§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.
zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890 (R. G. Bl. 1892 S. 605) niedergelegt.
Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch- land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo- staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Grossbritannien, Italien, den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Russland, Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896) beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl. 1895 S. 425).
Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.
Das I. Kapitel spricht von den Massregeln, welche in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven- handel seinen Ursprung hat. Hier handelt es sich darum, die Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden Strassen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Massregeln zu treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be- stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd- licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert werden.
Die Bestimmungen des II. Kapitels sollen dem Skla- venhandel zu Lande entgegentreten. Die von den Sklaven- händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.
Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven- handel zur See. In den allgemeinen Bestimmungen wird die "verdächtige Zone" abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-
v. Liszt, Völkerrecht. 13
§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.
zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890 (R. G. Bl. 1892 S. 605) niedergelegt.
Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch- land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo- staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Groſsbritannien, Italien, den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Ruſsland, Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896) beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl. 1895 S. 425).
Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.
Das I. Kapitel spricht von den Maſsregeln, welche in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven- handel seinen Ursprung hat. Hier handelt es sich darum, die Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden Straſsen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Maſsregeln zu treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be- stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd- licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert werden.
Die Bestimmungen des II. Kapitels sollen dem Skla- venhandel zu Lande entgegentreten. Die von den Sklaven- händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.
Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven- handel zur See. In den allgemeinen Bestimmungen wird die „verdächtige Zone“ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-
v. Liszt, Völkerrecht. 13
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0215"n="193"/><fwplace="top"type="header">§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.</fw><lb/><hirendition="#b">zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890</hi> (R. G. Bl.<lb/>
1892 S. 605) <hirendition="#b">niedergelegt.</hi></p><lb/><p>Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch-<lb/>
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo-<lb/>
staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Groſsbritannien, Italien,<lb/>
den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Ruſsland,<lb/>
Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind<lb/>
Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896)<lb/>
beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl.<lb/>
1895 S. 425).</p><lb/><p>Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.</p><lb/><p><hirendition="#g">Das I. Kapitel spricht von den Maſsregeln, welche<lb/>
in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven-<lb/>
handel seinen Ursprung hat</hi>. Hier handelt es sich darum, die<lb/>
Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden<lb/>
Straſsen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des<lb/>
Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern<lb/>
Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen<lb/>
ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle<lb/>
für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Maſsregeln zu<lb/>
treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub<lb/>
zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be-<lb/>
stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd-<lb/>
licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert<lb/>
werden.</p><lb/><p><hirendition="#g">Die Bestimmungen des</hi> II. <hirendition="#g">Kapitels sollen dem Skla-<lb/>
venhandel zu Lande entgegentreten</hi>. Die von den Sklaven-<lb/>
händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem<lb/>
Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als<lb/>
dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere<lb/>
Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.</p><lb/><p><hirendition="#g">Das</hi> III. <hirendition="#g">Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven-<lb/>
handel zur See</hi>. In den allgemeinen Bestimmungen wird die<lb/>„verdächtige Zone“ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">v. <hirendition="#g">Liszt</hi>, Völkerrecht. 13</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[193/0215]
§ 36. Fortsetzung. Insbesondere d. Bekämpfung d. Sklavenhandels.
zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890 (R. G. Bl.
1892 S. 605) niedergelegt.
Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch-
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo-
staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Groſsbritannien, Italien,
den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Ruſsland,
Schweden-Norwegen, der Türkei und von Zanzibar. Später sind
Liberia und der Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896)
beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl.
1895 S. 425).
Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.
Das I. Kapitel spricht von den Maſsregeln, welche
in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven-
handel seinen Ursprung hat. Hier handelt es sich darum, die
Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden
Straſsen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des
Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern
Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen
ihren Stützpunkt finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle
für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Maſsregeln zu
treffen, insbesondere auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub
zu erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer be-
stimmten Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° süd-
licher Breite erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert
werden.
Die Bestimmungen des II. Kapitels sollen dem Skla-
venhandel zu Lande entgegentreten. Die von den Sklaven-
händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem
Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als
dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere
Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.
Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven-
handel zur See. In den allgemeinen Bestimmungen wird die
„verdächtige Zone“ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-
v. Liszt, Völkerrecht. 13
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/215>, abgerufen am 06.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.