Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.II. Delikte an Urkunden. §. 88. d) Anfertigung von Formen, welche zur Erzeugung von Stempelpapier usw. dienen können, ohne schriftlichen Auftrag der Behörde, oder Verabfolgung an einen anderen als die Behörde (StGB. §. 360 Ziff. 4). Strafe: Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft. e) Das unbefugte Unternehmen oder Verabfolgen eines Abdruckes von den unter d genannten Formen (StGB. §. 360 Ziff. 5). Strafe: wie zu d. Einziehung zu d und e, ohne Unterschied, ob die Gegen- 6. Strafbare Handlungen an und mit Legitimations- a) Fälschung derselben; b) wissentliches Gebrauchmachen von denselben; c) Gebrauch machen von echten, aber für einen Anderen ausgestellten Papieren; d) Ueberlassen solcher Papiere an Andere. Spezialdelikt gegenüber der eigentlichen Urkunden- Strafe: Haft oder Geldstrafe bis zu 150 Mark. 7. Uebertretung der Vorschriften über Maß- und Ge- 8. Strafbare Handlungen in Bezug auf Gesund- II. Delikte an Urkunden. §. 88. d) Anfertigung von Formen, welche zur Erzeugung von Stempelpapier uſw. dienen können, ohne ſchriftlichen Auftrag der Behörde, oder Verabfolgung an einen anderen als die Behörde (StGB. §. 360 Ziff. 4). Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft. e) Das unbefugte Unternehmen oder Verabfolgen eines Abdruckes von den unter d genannten Formen (StGB. §. 360 Ziff. 5). Strafe: wie zu d. Einziehung zu d und e, ohne Unterſchied, ob die Gegen- 6. Strafbare Handlungen an und mit Legitimations- a) Fälſchung derſelben; b) wiſſentliches Gebrauchmachen von denſelben; c) Gebrauch machen von echten, aber für einen Anderen ausgeſtellten Papieren; d) Ueberlaſſen ſolcher Papiere an Andere. Spezialdelikt gegenüber der eigentlichen Urkunden- Strafe: Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark. 7. Uebertretung der Vorſchriften über Maß- und Ge- 8. Strafbare Handlungen in Bezug auf Geſund- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0389" n="363"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> Delikte an Urkunden. §. 88.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">d)</hi><hi rendition="#g">Anfertigung</hi> von Formen, welche zur Erzeugung von<lb/> Stempelpapier uſw. dienen können, ohne ſchriftlichen<lb/> Auftrag der Behörde, oder <hi rendition="#g">Verabfolgung</hi> an einen<lb/> anderen als die Behörde (StGB. §. 360 Ziff. 4).<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">e)</hi> Das unbefugte <hi rendition="#g">Unternehmen oder Verabfolgen<lb/> eines Abdruckes</hi> von den unter <hi rendition="#aq">d</hi> genannten Formen<lb/> (StGB. §. 360 Ziff. 5). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu <hi rendition="#aq">d.</hi></item> </list><lb/> <p>Einziehung zu <hi rendition="#aq">d</hi> und <hi rendition="#aq">e</hi>, ohne Unterſchied, ob die Gegen-<lb/> ſtände dem Verurteilten gehören oder nicht, fakultativ.</p><lb/> <p>6. Strafbare Handlungen an und mit <hi rendition="#g">Legitimations-<lb/> papieren</hi> (StGB. §. 363 nennt: Päſſe, Militärabſchiede,<lb/> Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere; Dienſt- und<lb/> Arbeitsbücher oder ſonſtige auf Grund beſonderer Vorſchriften<lb/> auszuſtellende Zeugniſſe; Führungs- und Fähigkeitszeugniſſe)<lb/> in der Abſicht, Behörden oder Privatperſonen <hi rendition="#g">zum Zwecke<lb/> eigenen oder fremden beſſeren Fortkommens</hi>,<lb/> und zwar:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Fälſchung derſelben;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> wiſſentliches Gebrauchmachen von denſelben;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Gebrauch machen von echten, aber für einen Anderen<lb/> ausgeſtellten Papieren;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d)</hi> Ueberlaſſen ſolcher Papiere an Andere.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#g">Spezialdelikt</hi> gegenüber der eigentlichen Urkunden-<lb/> fälſchung.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark.</p><lb/> <p>7. Uebertretung der Vorſchriften über <hi rendition="#g">Maß- und Ge-<lb/> wichtspolizei</hi> (StGB. §. 369 Ziff. 2). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld<lb/> bis zu 100 Mark oder Haft bis zu 4 Wochen.</p><lb/> <p>8. Strafbare Handlungen <hi rendition="#g">in Bezug auf Geſund-<lb/> heitszeugniſſe</hi>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [363/0389]
II. Delikte an Urkunden. §. 88.
d) Anfertigung von Formen, welche zur Erzeugung von
Stempelpapier uſw. dienen können, ohne ſchriftlichen
Auftrag der Behörde, oder Verabfolgung an einen
anderen als die Behörde (StGB. §. 360 Ziff. 4).
Strafe: Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft.
e) Das unbefugte Unternehmen oder Verabfolgen
eines Abdruckes von den unter d genannten Formen
(StGB. §. 360 Ziff. 5). Strafe: wie zu d.
Einziehung zu d und e, ohne Unterſchied, ob die Gegen-
ſtände dem Verurteilten gehören oder nicht, fakultativ.
6. Strafbare Handlungen an und mit Legitimations-
papieren (StGB. §. 363 nennt: Päſſe, Militärabſchiede,
Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere; Dienſt- und
Arbeitsbücher oder ſonſtige auf Grund beſonderer Vorſchriften
auszuſtellende Zeugniſſe; Führungs- und Fähigkeitszeugniſſe)
in der Abſicht, Behörden oder Privatperſonen zum Zwecke
eigenen oder fremden beſſeren Fortkommens,
und zwar:
a) Fälſchung derſelben;
b) wiſſentliches Gebrauchmachen von denſelben;
c) Gebrauch machen von echten, aber für einen Anderen
ausgeſtellten Papieren;
d) Ueberlaſſen ſolcher Papiere an Andere.
Spezialdelikt gegenüber der eigentlichen Urkunden-
fälſchung.
Strafe: Haft oder Geldſtrafe bis zu 150 Mark.
7. Uebertretung der Vorſchriften über Maß- und Ge-
wichtspolizei (StGB. §. 369 Ziff. 2). Strafe: Geld
bis zu 100 Mark oder Haft bis zu 4 Wochen.
8. Strafbare Handlungen in Bezug auf Geſund-
heitszeugniſſe.
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