Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt. §. 101. 6. §. 101. Mitzachtung der Autorität der Staatsgewalt.1 I. Die öffentliche wissentliche Behauptung oder Strafe: Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis II. Die unbefugte Ausübung eines öffentlichen Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe III. Die vorsätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaf- 1 [Spaltenumbruch]
Nur die inländische Staats- gewalt wird -- von dem Falle in StGB. §. 103 a abgesehen -- geschützt. 2 [Spaltenumbruch]
Thatsachen: vgl. oben §. 73 S. 290. Dagegen RGR. 14. Juli 1880, R II 197. 3 [Spaltenumbruch]
Z. B. der Bundesrat, die allgemeine Wehrpflicht, das Reichskanzleramt usw. 4 [Spaltenumbruch]
Maßgebend die Anschauun- gen unbefangener Kreise; vgl. oben §. 80 Note 6. 5 [Spaltenumbruch]
Begriff des "Amtes" hier weder nach §. 31 noch nach §. 359 StGB., sondern nach den Landesgesetzen zu bestimmen. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. Zimmermann GS. XXX; RGR. 7. Juli 1880, R II 167. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. §. 2 des Gesetzes zur Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874; auch StGB. §. 360 Ziff 8. von Liszt, Strafrecht. 27
Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt. §. 101. 6. §. 101. Mitzachtung der Autorität der Staatsgewalt.1 I. Die öffentliche wiſſentliche Behauptung oder Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis II. Die unbefugte Ausübung eines öffentlichen Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe III. Die vorſätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaf- 1 [Spaltenumbruch]
Nur die inländiſche Staats- gewalt wird — von dem Falle in StGB. §. 103 a abgeſehen — geſchützt. 2 [Spaltenumbruch]
Thatſachen: vgl. oben §. 73 S. 290. Dagegen RGR. 14. Juli 1880, R II 197. 3 [Spaltenumbruch]
Z. B. der Bundesrat, die allgemeine Wehrpflicht, das Reichskanzleramt uſw. 4 [Spaltenumbruch]
Maßgebend die Anſchauun- gen unbefangener Kreiſe; vgl. oben §. 80 Note 6. 5 [Spaltenumbruch]
Begriff des „Amtes“ hier weder nach §. 31 noch nach §. 359 StGB., ſondern nach den Landesgeſetzen zu beſtimmen. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. Zimmermann GS. XXX; RGR. 7. Juli 1880, R II 167. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. §. 2 des Geſetzes zur Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874; auch StGB. §. 360 Ziff 8. von Liszt, Strafrecht. 27
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Mißachtung der Autorität der Staatsgewalt. §. 101.
6.
§. 101. Mitzachtung der Autorität der Staatsgewalt. 1
I. Die öffentliche wiſſentliche Behauptung oder
Verbreitung von erdichteten oder entſtellten That-
ſachen, 2 um dadurch Staatseinrichtungen (d. i.
dauernde Beſtandteile der Staatsverfaſſung oder Staatsver-
waltung, 3 nicht aber die allgemeinen Rechtsinſtitute der Ehe,
des Eigentums uſw.) oder Anordnungen der Obrigkeit
verächtlich zu machen 4 (StGB. §. 131).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis
bis zu 2 Jahren.
II. Die unbefugte Ausübung eines öffentlichen
Amtes 5 oder die Vornahme einer Handlung, die nur kraft
eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf 6 (ſoge-
nannte „Amtsanmaßung“; StGB. §. 132).
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe
bis zu 300 Mark. 7
III. Die vorſätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaf-
fung oder Beſchädigung von Urkunden, Regiſtern, Akten
1
Nur die inländiſche Staats-
gewalt wird — von dem Falle
in StGB. §. 103 a abgeſehen
— geſchützt.
2
Thatſachen: vgl. oben §. 73
S. 290. Dagegen RGR. 14. Juli
1880, R II 197.
3
Z. B. der Bundesrat, die
allgemeine Wehrpflicht, das
Reichskanzleramt uſw.
4
Maßgebend die Anſchauun-
gen unbefangener Kreiſe; vgl.
oben §. 80 Note 6.
5
Begriff des „Amtes“ hier
weder nach §. 31 noch nach
§. 359 StGB., ſondern nach
den Landesgeſetzen zu beſtimmen.
6
Vgl. Zimmermann GS.
XXX; RGR. 7. Juli 1880, R
II 167.
7
Vgl. §. 2 des Geſetzes zur
Verhinderung der unbefugten
Ausübung von Kirchenämtern
vom 4. Mai 1874; auch StGB.
§. 360 Ziff 8.
von Liszt, Strafrecht. 27
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