Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. c) Qualifizierter Fall wie oben 1 c. 3. Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen Strafen: wie 1 a und c. V. Die Erschleichung des Beischlafes (StGB. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden VI. Verführung eines unbescholtenen Mäd- Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre. VII. Das öffentliche9 Geben eines Aergernisses10 9 [Spaltenumbruch]
d. h. so vorgenommen, daß die Handlung von unbestimmt wie vielen und unbestimmt wel- chen Personen wahrgenommen werden konnte; RGR. 10. Fe- bruar 1880, E I 199, R I 327. 10 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben S. 365. Auch[Spaltenumbruch]
hier ist nicht "öffentl. Aergernis"
gefordert; es genügt, wenn eine Person Anstoß genommen hat, mag dies auch derjenige sein, gegen den die unzüchtige Hand- lung gerichtet war (RGR. 12. Juli 1880, E II 196, R II 183. Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. c) Qualifizierter Fall wie oben 1 c. 3. Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Perſonen Strafen: wie 1 a und c. V. Die Erſchleichung des Beiſchlafes (StGB. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden VI. Verführung eines unbeſcholtenen Mäd- Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre. VII. Das öffentliche9 Geben eines Aergerniſſes10 9 [Spaltenumbruch]
d. h. ſo vorgenommen, daß die Handlung von unbeſtimmt wie vielen und unbeſtimmt wel- chen Perſonen wahrgenommen werden konnte; RGR. 10. Fe- bruar 1880, E I 199, R I 327. 10 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben S. 365. Auch[Spaltenumbruch]
hier iſt nicht „öffentl. Aergernis“
gefordert; es genügt, wenn eine Perſon Anſtoß genommen hat, mag dies auch derjenige ſein, gegen den die unzüchtige Hand- lung gerichtet war (RGR. 12. Juli 1880, E II 196, R II 183. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0400" n="374"/> <fw place="top" type="header">Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">c)</hi><hi rendition="#g">Qualifizierter Fall</hi> wie oben 1 <hi rendition="#aq">c.</hi></item> </list><lb/> <p>3. Vornahme unzüchtiger Handlungen <hi rendition="#g">mit Perſonen<lb/> unter 14 Jahren</hi>, oder Verleitung derſelben zur Duldung<lb/> ſolcher Handlungen; wegen des vom Geſetze angenommenen<lb/> Mangels der Verfügungsfähigkeit dieſer Perſonen den Nö-<lb/> tigungsfällen gleichgeſtellt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafen</hi>: wie 1 <hi rendition="#aq">a</hi> und <hi rendition="#aq">c.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die <hi rendition="#g">Erſchleichung des Beiſchlafes</hi> (StGB.<lb/> §. 179), d. i. die Verleitung einer Frauensperſon zur Ge-<lb/> ſtattung des Beiſchlafes durch Vorſpiegelung einer Trauung<lb/> oder durch Erregung oder Benutzung eines anderen Irrtums,<lb/> in welchem ſie den Beiſchlaf für einen ehelichen hielt. Voll-<lb/> endet mit dem Beiſchlaf, nicht mit der ihm etwa zeitlich<lb/> vorangehenden „Geſtattung“. Antragsdelikt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden<lb/> Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi><hi rendition="#g">Verführung eines unbeſcholtenen Mäd-<lb/> chens</hi>, welches das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, zum<lb/> Beiſchlafe (StGB. §. 182). Unbeſcholtenheit darf dabei nicht<lb/> als gleichbedeutend mit Jungfräulichkeit genommen werden;<lb/> dieſe kann vorhanden ſein, während jene fehlt und umgekehrt.<lb/> Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des<lb/> Vormundes der Verführten ein.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu einem Jahre.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VII.</hi> Das <hi rendition="#g">öffentliche</hi><note place="foot" n="9"><cb/> d. h. ſo vorgenommen, daß<lb/> die Handlung von unbeſtimmt<lb/> wie vielen und unbeſtimmt wel-<lb/> chen Perſonen wahrgenommen<lb/> werden konnte; RGR. 10. Fe-<lb/> bruar 1880, <hi rendition="#aq">E I 199, R I</hi> 327.</note> <hi rendition="#g">Geben eines Aergerniſſes</hi><note place="foot" n="10"><cb/> Vgl. oben S. 365. Auch<cb/> hier iſt nicht „öffentl. Aergernis“<lb/> gefordert; es genügt, wenn eine<lb/> Perſon Anſtoß genommen hat,<lb/> mag dies auch derjenige ſein,<lb/> gegen den die unzüchtige Hand-<lb/> lung gerichtet war (RGR. 12.<lb/> Juli 1880, <hi rendition="#aq">E II 196, R II</hi> 183.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [374/0400]
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
c) Qualifizierter Fall wie oben 1 c.
3. Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Perſonen
unter 14 Jahren, oder Verleitung derſelben zur Duldung
ſolcher Handlungen; wegen des vom Geſetze angenommenen
Mangels der Verfügungsfähigkeit dieſer Perſonen den Nö-
tigungsfällen gleichgeſtellt.
Strafen: wie 1 a und c.
V. Die Erſchleichung des Beiſchlafes (StGB.
§. 179), d. i. die Verleitung einer Frauensperſon zur Ge-
ſtattung des Beiſchlafes durch Vorſpiegelung einer Trauung
oder durch Erregung oder Benutzung eines anderen Irrtums,
in welchem ſie den Beiſchlaf für einen ehelichen hielt. Voll-
endet mit dem Beiſchlaf, nicht mit der ihm etwa zeitlich
vorangehenden „Geſtattung“. Antragsdelikt.
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden
Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
VI. Verführung eines unbeſcholtenen Mäd-
chens, welches das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, zum
Beiſchlafe (StGB. §. 182). Unbeſcholtenheit darf dabei nicht
als gleichbedeutend mit Jungfräulichkeit genommen werden;
dieſe kann vorhanden ſein, während jene fehlt und umgekehrt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des
Vormundes der Verführten ein.
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.
VII. Das öffentliche 9 Geben eines Aergerniſſes 10
9
d. h. ſo vorgenommen, daß
die Handlung von unbeſtimmt
wie vielen und unbeſtimmt wel-
chen Perſonen wahrgenommen
werden konnte; RGR. 10. Fe-
bruar 1880, E I 199, R I 327.
10
Vgl. oben S. 365. Auch
hier iſt nicht „öffentl. Aergernis“
gefordert; es genügt, wenn eine
Perſon Anſtoß genommen hat,
mag dies auch derjenige ſein,
gegen den die unzüchtige Hand-
lung gerichtet war (RGR. 12.
Juli 1880, E II 196, R II 183.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/400>, abgerufen am 16.02.2025. |