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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Neben Gefängnis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zulässig. Antragsdelikt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine For-
derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minder-
jähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat, abtreten
läßt. Antragsdelikt.

II. Wucher,2 strafbar nach dem Gesetz vom 24. Mai 1880;
ausgegeben am 31. Mai 1880; in Kraft vom 14. Juni 1880.

Wucher liegt vor, wenn Jemand unter Ausbeutung der
Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines
Anderen
3 für ein Darlehen oder im Falle der
Stundung einer Geldforderung
sich oder einem Dritten
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den
üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Um-
ständen des Falles die Vermögensvorteile in auffäl-
ligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen
.

Fälle des Wuchers.

1. Einfacher Fall (StGB. §. 302 a). Gefängnis bis
zu 6 Monaten und Geldstrafe bis zu 3000 Mark. Ab-
erkennung der Ehrenrechte fakultativ.

2. Qualifizierter Fall (StGB. §. 302 b); vorliegend,
wenn Jemand sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-
mögensvorteile verschleiert oder wechselmäßig oder unter Ver-
pfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähn-
lichen Versicherungen oder Beteuerungen versprechen läßt.
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis
zu 6000 Mark. Aberkennung der Ehrenrechte fakultativ.

2 [Spaltenumbruch] Vgl. v. Lilienthal Jahrb.
f. Nationalökonomie 1880. Da-
selbst die Litt.
3 [Spaltenumbruch] Feststellung der Bereiche-
rungsabsicht hier nicht erforder-
lich, weil aus den übrigen Be-
griffsmerkmalen folgend.

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Neben Gefängnis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zuläſſig. Antragsdelikt.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For-
derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minder-
jähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, abtreten
läßt. Antragsdelikt.

II. Wucher,2 ſtrafbar nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880;
ausgegeben am 31. Mai 1880; in Kraft vom 14. Juni 1880.

Wucher liegt vor, wenn Jemand unter Ausbeutung der
Notlage, des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines
Anderen
3 für ein Darlehen oder im Falle der
Stundung einer Geldforderung
ſich oder einem Dritten
Vermögensvorteile verſprechen oder gewähren läßt, welche den
üblichen Zinsfuß dergeſtalt überſchreiten, daß nach den Um-
ſtänden des Falles die Vermögensvorteile in auffäl-
ligem Mißverhältniſſe zu der Leiſtung ſtehen
.

Fälle des Wuchers.

1. Einfacher Fall (StGB. §. 302 a). Gefängnis bis
zu 6 Monaten und Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. Ab-
erkennung der Ehrenrechte fakultativ.

2. Qualifizierter Fall (StGB. §. 302 b); vorliegend,
wenn Jemand ſich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-
mögensvorteile verſchleiert oder wechſelmäßig oder unter Ver-
pfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähn-
lichen Verſicherungen oder Beteuerungen verſprechen läßt.
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldſtrafe bis
zu 6000 Mark. Aberkennung der Ehrenrechte fakultativ.

2 [Spaltenumbruch] Vgl. v. Lilienthal Jahrb.
f. Nationalökonomie 1880. Da-
ſelbſt die Litt.
3 [Spaltenumbruch] Feſtſtellung der Bereiche-
rungsabſicht hier nicht erforder-
lich, weil aus den übrigen Be-
griffsmerkmalen folgend.
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[302/0328] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Neben Gefängnis Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zuläſſig. Antragsdelikt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For- derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minder- jähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, abtreten läßt. Antragsdelikt. II. Wucher, 2 ſtrafbar nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880; ausgegeben am 31. Mai 1880; in Kraft vom 14. Juni 1880. Wucher liegt vor, wenn Jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen 3 für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung ſich oder einem Dritten Vermögensvorteile verſprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergeſtalt überſchreiten, daß nach den Um- ſtänden des Falles die Vermögensvorteile in auffäl- ligem Mißverhältniſſe zu der Leiſtung ſtehen. Fälle des Wuchers. 1. Einfacher Fall (StGB. §. 302 a). Gefängnis bis zu 6 Monaten und Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. Ab- erkennung der Ehrenrechte fakultativ. 2. Qualifizierter Fall (StGB. §. 302 b); vorliegend, wenn Jemand ſich oder einem Dritten die wucherlichen Ver- mögensvorteile verſchleiert oder wechſelmäßig oder unter Ver- pfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähn- lichen Verſicherungen oder Beteuerungen verſprechen läßt. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldſtrafe bis zu 6000 Mark. Aberkennung der Ehrenrechte fakultativ. 2 Vgl. v. Lilienthal Jahrb. f. Nationalökonomie 1880. Da- ſelbſt die Litt. 3 Feſtſtellung der Bereiche- rungsabſicht hier nicht erforder- lich, weil aus den übrigen Be- griffsmerkmalen folgend.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/328>, abgerufen am 25.11.2024.