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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Landesverrat. §. 94.
Reiches oder eines Bundesstaates) schuldig machen, und ist im
übrigen nach Kriegsgebrauch zu behandeln (StGB. §. 91).

3. Das inländische Recht gewährt nur den inländi-
schen
Gemeinwesen (dem Reiche und seinen Gliedern) den
Schutz seiner Strafgewalt.

4. Man teilt den Landesverrat ein in den militä-
rischen
und den diplomatischen. Ersterer besteht in der
kriegerischen, letzterer (unter positiv-rechtlicher Beschränkung
der Strafbarkeit auf gewisse Fälle) in jeder anderweitigen
Unterstützung einer auswärtigen Macht.

II. Der militärische Landesverrat.

1. Die Konspiration ("Sich-Einlassen" StGB. §. 87)
mit einer ausländischen (nicht deutschen) Regierung,
um dieselbe zu einem Kriege gegen das deutsche
Reich zu veranlassen
.

Strafe:

a) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Um-
ständen Festungshaft von 6 Monaten bis zu 5 Jahren;
b) wenn der Krieg ausgebrochen ist, lebenslängliches Zucht-
haus, bei mildernden Umständen Festungshaft nicht
unter 5 Jahren.

Neben Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten
öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen her-
vorgegangenen Rechte erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 3).

2. Dienst in der feindlichen Kriegsmacht wäh-
rend eines gegen das deutsche Reich ausgebrochenen Krieges,
oder Waffentragen gegen das deutsche Reich oder dessen
Bundesgenossen (StGB. §. 88).

Strafe:

a) wenn der Thäter schon vor Ausbruch des Krieges in
fremden Kriegsdiensten stand, Zuchthaus von 2 bis zu

Landesverrat. §. 94.
Reiches oder eines Bundesſtaates) ſchuldig machen, und iſt im
übrigen nach Kriegsgebrauch zu behandeln (StGB. §. 91).

3. Das inländiſche Recht gewährt nur den inländi-
ſchen
Gemeinweſen (dem Reiche und ſeinen Gliedern) den
Schutz ſeiner Strafgewalt.

4. Man teilt den Landesverrat ein in den militä-
riſchen
und den diplomatiſchen. Erſterer beſteht in der
kriegeriſchen, letzterer (unter poſitiv-rechtlicher Beſchränkung
der Strafbarkeit auf gewiſſe Fälle) in jeder anderweitigen
Unterſtützung einer auswärtigen Macht.

II. Der militäriſche Landesverrat.

1. Die Konſpiration („Sich-Einlaſſen“ StGB. §. 87)
mit einer ausländiſchen (nicht deutſchen) Regierung,
um dieſelbe zu einem Kriege gegen das deutſche
Reich zu veranlaſſen
.

Strafe:

a) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Um-
ſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 5 Jahren;
b) wenn der Krieg ausgebrochen iſt, lebenslängliches Zucht-
haus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht
unter 5 Jahren.

Neben Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten
öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen her-
vorgegangenen Rechte erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 3).

2. Dienſt in der feindlichen Kriegsmacht wäh-
rend eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges,
oder Waffentragen gegen das deutſche Reich oder deſſen
Bundesgenoſſen (StGB. §. 88).

Strafe:

a) wenn der Thäter ſchon vor Ausbruch des Krieges in
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[397/0423] Landesverrat. §. 94. Reiches oder eines Bundesſtaates) ſchuldig machen, und iſt im übrigen nach Kriegsgebrauch zu behandeln (StGB. §. 91). 3. Das inländiſche Recht gewährt nur den inländi- ſchen Gemeinweſen (dem Reiche und ſeinen Gliedern) den Schutz ſeiner Strafgewalt. 4. Man teilt den Landesverrat ein in den militä- riſchen und den diplomatiſchen. Erſterer beſteht in der kriegeriſchen, letzterer (unter poſitiv-rechtlicher Beſchränkung der Strafbarkeit auf gewiſſe Fälle) in jeder anderweitigen Unterſtützung einer auswärtigen Macht. II. Der militäriſche Landesverrat. 1. Die Konſpiration („Sich-Einlaſſen“ StGB. §. 87) mit einer ausländiſchen (nicht deutſchen) Regierung, um dieſelbe zu einem Kriege gegen das deutſche Reich zu veranlaſſen. Strafe: a) Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Um- ſtänden Feſtungshaft von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; b) wenn der Krieg ausgebrochen iſt, lebenslängliches Zucht- haus, bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft nicht unter 5 Jahren. Neben Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen her- vorgegangenen Rechte erkannt werden (vgl. oben §. 51 II 3). 2. Dienſt in der feindlichen Kriegsmacht wäh- rend eines gegen das deutſche Reich ausgebrochenen Krieges, oder Waffentragen gegen das deutſche Reich oder deſſen Bundesgenoſſen (StGB. §. 88). Strafe: a) wenn der Thäter ſchon vor Ausbruch des Krieges in fremden Kriegsdienſten ſtand, Zuchthaus von 2 bis zu

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/423>, abgerufen am 25.11.2024.