Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc. zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anord-nungen der Verwaltungsbehörden, oder von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte berufen, und in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes begriffen ist (StGB. §. 113). Der Begriff des Beamten ist aus dem oben §. 92 I 2 Die Amtsausübung muß eine rechtmäßige sein; sie ist Irrige Annahme der Rechtmäßigkeit von Seiten des Da das Vergehen des §. 113 StGB. nur vorsätzlich be- Strafe: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren; 4 [Spaltenumbruch]
Kasuistik: RGR. 5. De- zember 1879, E I 26, R I 116; RGR. 3. Juni 1880, E II 82. 5 [Spaltenumbruch]
Dagegen RGR. 22. April 1880, R I 642. 6 [Spaltenumbruch]
Besondere Bestimmungen
Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. zur Vollſtreckung von Geſetzen, von Befehlen und Anord-nungen der Verwaltungsbehörden, oder von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte berufen, und in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes begriffen iſt (StGB. §. 113). Der Begriff des Beamten iſt aus dem oben §. 92 I 2 Die Amtsausübung muß eine rechtmäßige ſein; ſie iſt Irrige Annahme der Rechtmäßigkeit von Seiten des Da das Vergehen des §. 113 StGB. nur vorſätzlich be- Strafe: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren; 4 [Spaltenumbruch]
Kaſuiſtik: RGR. 5. De- zember 1879, E I 26, R I 116; RGR. 3. Juni 1880, E II 82. 5 [Spaltenumbruch]
Dagegen RGR. 22. April 1880, R I 642. 6 [Spaltenumbruch]
Beſondere Beſtimmungen
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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
zur Vollſtreckung von Geſetzen, von Befehlen und Anord-
nungen der Verwaltungsbehörden, oder von Urteilen oder
Verfügungen der Gerichte berufen, und in der rechtmäßigen
Ausübung ſeines Amtes begriffen iſt (StGB. §. 113).
Der Begriff des Beamten iſt aus dem oben §. 92 I 2
Geſagten zu entnehmen; doch ſtellt das Geſetz (StGB. §. 113
Abſ. 3) den Beamten gleich: jene Perſonen, welche zur Unter-
ſtützung des Beamten zugezogen waren; Mannſchaften der
bewaffneten Macht; endlich Mannſchaften einer Gemeinde-,
Schutz- oder Bürgerwehr.
Die Amtsausübung muß eine rechtmäßige ſein; ſie iſt
es, wenn die Amtshandlung nicht nur innerhalb der Grenzen
der allgemeinen Zuſtändigkeit des Beamten ſich bewegt, ſon-
dern auch im Einzelfalle ihre Vornahme bei pflichtgemäßer
Berückſichtigung der dem Beamten im Augenblicke vorliegenden
Umſtände als geboten erſcheint, mag ſie ſich auch nachträglich,
bei Klärung der Sachlage, als überflüſſig oder ſogar unge-
rechtfertigt darſtellen. 4
Irrige Annahme der Rechtmäßigkeit von Seiten des
Beamten kann den Mangel derſelben nicht erſetzen.
Da das Vergehen des §. 113 StGB. nur vorſätzlich be-
gangen werden kann, iſt das Bewußtſein des Thäters von
der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung unerläßlich; 5 ſein
Mangel, ſollte er auch auf grober Fahrläſſigkeit beruhen,
ſchließt die Strafbarkeit des Widerſtandes aus.
Strafe: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren;
bei mildernden Umſtänden Gefängnis bis zu einem Jahre oder
Geldſtrafe bis zu 1000 Mark. 6
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Kaſuiſtik: RGR. 5. De-
zember 1879, E I 26, R I 116;
RGR. 3. Juni 1880, E II 82.
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Dagegen RGR. 22. April
1880, R I 642.
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Beſondere Beſtimmungen
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