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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Das Reichsstrafgesetzbuch. §. 8.

IV. Unter den Strafrechtssätzen selbst können wir zwei
Gruppen
unterscheiden.

Die erste -- wir können sie die der eigentlichen Straf-
rechtssätze nennen -- knüpft an das Verbrechen die Strafe.
Die hieher gehörenden Rechtssätze sind demnach zweiteilig:
sie bestehen aus dem Thatbestande einerseits, also der Vor-
aussetzung, an deren Vorliegen der Eintritt der staatlichen
Strafgewalt gebunden ist, und aus der Strafe andrerseits,
die als Rechtsfolge für den Eintritt jener Voraussetzung an-
gedroht ist.

Den Rechtsätzen der zweiten Gruppe fehlt jene Zwei-
teilung
. Sie enthalten die näheren Erläuterungen der
eigentlichen Strafrechtssätze. Sie sind passend begriffsent-
wickelnde
Rechtssätze9 genannt worden. Sie verknüpfen nicht
Thatbestand und Rechtsfolge, hören aber darum nicht auf,
Rechtssätze zu sein.

2. Die Reichsstrafgesetzgebung.
§. 8.
Das Reichsstrafgesetzbuch.
Seine Entstehungsgeschichte.

Die einheitliche Strafgesetzgebung war eine der ersten
Gaben, welche das deutsche Volk dem wiedererstandenen
deutschen Reiche zu danken hatte. Aber keine von jenen
Gaben, wie sie der Liebling des Glücks, mühe- und arbeitslos
aus den Händen der launenhaften Göttin empfängt; die
Frucht, welche das sich erfüllende Geschick in überraschend
kurzer Frist zur Reife brachte, war das Resultat harter

9 Vgl. überhaupt Windscheid §. 27.
Das Reichsſtrafgeſetzbuch. §. 8.

IV. Unter den Strafrechtsſätzen ſelbſt können wir zwei
Gruppen
unterſcheiden.

Die erſte — wir können ſie die der eigentlichen Straf-
rechtsſätze nennen — knüpft an das Verbrechen die Strafe.
Die hieher gehörenden Rechtsſätze ſind demnach zweiteilig:
ſie beſtehen aus dem Thatbeſtande einerſeits, alſo der Vor-
ausſetzung, an deren Vorliegen der Eintritt der ſtaatlichen
Strafgewalt gebunden iſt, und aus der Strafe andrerſeits,
die als Rechtsfolge für den Eintritt jener Vorausſetzung an-
gedroht iſt.

Den Rechtſätzen der zweiten Gruppe fehlt jene Zwei-
teilung
. Sie enthalten die näheren Erläuterungen der
eigentlichen Strafrechtsſätze. Sie ſind paſſend begriffsent-
wickelnde
Rechtsſätze9 genannt worden. Sie verknüpfen nicht
Thatbeſtand und Rechtsfolge, hören aber darum nicht auf,
Rechtsſätze zu ſein.

2. Die Reichsſtrafgeſetzgebung.
§. 8.
Das Reichsſtrafgeſetzbuch.
Seine Entſtehungsgeſchichte.

Die einheitliche Strafgeſetzgebung war eine der erſten
Gaben, welche das deutſche Volk dem wiedererſtandenen
deutſchen Reiche zu danken hatte. Aber keine von jenen
Gaben, wie ſie der Liebling des Glücks, mühe- und arbeitslos
aus den Händen der launenhaften Göttin empfängt; die
Frucht, welche das ſich erfüllende Geſchick in überraſchend
kurzer Friſt zur Reife brachte, war das Reſultat harter

9 Vgl. überhaupt Windſcheid §. 27.
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[27/0053] Das Reichsſtrafgeſetzbuch. §. 8. IV. Unter den Strafrechtsſätzen ſelbſt können wir zwei Gruppen unterſcheiden. Die erſte — wir können ſie die der eigentlichen Straf- rechtsſätze nennen — knüpft an das Verbrechen die Strafe. Die hieher gehörenden Rechtsſätze ſind demnach zweiteilig: ſie beſtehen aus dem Thatbeſtande einerſeits, alſo der Vor- ausſetzung, an deren Vorliegen der Eintritt der ſtaatlichen Strafgewalt gebunden iſt, und aus der Strafe andrerſeits, die als Rechtsfolge für den Eintritt jener Vorausſetzung an- gedroht iſt. Den Rechtſätzen der zweiten Gruppe fehlt jene Zwei- teilung. Sie enthalten die näheren Erläuterungen der eigentlichen Strafrechtsſätze. Sie ſind paſſend begriffsent- wickelnde Rechtsſätze 9 genannt worden. Sie verknüpfen nicht Thatbeſtand und Rechtsfolge, hören aber darum nicht auf, Rechtsſätze zu ſein. 2. Die Reichsſtrafgeſetzgebung. §. 8. Das Reichsſtrafgeſetzbuch. Seine Entſtehungsgeſchichte. Die einheitliche Strafgeſetzgebung war eine der erſten Gaben, welche das deutſche Volk dem wiedererſtandenen deutſchen Reiche zu danken hatte. Aber keine von jenen Gaben, wie ſie der Liebling des Glücks, mühe- und arbeitslos aus den Händen der launenhaften Göttin empfängt; die Frucht, welche das ſich erfüllende Geſchick in überraſchend kurzer Friſt zur Reife brachte, war das Reſultat harter 9 Vgl. überhaupt Windſcheid §. 27.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/53>, abgerufen am 29.03.2024.