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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Allgemeine und besondere Strafgesetze. §. 15.
zur Durchführung nicht, so lange die Frage, welcher Kate-
gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender
Sicherheit beantwortet werden kann.

3. Auch jene Unterscheidung, nach welcher das Sonder-
recht gebildet wird durch die besonderen Strafdrohungen
für die von gewissen Personengruppen begangenen Ueber-
tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund-
lage genommen werden, da die Gesetzgebung selbst sie sowol
in strafrechtlicher wie in strafprozessualer Beziehung ignoriert.

4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes
durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in bestimmter
Weise abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht
ist dasjenige, dessen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge-
richten, sondern Sondergerichten zugewiesen ist. In
diesem Sinne beschränken wir uns auf die Darstellung des
allgemeinen Strafrechts.

II. Die hervorragendste Stelle nimmt innerhalb des
Sonderrechtes das Militärstrafrecht ein, das dem Ge-
sagten entsprechend, in diesem Lehrbuche keine Berücksichtigung
finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Ges. wurde die
Militärgerichtsbarkeit aufrecht erhalten. Dieselbe be-
schränkt sich nach §. 39 des Militärgesetzes vom 2. Mai
1874 auf Strafsachen. Es unterstehen ihr

1. nur die Delikte der Militärpersonen, also2 der
Personen des Soldatenstandes und der Militärbeamten,
welche zum Heer oder zur Marine gehören;

2. nur die militärischen Verbrechen und Vergehen
der Militärpersonen, während andere von diesen begangene

2 [Spaltenumbruch] Milit. StGB. vom 20. Juni
1872 §. 4; vgl. Wehrgesetz vom[Spaltenumbruch] 9. Novbr. 1867, Militärgesetz
vom 2. Mai 1874.

Allgemeine und beſondere Strafgeſetze. §. 15.
zur Durchführung nicht, ſo lange die Frage, welcher Kate-
gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender
Sicherheit beantwortet werden kann.

3. Auch jene Unterſcheidung, nach welcher das Sonder-
recht gebildet wird durch die beſonderen Strafdrohungen
für die von gewiſſen Perſonengruppen begangenen Ueber-
tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund-
lage genommen werden, da die Geſetzgebung ſelbſt ſie ſowol
in ſtrafrechtlicher wie in ſtrafprozeſſualer Beziehung ignoriert.

4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes
durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in beſtimmter
Weiſe abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht
iſt dasjenige, deſſen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge-
richten, ſondern Sondergerichten zugewieſen iſt. In
dieſem Sinne beſchränken wir uns auf die Darſtellung des
allgemeinen Strafrechts.

II. Die hervorragendſte Stelle nimmt innerhalb des
Sonderrechtes das Militärſtrafrecht ein, das dem Ge-
ſagten entſprechend, in dieſem Lehrbuche keine Berückſichtigung
finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Geſ. wurde die
Militärgerichtsbarkeit aufrecht erhalten. Dieſelbe be-
ſchränkt ſich nach §. 39 des Militärgeſetzes vom 2. Mai
1874 auf Strafſachen. Es unterſtehen ihr

1. nur die Delikte der Militärperſonen, alſo2 der
Perſonen des Soldatenſtandes und der Militärbeamten,
welche zum Heer oder zur Marine gehören;

2. nur die militäriſchen Verbrechen und Vergehen
der Militärperſonen, während andere von dieſen begangene

2 [Spaltenumbruch] Milit. StGB. vom 20. Juni
1872 §. 4; vgl. Wehrgeſetz vom[Spaltenumbruch] 9. Novbr. 1867, Militärgeſetz
vom 2. Mai 1874.
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[61/0087] Allgemeine und beſondere Strafgeſetze. §. 15. zur Durchführung nicht, ſo lange die Frage, welcher Kate- gorie jede einzelne Norm angehört, nicht mit genügender Sicherheit beantwortet werden kann. 3. Auch jene Unterſcheidung, nach welcher das Sonder- recht gebildet wird durch die beſonderen Strafdrohungen für die von gewiſſen Perſonengruppen begangenen Ueber- tretungen allgemein bindender Normen, kann nicht zur Grund- lage genommen werden, da die Geſetzgebung ſelbſt ſie ſowol in ſtrafrechtlicher wie in ſtrafprozeſſualer Beziehung ignoriert. 4. Dagegen können wir das Gebiet des Sonderrechtes durch ein zwar äußerliches aber klares Merkmal in beſtimmter Weiſe abgrenzen von dem allgemeinen Recht. Sonderrecht iſt dasjenige, deſſen Beurteilung nicht den ordentlichen Ge- richten, ſondern Sondergerichten zugewieſen iſt. In dieſem Sinne beſchränken wir uns auf die Darſtellung des allgemeinen Strafrechts. II. Die hervorragendſte Stelle nimmt innerhalb des Sonderrechtes das Militärſtrafrecht ein, das dem Ge- ſagten entſprechend, in dieſem Lehrbuche keine Berückſichtigung finden wird. Durch §. 7 EG. zum Ger.Verf.Geſ. wurde die Militärgerichtsbarkeit aufrecht erhalten. Dieſelbe be- ſchränkt ſich nach §. 39 des Militärgeſetzes vom 2. Mai 1874 auf Strafſachen. Es unterſtehen ihr 1. nur die Delikte der Militärperſonen, alſo 2 der Perſonen des Soldatenſtandes und der Militärbeamten, welche zum Heer oder zur Marine gehören; 2. nur die militäriſchen Verbrechen und Vergehen der Militärperſonen, während andere von dieſen begangene 2 Milit. StGB. vom 20. Juni 1872 §. 4; vgl. Wehrgeſetz vom 9. Novbr. 1867, Militärgeſetz vom 2. Mai 1874.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/87>, abgerufen am 22.11.2024.