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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 41. Die einzelnen Sätze des Kriegsrechts. Fortsetzung.

3. Durch die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868
haben sich die Mächte verpflichtet, gegenseitig im Fall eines Krieges
zwischen ihnen für die Land- wie für die Seetruppen auf den Gebrauch
jedes Explosiv-Geschosses unter 400 Gramm Gewicht zu verzichten

(qui serait ou explosible ou charge de matieres fulminantes ou in-
flammables).

Die Verpflichtung bindet nur diejenigen Staaten, welche die
Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind;
und auch diese nur im Kriege mit einem der übrigen unterzeich-
neten Staaten. Unterzeichnet haben: Belgien, Österreich-Ungarn,
Bayern, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Italien,
die Niederlande, Persien, Portugal, Preussen und der Norddeutsche
Bund, Russland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Türkei und Württem-
berg. Die sämtlichen übrigen Kulturstaaten sind später beigetreten.

Ziemlich allgemein wird auch angenommen, dass das Legen
von Minen im Landkrieg, etwa um die eine Brücke überschreiten-
den Soldaten in die Luft zu sprengen, völkerrechtswidrig sei.

4. Kriegslist ist gestattet, der Betrug verboten. Als solcher
gilt der Missbrauch der feindlichen Abzeichen (Fahnen, Flaggen,
Uniformen u. s. w.), sowie der Parlamentärflagge oder des Roten
Kreuzes.

5. Verbindung mit aufständischen Parteien im feindlichen
Lande ist nicht völkerrechtswidrig, wohl aber die Aufforderung zur
Empörung.

6. Repressalien (oben § 38 III 2) sind im Kriege wie ausser-
halb desselben gestattet; als solche sind auch Mittel verwendbar,
deren Anwendung sonst völkerrechtswidrig wäre.

§ 41. Die einzelnen Sätze des Kriegsrechts. Fortsetzung.
I. Die Rechtsstellung der Gefangenen.

Vgl. Romberg, Des belligerants et des prisonniers de guerre. 1894.

1. Die Gefangenschaft ist im heutigen Krieg nur Sicherheitshaft
mit Schonung des Lebens und der Gesundheit der Gefangenen.

Der kriegführende Staat, in dessen Gewalt die Gefangenen
geraten sind, darf alle Massregeln treffen, um sie am Entweichen

§ 41. Die einzelnen Sätze des Kriegsrechts. Fortsetzung.

3. Durch die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868
haben sich die Mächte verpflichtet, gegenseitig im Fall eines Krieges
zwischen ihnen für die Land- wie für die Seetruppen auf den Gebrauch
jedes Explosiv-Geschosses unter 400 Gramm Gewicht zu verzichten

(qui serait ou explosible ou chargé de matières fulminantes ou in-
flammables).

Die Verpflichtung bindet nur diejenigen Staaten, welche die
Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind;
und auch diese nur im Kriege mit einem der übrigen unterzeich-
neten Staaten. Unterzeichnet haben: Belgien, Österreich-Ungarn,
Bayern, Dänemark, Frankreich, Groſsbritannien, Griechenland, Italien,
die Niederlande, Persien, Portugal, Preuſsen und der Norddeutsche
Bund, Ruſsland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Türkei und Württem-
berg. Die sämtlichen übrigen Kulturstaaten sind später beigetreten.

Ziemlich allgemein wird auch angenommen, daſs das Legen
von Minen im Landkrieg, etwa um die eine Brücke überschreiten-
den Soldaten in die Luft zu sprengen, völkerrechtswidrig sei.

4. Kriegslist ist gestattet, der Betrug verboten. Als solcher
gilt der Miſsbrauch der feindlichen Abzeichen (Fahnen, Flaggen,
Uniformen u. s. w.), sowie der Parlamentärflagge oder des Roten
Kreuzes.

5. Verbindung mit aufständischen Parteien im feindlichen
Lande ist nicht völkerrechtswidrig, wohl aber die Aufforderung zur
Empörung.

6. Repressalien (oben § 38 III 2) sind im Kriege wie auſser-
halb desselben gestattet; als solche sind auch Mittel verwendbar,
deren Anwendung sonst völkerrechtswidrig wäre.

§ 41. Die einzelnen Sätze des Kriegsrechts. Fortsetzung.
I. Die Rechtsstellung der Gefangenen.

Vgl. Romberg, Des belligérants et des prisonniers de guerre. 1894.

1. Die Gefangenschaft ist im heutigen Krieg nur Sicherheitshaft
mit Schonung des Lebens und der Gesundheit der Gefangenen.

Der kriegführende Staat, in dessen Gewalt die Gefangenen
geraten sind, darf alle Maſsregeln treffen, um sie am Entweichen

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[223/0245] § 41. Die einzelnen Sätze des Kriegsrechts. Fortsetzung. 3. Durch die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 haben sich die Mächte verpflichtet, gegenseitig im Fall eines Krieges zwischen ihnen für die Land- wie für die Seetruppen auf den Gebrauch jedes Explosiv-Geschosses unter 400 Gramm Gewicht zu verzichten (qui serait ou explosible ou chargé de matières fulminantes ou in- flammables). Die Verpflichtung bindet nur diejenigen Staaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind; und auch diese nur im Kriege mit einem der übrigen unterzeich- neten Staaten. Unterzeichnet haben: Belgien, Österreich-Ungarn, Bayern, Dänemark, Frankreich, Groſsbritannien, Griechenland, Italien, die Niederlande, Persien, Portugal, Preuſsen und der Norddeutsche Bund, Ruſsland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Türkei und Württem- berg. Die sämtlichen übrigen Kulturstaaten sind später beigetreten. Ziemlich allgemein wird auch angenommen, daſs das Legen von Minen im Landkrieg, etwa um die eine Brücke überschreiten- den Soldaten in die Luft zu sprengen, völkerrechtswidrig sei. 4. Kriegslist ist gestattet, der Betrug verboten. Als solcher gilt der Miſsbrauch der feindlichen Abzeichen (Fahnen, Flaggen, Uniformen u. s. w.), sowie der Parlamentärflagge oder des Roten Kreuzes. 5. Verbindung mit aufständischen Parteien im feindlichen Lande ist nicht völkerrechtswidrig, wohl aber die Aufforderung zur Empörung. 6. Repressalien (oben § 38 III 2) sind im Kriege wie auſser- halb desselben gestattet; als solche sind auch Mittel verwendbar, deren Anwendung sonst völkerrechtswidrig wäre. § 41. Die einzelnen Sätze des Kriegsrechts. Fortsetzung. I. Die Rechtsstellung der Gefangenen. Vgl. Romberg, Des belligérants et des prisonniers de guerre. 1894. 1. Die Gefangenschaft ist im heutigen Krieg nur Sicherheitshaft mit Schonung des Lebens und der Gesundheit der Gefangenen. Der kriegführende Staat, in dessen Gewalt die Gefangenen geraten sind, darf alle Maſsregeln treffen, um sie am Entweichen

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/245>, abgerufen am 23.11.2024.