Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen das Reichsfinanzwesen. §. 113. Freiheitsstrafe, die Maxima der Strafrahmen werden vervier-facht usw. (vgl. oben §. 54 I 1). 6. Aber auch sonst tritt das Streben, der richterlichen 7. Besondere Bestimmungen über die Behandlung der 8. Endlich sind die Verjährungsfristen regelmäßig ab- Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113. Freiheitsſtrafe, die Maxima der Strafrahmen werden vervier-facht uſw. (vgl. oben §. 54 I 1). 6. Aber auch ſonſt tritt das Streben, der richterlichen 7. Beſondere Beſtimmungen über die Behandlung der 8. Endlich ſind die Verjährungsfriſten regelmäßig ab- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0485" n="459"/><fw place="top" type="header">Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113.</fw><lb/> Freiheitsſtrafe, die Maxima der Strafrahmen werden vervier-<lb/> facht uſw. (vgl. oben §. 54 <hi rendition="#aq">I</hi> 1).</p><lb/> <p>6. Aber auch ſonſt tritt das Streben, der richterlichen<lb/> Tendenz zur Milde zu begegnen, in der Verwendung zahl-<lb/> reicher Schärfungsgründe hervor. Auch nach dieſer Richtung<lb/> hin bildet das Vereinszollgeſetz in den §§. 144—148 ein<lb/> lehrreiches Beiſpiel.</p><lb/> <p>7. Beſondere Beſtimmungen über die Behandlung der<lb/> idealen Konkurrenz vgl. oben §. 40 <hi rendition="#aq">II a;</hi> der realen Kon-<lb/> kurrenz oben §. 56 <hi rendition="#aq">V.</hi></p><lb/> <p>8. Endlich ſind die Verjährungsfriſten regelmäßig ab-<lb/> weichend vom StGB. bemeſſen (oben §. 58 <hi rendition="#aq">II</hi> 1); und ſelbſt<lb/> über Beginn und Unterbrechung der Verjährung beſondere<lb/> Anordnungen getroffen (oben §. 58 <hi rendition="#aq">II</hi> 2 und 3).</p> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> <back> <div type="index" n="1"> </div> </back> </text> </TEI> [459/0485]
Delikte gegen das Reichsfinanzweſen. §. 113.
Freiheitsſtrafe, die Maxima der Strafrahmen werden vervier-
facht uſw. (vgl. oben §. 54 I 1).
6. Aber auch ſonſt tritt das Streben, der richterlichen
Tendenz zur Milde zu begegnen, in der Verwendung zahl-
reicher Schärfungsgründe hervor. Auch nach dieſer Richtung
hin bildet das Vereinszollgeſetz in den §§. 144—148 ein
lehrreiches Beiſpiel.
7. Beſondere Beſtimmungen über die Behandlung der
idealen Konkurrenz vgl. oben §. 40 II a; der realen Kon-
kurrenz oben §. 56 V.
8. Endlich ſind die Verjährungsfriſten regelmäßig ab-
weichend vom StGB. bemeſſen (oben §. 58 II 1); und ſelbſt
über Beginn und Unterbrechung der Verjährung beſondere
Anordnungen getroffen (oben §. 58 II 2 und 3).
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