Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Erstes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
ziehung findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nicht
vorsätzlich gehandelt hat. Veranstalter und Veranlasser des
Nachdruckes trifft Entschädigungspflicht und Strafe, wenn sie
nicht schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar
sind (§. 25).

Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung
tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver-
breitung zuletzt stattgefunden hat.

2.
§. 79. Die übrigen Fälle.

I. Verletzung des Urheberrechtes an Werken
der bildenden Künste
, nach dem Gesetz vom 9. Januar
1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines solchen
Werkes in der Absicht, dieselbe zu verbreiten. Das oben
§. 78 I 2--9, II und III Gesagte, findet auch hier An-
wendung (§. 16).

II. Verletzung der Urheberrechtes an Photo-
graphien
, nach dem Gesetz vem 10. Januar 1876 §. 3
begangen durch unbefugte mechanische Nachbildung eines pho-
tographischen Werkes in Verbreitungsabsicht. Auch hier gelten
die oben §§. 78 I 2--9, II und III angeführten Grundsätze
(§. 9).

III. Verletzung des Urheberrechtes an Mustern
und Modellen
, nach dem Gesetz vom 11. Januar 1876
§. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Musters
oder Modelles in Verbreitungsabsicht. Das oben §. 78 I
2--9, II
und III Gesagte ist auch hier anzuwenden (§. 14).

IV. Verletzung des Namen-, Firmen- oder

Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
ziehung findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nicht
vorſätzlich gehandelt hat. Veranſtalter und Veranlaſſer des
Nachdruckes trifft Entſchädigungspflicht und Strafe, wenn ſie
nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar
ſind (§. 25).

Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung
tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver-
breitung zuletzt ſtattgefunden hat.

2.
§. 79. Die übrigen Fälle.

I. Verletzung des Urheberrechtes an Werken
der bildenden Künſte
, nach dem Geſetz vom 9. Januar
1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines ſolchen
Werkes in der Abſicht, dieſelbe zu verbreiten. Das oben
§. 78 I 2—9, II und III Geſagte, findet auch hier An-
wendung (§. 16).

II. Verletzung der Urheberrechtes an Photo-
graphien
, nach dem Geſetz vem 10. Januar 1876 §. 3
begangen durch unbefugte mechaniſche Nachbildung eines pho-
tographiſchen Werkes in Verbreitungsabſicht. Auch hier gelten
die oben §§. 78 I 2—9, II und III angeführten Grundſätze
(§. 9).

III. Verletzung des Urheberrechtes an Muſtern
und Modellen
, nach dem Geſetz vom 11. Januar 1876
§. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Muſters
oder Modelles in Verbreitungsabſicht. Das oben §. 78 I
2—9, II
und III Geſagte iſt auch hier anzuwenden (§. 14).

IV. Verletzung des Namen-, Firmen- oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0342" n="316"/><fw place="top" type="header">Er&#x017F;tes Buch. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung der Individualrechte.</fw><lb/>
ziehung findet auch dann &#x017F;tatt, wenn der Verbreiter nicht<lb/>
vor&#x017F;ätzlich gehandelt hat. Veran&#x017F;talter und Veranla&#x017F;&#x017F;er des<lb/>
Nachdruckes trifft Ent&#x017F;chädigungspflicht und Strafe, wenn &#x017F;ie<lb/>
nicht &#x017F;chon als &#x017F;olche ent&#x017F;chädigungspflichtig und &#x017F;trafbar<lb/>
&#x017F;ind (§. 25).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Antragsdelikt</hi>: wie oben <hi rendition="#aq">I</hi> 8. Die <hi rendition="#g">Verjährung</hi><lb/>
tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver-<lb/>
breitung zuletzt &#x017F;tattgefunden hat.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>2.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#b">§. 79. Die übrigen Fälle.</hi> </head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Verletzung des Urheberrechtes an Werken<lb/>
der bildenden Kün&#x017F;te</hi>, nach dem Ge&#x017F;etz vom 9. Januar<lb/>
1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines &#x017F;olchen<lb/>
Werkes in der Ab&#x017F;icht, die&#x017F;elbe zu verbreiten. Das oben<lb/>
§. 78 <hi rendition="#aq">I</hi> 2&#x2014;9, <hi rendition="#aq">II</hi> und <hi rendition="#aq">III</hi> Ge&#x017F;agte, findet auch hier An-<lb/>
wendung (§. 16).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Verletzung der Urheberrechtes an Photo-<lb/>
graphien</hi>, nach dem Ge&#x017F;etz vem 10. Januar 1876 §. 3<lb/>
begangen durch unbefugte mechani&#x017F;che Nachbildung eines pho-<lb/>
tographi&#x017F;chen Werkes in Verbreitungsab&#x017F;icht. Auch hier gelten<lb/>
die oben §§. 78 <hi rendition="#aq">I</hi> 2&#x2014;9, <hi rendition="#aq">II</hi> und <hi rendition="#aq">III</hi> angeführten Grund&#x017F;ätze<lb/>
(§. 9).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Verletzung des Urheberrechtes an Mu&#x017F;tern<lb/>
und Modellen</hi>, nach dem Ge&#x017F;etz vom 11. Januar 1876<lb/>
§. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Mu&#x017F;ters<lb/>
oder Modelles in Verbreitungsab&#x017F;icht. Das oben §. 78 <hi rendition="#aq">I<lb/>
2&#x2014;9, II</hi> und <hi rendition="#aq">III</hi> Ge&#x017F;agte i&#x017F;t auch hier anzuwenden (§. 14).</p><lb/>
                <p> <hi rendition="#aq">IV.</hi> <hi rendition="#g">Verletzung des Namen-, Firmen- oder</hi><lb/>
                </p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[316/0342] Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte. ziehung findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nicht vorſätzlich gehandelt hat. Veranſtalter und Veranlaſſer des Nachdruckes trifft Entſchädigungspflicht und Strafe, wenn ſie nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar ſind (§. 25). Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver- breitung zuletzt ſtattgefunden hat. 2. §. 79. Die übrigen Fälle. I. Verletzung des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künſte, nach dem Geſetz vom 9. Januar 1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines ſolchen Werkes in der Abſicht, dieſelbe zu verbreiten. Das oben §. 78 I 2—9, II und III Geſagte, findet auch hier An- wendung (§. 16). II. Verletzung der Urheberrechtes an Photo- graphien, nach dem Geſetz vem 10. Januar 1876 §. 3 begangen durch unbefugte mechaniſche Nachbildung eines pho- tographiſchen Werkes in Verbreitungsabſicht. Auch hier gelten die oben §§. 78 I 2—9, II und III angeführten Grundſätze (§. 9). III. Verletzung des Urheberrechtes an Muſtern und Modellen, nach dem Geſetz vom 11. Januar 1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Muſters oder Modelles in Verbreitungsabſicht. Das oben §. 78 I 2—9, II und III Geſagte iſt auch hier anzuwenden (§. 14). IV. Verletzung des Namen-, Firmen- oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/342
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/342>, abgerufen am 22.11.2024.