung eines Küstenstriches (eines Hafens oder andern Platzes, einer Fluſsmündung, einer Meerenge) vom See- verkehr.
Irreleitend bezeichnet man wohl die Sperrung des Fahrwassers durch Steine oder versenkte Schiffe als Steinblokade (blocus par pierres). Diese Maſsregel hat mit dem Begriff der Blokade über- haupt nichts zu thun.
1. Voraussetzung der Rechtswirksamkeit einer Blokade ist zu- nächst ein Krieg im völkerrechtlichen Sinne des Wortes.
Sie ist daher ausgeschlossen, wenn es sich um die Nieder- werfung eines Aufstandes (etwa in überseeischen Kolonieen) handelt.
Die Rechtswirksamkeit der Kriegsblokade setzt aber weiter ein doppeltes voraus.
a) Die „Effektivität“, d. h. die thatsächliche Verhinderung des Verkehrs, die durch eine genügende Anzahl stationierter oder kreuzen- der Kriegsschiffe gesichert werden muſs.
Diesen Satz hatte bereits die bewaffnete Neutralität (oben S. 12) zur Geltung gebracht. Sie erklärte sogar noch weitergehend nur derjenige Hafen sei blokiert, „où il y a, par des bâtiments de guerre arrêtés et suffisamment proches, un danger évident d’entrer“. Damit ist auch die Blokade durch kreuzende Schiffe (blocade par croisière) ausgeschlossen. Aber in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts pflegten die Seemächte, insbesondere Frank- reich und England, der bloſsen Erklärung, daſs ein Küstenstrich blokiert sei, die Wirkung einer thatsächlichen Blokade beizulegen (man denke an die Kontinentalsperre). Das war die sogenannte papierne Blokade, der blocus sur papier, blocus de cabinet, auch blocus anglais genannt. Dieser Übung gegenüber bestimmte die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856: „Les blocus, pour être obligatoires, doivent être effectifs, c’est-à-dire maintenus par une force suffisante pour interdire réellement l’accès du littoral de l’ennemi.“ Spanien und Mexiko, nicht aber die Vereinigten Staaten, sind dieser Vereinbarung beigetreten. Doch haben die Vereinigten Staaten 1898 diesen Satz der Pariser Seerechtsdeklaration that- sächlich anerkannt (Blokade von Kuba), so daſs er heute als all-
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§ 42. Der Seekrieg insbesondere.
Blokade ist die Absperrung eines Küstenstriches (eines Hafens
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verkehr.
Irreleitend bezeichnet man wohl die Sperrung des Fahrwassers
durch Steine oder versenkte Schiffe als Steinblokade (blocus par
pierres). Diese Maſsregel hat mit dem Begriff der Blokade über-
haupt nichts zu thun.
1. Voraussetzung der Rechtswirksamkeit einer Blokade ist zu-
nächst ein Krieg im völkerrechtlichen Sinne des Wortes.
Sie ist daher ausgeschlossen, wenn es sich um die Nieder-
werfung eines Aufstandes (etwa in überseeischen Kolonieen) handelt.
Die Rechtswirksamkeit der Kriegsblokade setzt aber weiter ein
doppeltes voraus.
a) Die „Effektivität“, d. h. die thatsächliche Verhinderung des
Verkehrs, die durch eine genügende Anzahl stationierter oder kreuzen-
der Kriegsschiffe gesichert werden muſs.
Diesen Satz hatte bereits die bewaffnete Neutralität (oben
S. 12) zur Geltung gebracht. Sie erklärte sogar noch weitergehend
nur derjenige Hafen sei blokiert, „où il y a, par des bâtiments
de guerre arrêtés et suffisamment proches, un danger évident
d’entrer“. Damit ist auch die Blokade durch kreuzende Schiffe
(blocade par croisière) ausgeschlossen. Aber in der ersten Hälfte
dieses Jahrhunderts pflegten die Seemächte, insbesondere Frank-
reich und England, der bloſsen Erklärung, daſs ein Küstenstrich
blokiert sei, die Wirkung einer thatsächlichen Blokade beizulegen
(man denke an die Kontinentalsperre). Das war die sogenannte
papierne Blokade, der blocus sur papier, blocus de cabinet, auch
blocus anglais genannt. Dieser Übung gegenüber bestimmte die
Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856: „Les blocus, pour
être obligatoires, doivent être effectifs, c’est-à-dire maintenus par
une force suffisante pour interdire réellement l’accès du littoral de
l’ennemi.“ Spanien und Mexiko, nicht aber die Vereinigten Staaten,
sind dieser Vereinbarung beigetreten. Doch haben die Vereinigten
Staaten 1898 diesen Satz der Pariser Seerechtsdeklaration that-
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/255>, abgerufen am 28.07.2024.
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