Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die strafbaren Aufforderungen. §. 100. §. 111 StGB. bestraft, wenn eines dieser Merkmale fehlt,wenn also z. B. die ausschließlich auf Einschüchterung der Regierung berechnete und nur ihr gegenüber ernst gemeinte Aufforderung die vom Thäter nicht vorhergesehene und noch weniger beabsichtigte Begehung der strafbaren Handlung durch einen Dritten zur Folge gehabt hat. IV. Die öffentliche Aufforderung mittels der Presse Strafe: Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder V. Neben die öffentlichen Aufforderungen ist seit der 1. Die Aufforderung eines Anderen zur Begehung 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßr. §. 46 III. 5 [Spaltenumbruch]
Es ist hier die Aufforderung zu einer nicht einmal immer rechtswidrigen Handlung unter Strafe gestellt. Deutlicher als bei den übrigen öffentlichen Auf- forderungen tritt hier als straf-[Spaltenumbruch] begründender Umstand ihr de- monstrativer Charakter gegen- über der Staatsgewalt in den Vordergrund. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. Geyer HR. "Auffor-
derung" mit Lit. Die ſtrafbaren Aufforderungen. §. 100. §. 111 StGB. beſtraft, wenn eines dieſer Merkmale fehlt,wenn alſo z. B. die ausſchließlich auf Einſchüchterung der Regierung berechnete und nur ihr gegenüber ernſt gemeinte Aufforderung die vom Thäter nicht vorhergeſehene und noch weniger beabſichtigte Begehung der ſtrafbaren Handlung durch einen Dritten zur Folge gehabt hat. IV. Die öffentliche Aufforderung mittels der Preſſe Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder V. Neben die öffentlichen Aufforderungen iſt ſeit der 1. Die Aufforderung eines Anderen zur Begehung 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. Liszt Preßr. §. 46 III. 5 [Spaltenumbruch]
Es iſt hier die Aufforderung zu einer nicht einmal immer rechtswidrigen Handlung unter Strafe geſtellt. Deutlicher als bei den übrigen öffentlichen Auf- forderungen tritt hier als ſtraf-[Spaltenumbruch] begründender Umſtand ihr de- monſtrativer Charakter gegen- über der Staatsgewalt in den Vordergrund. 6 [Spaltenumbruch]
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Die ſtrafbaren Aufforderungen. §. 100.
§. 111 StGB. beſtraft, wenn eines dieſer Merkmale fehlt,
wenn alſo z. B. die ausſchließlich auf Einſchüchterung der
Regierung berechnete und nur ihr gegenüber ernſt gemeinte
Aufforderung die vom Thäter nicht vorhergeſehene und noch
weniger beabſichtigte Begehung der ſtrafbaren Handlung durch
einen Dritten zur Folge gehabt hat.
IV. Die öffentliche Aufforderung mittels der Preſſe
zur Aufbringung der wegen einer ſtrafbaren Hand-
lung erkannten Geldſtrafen und Koſten, ſowie die
öffentliche Beſcheinigung mittels der Preſſe über den Empfang
der zu ſolchen Zwecken gezahlten Beiträge 4 (Preßgeſetz §. 16). 5
Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder
Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1).
Das zufolge ſolcher Aufforderung Empfangene oder der
Wert desſelben iſt der Armenkaſſe des Orts der Sammlung
für verfallen zu erklären.
V. Neben die öffentlichen Aufforderungen iſt ſeit der
Novelle vom 26. Februar 1876 das in StGB. §. 49 a (in
dem, dem belgiſchen Geſetze vom 7. Juli 1875 nachgebil-
deten, Duchesne-Paragraphen) mit Strafe bedrohte ſelbſtän-
dige (nicht als verſuchte Anſtiftung zu konſtruierende) Delikt
getreten. 6 StGB. §. 49 a umfaßt:
1. Die Aufforderung eines Anderen zur Begehung
eines Verbrechens (im engeren Sinne) oder zur Teilnahme
4
Vgl. Liszt Preßr. §. 46 III.
5
Es iſt hier die Aufforderung
zu einer nicht einmal immer
rechtswidrigen Handlung unter
Strafe geſtellt. Deutlicher als
bei den übrigen öffentlichen Auf-
forderungen tritt hier als ſtraf-
begründender Umſtand ihr de-
monſtrativer Charakter gegen-
über der Staatsgewalt in den
Vordergrund.
6
Vgl. Geyer HR. „Auffor-
derung“ mit Lit.
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