1. Hierher gehört der Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee ausserhalb der Küstengewässer, geschlossen im Haag am 6. Mai 1882.
Unterzeichnet haben Deutschland, Belgien, Dänemark, Frank- reich, Grossbritannien und die Niederlande; Schweden-Norwegen ist der Beitritt vorbehalten (R. G. Bl. 1884 S. 25; deutsches Ausführungs- gesetz vom 30. April 1884, R. G. Bl. 1884 S. 48). Dazu die Erklärung vom 1. Februar 1889 (R. G. Bl. 1890 S. 5). Der Vertrag findet An- wendung auf die Nordsee ausserhalb der Küstengewässer (Artikel 1--4). Die Fischerfahrzeuge der vertragschliessenden Mächte sind in das Schiffsregister einzutragen und durch äussere Kennzeichen erkennbar zu machen (Artikel 5--13). Eingehende Bestimmungen werden getroffen, um Konflikte zwischen den Fischerbooten der verschiedenen Flaggen zu verhindern (Artikel 14--25). Die Über- wachung der Fischerei wird durch Kriegsfahrzeuge der vertrag- schliessenden Mächte ausgeübt. Die Fischereikreuzer sind berechtigt, die durch die Fischerboote begangenen Übertretungen ohne Unter- schied der Nationalität der Fischer festzustellen. Sie haben zu diesem Zweck das Recht, das Schiff anzuhalten, zu besuchen und zu durchsuchen, sowie ein Protokoll aufzunehmen oder in schwierige- ren Fällen das einer Zuwiderhandlung schuldige Fahrzeug in einen Hafen der Nation des Fischers abzuführen (Artikel 26--31). Die Entscheidung liegt stets bei den Gerichten desjenigen Landes, welchem die Fahrzeuge der Schuldigen angehören (Artikel 36). Die Verfolgung ist im Namen des Staates oder durch den Staat zu betreiben (Artikel 34).
2. Um die Robben im Beringmeer vor der Ausrottung zu schützen, haben zunächst die Vereinigten Staaten und England auf Grund des Pariser Schiedsspruches vom 15. August 1893 Vereinbarungen über den Robbenfang ausserhalb der Küstengewässer (die auf drei Seemeilen be- stimmt werden) miteinander getroffen.
Durch diese wird der Robbenfang zur See in einer 60 See- meilen um die Pribyloffinseln umfassenden Zone überhaupt aus- geschlossen. In den übrigen Teilen des Beringmeeres wird die Anwendung von Feuerwaffen, Netzen und Sprengstoffen untersagt;
§ 34. Der internationale Schutz des Eigentums.
1. Hierher gehört der Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee auſserhalb der Küstengewässer, geschlossen im Haag am 6. Mai 1882.
Unterzeichnet haben Deutschland, Belgien, Dänemark, Frank- reich, Groſsbritannien und die Niederlande; Schweden-Norwegen ist der Beitritt vorbehalten (R. G. Bl. 1884 S. 25; deutsches Ausführungs- gesetz vom 30. April 1884, R. G. Bl. 1884 S. 48). Dazu die Erklärung vom 1. Februar 1889 (R. G. Bl. 1890 S. 5). Der Vertrag findet An- wendung auf die Nordsee auſserhalb der Küstengewässer (Artikel 1—4). Die Fischerfahrzeuge der vertragschlieſsenden Mächte sind in das Schiffsregister einzutragen und durch äuſsere Kennzeichen erkennbar zu machen (Artikel 5—13). Eingehende Bestimmungen werden getroffen, um Konflikte zwischen den Fischerbooten der verschiedenen Flaggen zu verhindern (Artikel 14—25). Die Über- wachung der Fischerei wird durch Kriegsfahrzeuge der vertrag- schlieſsenden Mächte ausgeübt. Die Fischereikreuzer sind berechtigt, die durch die Fischerboote begangenen Übertretungen ohne Unter- schied der Nationalität der Fischer festzustellen. Sie haben zu diesem Zweck das Recht, das Schiff anzuhalten, zu besuchen und zu durchsuchen, sowie ein Protokoll aufzunehmen oder in schwierige- ren Fällen das einer Zuwiderhandlung schuldige Fahrzeug in einen Hafen der Nation des Fischers abzuführen (Artikel 26—31). Die Entscheidung liegt stets bei den Gerichten desjenigen Landes, welchem die Fahrzeuge der Schuldigen angehören (Artikel 36). Die Verfolgung ist im Namen des Staates oder durch den Staat zu betreiben (Artikel 34).
