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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
sind hier ausnahmsweise in der Bestrafung einander gleich-
gestellt (vgl. oben §. 37 II 4).

VI. Verletzung der Wehrpflicht durch Aus-
wanderung
.

1. Auswanderung eines Wehrpflichtigen im Widerspruche
mit einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer
Kriegsgefahr erlassenen und öffentlich bekannt gemachten be-
sonderen Anordnung
(StGB. §. 140 Ziff. 3).

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren mit fakultativer
Geldstrafe bis zu 3000 Mark. Versuch strafbar.

2. Verlassen des Bundesgebietes ohne Erlaubnis durch
einen Wehrpflichtigen in der Absicht (gleich Motiv) sich
dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der
Flotte zu entziehen; oder das Verbleiben außerhalb des
Bundesgebietes nach erreichtem militärpflichtigen Alter in
gleicher Absicht (StGB. §. 140 Ziff. 1). Strafe: Geld-
strafe von 150 bis 3000 Mark oder Gefängnis von einem
Monate bis zu einem Jahre; Versuch strafbar.

3. Auswanderung eines Offiziers oder im Offiziersrange
stehenden Arztes des Beurlaubtenstandes ohne Erlaubnis
(StGB. §. 140 Ziff. 2; wiederholt im RMil.G. vom 2. Mai
1874 §. 60 Ziff. 2). Strafe: Geldstrafe bis zu 3000 Mark
oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten. Versuch
strafbar.

In allen drei Fällen kann das Vermögen des Ange-
schuldigten, insoweit als es nach dem Ermessen des Richters
zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden
höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich
ist, mit Beschlag belegt werden (StGB. 140 Abs. 3).

4. a) Auswanderung eines beurlaubten Reservisten oder
Wehrmannes der Land- oder Seewehr ohne Erlaubnis;

Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
ſind hier ausnahmsweiſe in der Beſtrafung einander gleich-
geſtellt (vgl. oben §. 37 II 4).

VI. Verletzung der Wehrpflicht durch Aus-
wanderung
.

1. Auswanderung eines Wehrpflichtigen im Widerſpruche
mit einer vom Kaiſer für die Zeit eines Krieges oder einer
Kriegsgefahr erlaſſenen und öffentlich bekannt gemachten be-
ſonderen Anordnung
(StGB. §. 140 Ziff. 3).

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren mit fakultativer
Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. Verſuch ſtrafbar.

2. Verlaſſen des Bundesgebietes ohne Erlaubnis durch
einen Wehrpflichtigen in der Abſicht (gleich Motiv) ſich
dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder der
Flotte zu entziehen; oder das Verbleiben außerhalb des
Bundesgebietes nach erreichtem militärpflichtigen Alter in
gleicher Abſicht (StGB. §. 140 Ziff. 1). Strafe: Geld-
ſtrafe von 150 bis 3000 Mark oder Gefängnis von einem
Monate bis zu einem Jahre; Verſuch ſtrafbar.

3. Auswanderung eines Offiziers oder im Offiziersrange
ſtehenden Arztes des Beurlaubtenſtandes ohne Erlaubnis
(StGB. §. 140 Ziff. 2; wiederholt im RMil.G. vom 2. Mai
1874 §. 60 Ziff. 2). Strafe: Geldſtrafe bis zu 3000 Mark
oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten. Verſuch
ſtrafbar.

In allen drei Fällen kann das Vermögen des Ange-
ſchuldigten, inſoweit als es nach dem Ermeſſen des Richters
zur Deckung der den Angeſchuldigten möglicherweiſe treffenden
höchſten Geldſtrafe und der Koſten des Verfahrens erforderlich
iſt, mit Beſchlag belegt werden (StGB. 140 Abſ. 3).

4. a) Auswanderung eines beurlaubten Reſerviſten oder
Wehrmannes der Land- oder Seewehr ohne Erlaubnis;
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[434/0460] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. ſind hier ausnahmsweiſe in der Beſtrafung einander gleich- geſtellt (vgl. oben §. 37 II 4). VI. Verletzung der Wehrpflicht durch Aus- wanderung. 1. Auswanderung eines Wehrpflichtigen im Widerſpruche mit einer vom Kaiſer für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlaſſenen und öffentlich bekannt gemachten be- ſonderen Anordnung (StGB. §. 140 Ziff. 3). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren mit fakultativer Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. Verſuch ſtrafbar. 2. Verlaſſen des Bundesgebietes ohne Erlaubnis durch einen Wehrpflichtigen in der Abſicht (gleich Motiv) ſich dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen; oder das Verbleiben außerhalb des Bundesgebietes nach erreichtem militärpflichtigen Alter in gleicher Abſicht (StGB. §. 140 Ziff. 1). Strafe: Geld- ſtrafe von 150 bis 3000 Mark oder Gefängnis von einem Monate bis zu einem Jahre; Verſuch ſtrafbar. 3. Auswanderung eines Offiziers oder im Offiziersrange ſtehenden Arztes des Beurlaubtenſtandes ohne Erlaubnis (StGB. §. 140 Ziff. 2; wiederholt im RMil.G. vom 2. Mai 1874 §. 60 Ziff. 2). Strafe: Geldſtrafe bis zu 3000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten. Verſuch ſtrafbar. In allen drei Fällen kann das Vermögen des Ange- ſchuldigten, inſoweit als es nach dem Ermeſſen des Richters zur Deckung der den Angeſchuldigten möglicherweiſe treffenden höchſten Geldſtrafe und der Koſten des Verfahrens erforderlich iſt, mit Beſchlag belegt werden (StGB. 140 Abſ. 3). 4. a) Auswanderung eines beurlaubten Reſerviſten oder Wehrmannes der Land- oder Seewehr ohne Erlaubnis;

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/460>, abgerufen am 21.11.2024.