III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
1. Die auf Napoleons Anregung 1850 zu Paris zusammengetretene erste internationale Sanitätskonferenz führte zu der Konvention vom 3. Februar 1852.
Diese enthielt Vereinbarungen zwischen den Mittelmeerstaaten, Grossbritannien, Russland und Portugal über die Überwachung der Mittelmeerhäfen und über die Einsetzung des Conseil superieur de sante in Konstantinopel, sowie der Intendance sanitaire in Alexan- drien. Aber die Ratifikation der Mächte blieb aus. Auch die auf den folgenden Konferenzen (Paris 1859, Konstantinopel 1866, Wien 1874, Washington 1881, Rom 1885) vereinbarten Massregeln hatten keinen durchgreifenden Erfolg. Günstiger entwickelte sich der durch die Donauschiffahrtsakte vom 28. Mai 1881 eingesetzte Con- seil international de sante zu Bukarest (oben § 16 III).
2. Neue Bahnen schlug die Konferenz zu Venedig 1892 ein, die unter der Führung Österreich-Ungarns tagte und zu der Konvention vom 30. Januar 1892 führte.
Diese ist unterzeichnet von Frankreich, Deutschland, Österreich- Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Grossbritannien, Griechenland, den Niederlanden, Portugal, Russland, Schweden-Norwegen und der Türkei. Sie beruhte auf den neuen medizinischen Anschauungen über die Art der Übertragung der Krankheit. Von den früher üblichen langen Quarantänen (insbesondere an den Landgrenzen der Staaten) ist keine Rede mehr. Die zur Bekämpfung der Cholera vereinbarten Massregeln betreffen insbesondere Egypten und die Durchfahrt durch den Suezkanal. Die verdächtigen Schiffe sollen desinfiziert, ver- seuchte Schiffe sollen zurückgehalten werden. Der Conseil sanitaire maritime et quarantenaire in Alexandrien (4 Egypter und 14 Euro- päer) wurde reformiert und internationaler gestaltet.
3. Die Dresdener Übereinkunft vom 15. April 1893 (R. G. Bl. 1894 S. 343) hat den Kampf gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa selbst im Auge.
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Russland und der Schweiz; die Niederlande, Serbien und Liechtenstein sind später, Rumänien ist erst 1897 beigetreten.
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
1. Die auf Napoleons Anregung 1850 zu Paris zusammengetretene erste internationale Sanitätskonferenz führte zu der Konvention vom 3. Februar 1852.
Diese enthielt Vereinbarungen zwischen den Mittelmeerstaaten, Groſsbritannien, Ruſsland und Portugal über die Überwachung der Mittelmeerhäfen und über die Einsetzung des Conseil supérieur de santé in Konstantinopel, sowie der Intendance sanitaire in Alexan- drien. Aber die Ratifikation der Mächte blieb aus. Auch die auf den folgenden Konferenzen (Paris 1859, Konstantinopel 1866, Wien 1874, Washington 1881, Rom 1885) vereinbarten Maſsregeln hatten keinen durchgreifenden Erfolg. Günstiger entwickelte sich der durch die Donauschiffahrtsakte vom 28. Mai 1881 eingesetzte Con- seil international de santé zu Bukarest (oben § 16 III).
2. Neue Bahnen schlug die Konferenz zu Venedig 1892 ein, die unter der Führung Österreich-Ungarns tagte und zu der Konvention vom 30. Januar 1892 führte.
Diese ist unterzeichnet von Frankreich, Deutschland, Österreich- Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Groſsbritannien, Griechenland, den Niederlanden, Portugal, Ruſsland, Schweden-Norwegen und der Türkei. Sie beruhte auf den neuen medizinischen Anschauungen über die Art der Übertragung der Krankheit. Von den früher üblichen langen Quarantänen (insbesondere an den Landgrenzen der Staaten) ist keine Rede mehr. Die zur Bekämpfung der Cholera vereinbarten Maſsregeln betreffen insbesondere Egypten und die Durchfahrt durch den Suezkanal. Die verdächtigen Schiffe sollen desinfiziert, ver- seuchte Schiffe sollen zurückgehalten werden. Der Conseil sanitaire maritime et quarantenaire in Alexandrien (4 Egypter und 14 Euro- päer) wurde reformiert und internationaler gestaltet.
3. Die Dresdener Übereinkunft vom 15. April 1893 (R. G. Bl. 1894 S. 343) hat den Kampf gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa selbst im Auge.
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Ruſsland und der Schweiz; die Niederlande, Serbien und Liechtenstein sind später, Rumänien ist erst 1897 beigetreten.
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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
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erste internationale Sanitätskonferenz führte zu der Konvention vom
3. Februar 1852.
Diese enthielt Vereinbarungen zwischen den Mittelmeerstaaten,
Groſsbritannien, Ruſsland und Portugal über die Überwachung der
Mittelmeerhäfen und über die Einsetzung des Conseil supérieur de
santé in Konstantinopel, sowie der Intendance sanitaire in Alexan-
drien. Aber die Ratifikation der Mächte blieb aus. Auch die auf
den folgenden Konferenzen (Paris 1859, Konstantinopel 1866, Wien
1874, Washington 1881, Rom 1885) vereinbarten Maſsregeln hatten
keinen durchgreifenden Erfolg. Günstiger entwickelte sich der
durch die Donauschiffahrtsakte vom 28. Mai 1881 eingesetzte Con-
seil international de santé zu Bukarest (oben § 16 III).
2. Neue Bahnen schlug die Konferenz zu Venedig 1892 ein, die
unter der Führung Österreich-Ungarns tagte und zu der Konvention
vom 30. Januar 1892 führte.
Diese ist unterzeichnet von Frankreich, Deutschland, Österreich-
Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Groſsbritannien, Griechenland,
den Niederlanden, Portugal, Ruſsland, Schweden-Norwegen und der
Türkei. Sie beruhte auf den neuen medizinischen Anschauungen über
die Art der Übertragung der Krankheit. Von den früher üblichen
langen Quarantänen (insbesondere an den Landgrenzen der Staaten)
ist keine Rede mehr. Die zur Bekämpfung der Cholera vereinbarten
Maſsregeln betreffen insbesondere Egypten und die Durchfahrt durch
den Suezkanal. Die verdächtigen Schiffe sollen desinfiziert, ver-
seuchte Schiffe sollen zurückgehalten werden. Der Conseil sanitaire
maritime et quarantenaire in Alexandrien (4 Egypter und 14 Euro-
päer) wurde reformiert und internationaler gestaltet.
3. Die Dresdener Übereinkunft vom 15. April 1893 (R. G. Bl.
1894 S. 343) hat den Kampf gegen die Ausbreitung der Cholera in
Europa selbst im Auge.
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich-Ungarn,
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Ruſsland
und der Schweiz; die Niederlande, Serbien und Liechtenstein sind
später, Rumänien ist erst 1897 beigetreten.
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/200>, abgerufen am 16.02.2025.
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