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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc.
zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anord-
nungen der Verwaltungsbehörden, oder von Urteilen oder
Verfügungen der Gerichte berufen, und in der rechtmäßigen
Ausübung seines Amtes begriffen ist (StGB. §. 113).

Der Begriff des Beamten ist aus dem oben §. 92 I 2
Gesagten zu entnehmen; doch stellt das Gesetz (StGB. §. 113
Abs. 3) den Beamten gleich: jene Personen, welche zur Unter-
stützung des Beamten zugezogen waren; Mannschaften der
bewaffneten Macht; endlich Mannschaften einer Gemeinde-,
Schutz- oder Bürgerwehr.

Die Amtsausübung muß eine rechtmäßige sein; sie ist
es, wenn die Amtshandlung nicht nur innerhalb der Grenzen
der allgemeinen Zuständigkeit des Beamten sich bewegt, son-
dern auch im Einzelfalle ihre Vornahme bei pflichtgemäßer
Berücksichtigung der dem Beamten im Augenblicke vorliegenden
Umstände als geboten erscheint, mag sie sich auch nachträglich,
bei Klärung der Sachlage, als überflüssig oder sogar unge-
rechtfertigt darstellen.4

Irrige Annahme der Rechtmäßigkeit von Seiten des
Beamten kann den Mangel derselben nicht ersetzen.

Da das Vergehen des §. 113 StGB. nur vorsätzlich be-
gangen werden kann, ist das Bewußtsein des Thäters von
der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung unerläßlich;5 sein
Mangel, sollte er auch auf grober Fahrlässigkeit beruhen,
schließt die Strafbarkeit des Widerstandes aus.

Strafe: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren;
bei mildernden Umständen Gefängnis bis zu einem Jahre oder
Geldstrafe bis zu 1000 Mark.6

4 [Spaltenumbruch] Kasuistik: RGR. 5. De-
zember 1879, E I 26, R I 116;
RGR. 3. Juni 1880, E II 82.
5 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 22. April
1880, R I 642.
6 [Spaltenumbruch] Besondere Bestimmungen

Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
zur Vollſtreckung von Geſetzen, von Befehlen und Anord-
nungen der Verwaltungsbehörden, oder von Urteilen oder
Verfügungen der Gerichte berufen, und in der rechtmäßigen
Ausübung ſeines Amtes begriffen iſt (StGB. §. 113).

Der Begriff des Beamten iſt aus dem oben §. 92 I 2
Geſagten zu entnehmen; doch ſtellt das Geſetz (StGB. §. 113
Abſ. 3) den Beamten gleich: jene Perſonen, welche zur Unter-
ſtützung des Beamten zugezogen waren; Mannſchaften der
bewaffneten Macht; endlich Mannſchaften einer Gemeinde-,
Schutz- oder Bürgerwehr.

Die Amtsausübung muß eine rechtmäßige ſein; ſie iſt
es, wenn die Amtshandlung nicht nur innerhalb der Grenzen
der allgemeinen Zuſtändigkeit des Beamten ſich bewegt, ſon-
dern auch im Einzelfalle ihre Vornahme bei pflichtgemäßer
Berückſichtigung der dem Beamten im Augenblicke vorliegenden
Umſtände als geboten erſcheint, mag ſie ſich auch nachträglich,
bei Klärung der Sachlage, als überflüſſig oder ſogar unge-
rechtfertigt darſtellen.4

Irrige Annahme der Rechtmäßigkeit von Seiten des
Beamten kann den Mangel derſelben nicht erſetzen.

Da das Vergehen des §. 113 StGB. nur vorſätzlich be-
gangen werden kann, iſt das Bewußtſein des Thäters von
der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung unerläßlich;5 ſein
Mangel, ſollte er auch auf grober Fahrläſſigkeit beruhen,
ſchließt die Strafbarkeit des Widerſtandes aus.

Strafe: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren;
bei mildernden Umſtänden Gefängnis bis zu einem Jahre oder
Geldſtrafe bis zu 1000 Mark.6

4 [Spaltenumbruch] Kaſuiſtik: RGR. 5. De-
zember 1879, E I 26, R I 116;
RGR. 3. Juni 1880, E II 82.
5 [Spaltenumbruch] Dagegen RGR. 22. April
1880, R I 642.
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[408/0434] Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. zur Vollſtreckung von Geſetzen, von Befehlen und Anord- nungen der Verwaltungsbehörden, oder von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte berufen, und in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes begriffen iſt (StGB. §. 113). Der Begriff des Beamten iſt aus dem oben §. 92 I 2 Geſagten zu entnehmen; doch ſtellt das Geſetz (StGB. §. 113 Abſ. 3) den Beamten gleich: jene Perſonen, welche zur Unter- ſtützung des Beamten zugezogen waren; Mannſchaften der bewaffneten Macht; endlich Mannſchaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr. Die Amtsausübung muß eine rechtmäßige ſein; ſie iſt es, wenn die Amtshandlung nicht nur innerhalb der Grenzen der allgemeinen Zuſtändigkeit des Beamten ſich bewegt, ſon- dern auch im Einzelfalle ihre Vornahme bei pflichtgemäßer Berückſichtigung der dem Beamten im Augenblicke vorliegenden Umſtände als geboten erſcheint, mag ſie ſich auch nachträglich, bei Klärung der Sachlage, als überflüſſig oder ſogar unge- rechtfertigt darſtellen. 4 Irrige Annahme der Rechtmäßigkeit von Seiten des Beamten kann den Mangel derſelben nicht erſetzen. Da das Vergehen des §. 113 StGB. nur vorſätzlich be- gangen werden kann, iſt das Bewußtſein des Thäters von der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung unerläßlich; 5 ſein Mangel, ſollte er auch auf grober Fahrläſſigkeit beruhen, ſchließt die Strafbarkeit des Widerſtandes aus. Strafe: Gefängnis von 14 Tagen bis zu 2 Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu 1000 Mark. 6 4 Kaſuiſtik: RGR. 5. De- zember 1879, E I 26, R I 116; RGR. 3. Juni 1880, E II 82. 5 Dagegen RGR. 22. April 1880, R I 642. 6 Beſondere Beſtimmungen

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/434>, abgerufen am 09.11.2024.