2. Um die Robben im Beringmeer vor der Ausrottung zu schützen, haben zunächst die Vereinigten Staaten und England auf Grund des Pariser Schiedsspruches vom 15. August 1893 Vereinbarungen über den Robbenfang auſserhalb der Küstengewässer (die auf drei Seemeilen be- stimmt werden) miteinander getroffen.
Durch diese wird der Robbenfang zur See in einer 60 See- meilen um die Pribyloffinseln umfassenden Zone überhaupt aus- geschlossen. In den übrigen Teilen des Beringmeeres wird die Anwendung von Feuerwaffen, Netzen und Sprengstoffen untersagt;
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[183/0205]
§ 34. Der internationale Schutz des Eigentums.
1. Hierher gehört der Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung
der Fischerei in der Nordsee auſserhalb der Küstengewässer, geschlossen
im Haag am 6. Mai 1882.
Unterzeichnet haben Deutschland, Belgien, Dänemark, Frank-
reich, Groſsbritannien und die Niederlande; Schweden-Norwegen ist
der Beitritt vorbehalten (R. G. Bl. 1884 S. 25; deutsches Ausführungs-
gesetz vom 30. April 1884, R. G. Bl. 1884 S. 48). Dazu die Erklärung
vom 1. Februar 1889 (R. G. Bl. 1890 S. 5). Der Vertrag findet An-
wendung auf die Nordsee auſserhalb der Küstengewässer (Artikel
1—4). Die Fischerfahrzeuge der vertragschlieſsenden Mächte sind
in das Schiffsregister einzutragen und durch äuſsere Kennzeichen
erkennbar zu machen (Artikel 5—13). Eingehende Bestimmungen
werden getroffen, um Konflikte zwischen den Fischerbooten der
verschiedenen Flaggen zu verhindern (Artikel 14—25). Die Über-
wachung der Fischerei wird durch Kriegsfahrzeuge der vertrag-
schlieſsenden Mächte ausgeübt. Die Fischereikreuzer sind berechtigt,
die durch die Fischerboote begangenen Übertretungen ohne Unter-
schied der Nationalität der Fischer festzustellen. Sie haben zu
diesem Zweck das Recht, das Schiff anzuhalten, zu besuchen und
zu durchsuchen, sowie ein Protokoll aufzunehmen oder in schwierige-
ren Fällen das einer Zuwiderhandlung schuldige Fahrzeug in einen
Hafen der Nation des Fischers abzuführen (Artikel 26—31). Die
Entscheidung liegt stets bei den Gerichten desjenigen Landes,
welchem die Fahrzeuge der Schuldigen angehören (Artikel 36). Die
Verfolgung ist im Namen des Staates oder durch den Staat zu
betreiben (Artikel 34).
2. Um die Robben im Beringmeer vor der Ausrottung zu schützen,
haben zunächst die Vereinigten Staaten und England auf Grund des
Pariser Schiedsspruches vom 15. August 1893 Vereinbarungen über den
Robbenfang auſserhalb der Küstengewässer (die auf drei Seemeilen be-
stimmt werden) miteinander getroffen.
Durch diese wird der Robbenfang zur See in einer 60 See-
meilen um die Pribyloffinseln umfassenden Zone überhaupt aus-
geschlossen. In den übrigen Teilen des Beringmeeres wird die
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/205>, abgerufen am 06.07.2024.
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