Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Der Betrug. §. 73.
Antragsdelikt, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abs. 2)
Vormünder oder Erzieher begangen; Antrag rücknehmbar.

2. Betrug im 2. Rückfall (StGB. §§. 264 und 245)
Voraussetzungen:

a) Zwei inländische Vorstrafen wegen Betrugs.
b) Gänzliche oder teilweise Verbüßung oder Erlassung
dieser Strafen.
c) Nichteintritt der (10 jährigen) Rückfallsverjährung.21

Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich
Geldstrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um-
ständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben fakultativ
Geldstrafe bis zu 3000 Mark.

3. Der sogenannte Versicherungsbetrug (StGB.
§. 265) vorliegend, wenn Jemand in betrügerischer Absicht
eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder
ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder
in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geld-
strafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Umständen
Gefängnis nicht unter 6 Monaten, daneben fakultative Geld-
strafe bis zu 3000 Mark.

Betrügerische Absicht bedeutet den Vorsatz, auf Grund
des Geschehenen an dem Versicherer einen Betrug zu be-
gehen. Vom Standpunkte der Betrugsdefinition in StGB.
§. 263 erscheint die Brandlegung usw. als Vorbereitungs-
handlung
zum Betrug, die hier -- wie in anderen Fällen,
vgl. oben §. 33 IV -- vom Gesetzgeber als besonderes Delikt
unter Strafe gestellt ist, so daß wir getreu der allgemeinen
Regel (oben §. 33 II) auch hier die Unmöglichkeit eines straf-

21 Vgl. überhaupt das oben §. 64 II 3 Gesagte.

Der Betrug. §. 73.
Antragsdelikt, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2)
Vormünder oder Erzieher begangen; Antrag rücknehmbar.

2. Betrug im 2. Rückfall (StGB. §§. 264 und 245)
Vorausſetzungen:

a) Zwei inländiſche Vorſtrafen wegen Betrugs.
b) Gänzliche oder teilweiſe Verbüßung oder Erlaſſung
dieſer Strafen.
c) Nichteintritt der (10 jährigen) Rückfallsverjährung.21

Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich
Geldſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um-
ſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben fakultativ
Geldſtrafe bis zu 3000 Mark.

3. Der ſogenannte Verſicherungsbetrug (StGB.
§. 265) vorliegend, wenn Jemand in betrügeriſcher Abſicht
eine gegen Feuersgefahr verſicherte Sache in Brand ſetzt, oder
ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung oder
in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht.
Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geld-
ſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Umſtänden
Gefängnis nicht unter 6 Monaten, daneben fakultative Geld-
ſtrafe bis zu 3000 Mark.

Betrügeriſche Abſicht bedeutet den Vorſatz, auf Grund
des Geſchehenen an dem Verſicherer einen Betrug zu be-
gehen. Vom Standpunkte der Betrugsdefinition in StGB.
§. 263 erſcheint die Brandlegung uſw. als Vorbereitungs-
handlung
zum Betrug, die hier — wie in anderen Fällen,
vgl. oben §. 33 IV — vom Geſetzgeber als beſonderes Delikt
unter Strafe geſtellt iſt, ſo daß wir getreu der allgemeinen
Regel (oben §. 33 II) auch hier die Unmöglichkeit eines ſtraf-

21 Vgl. überhaupt das oben §. 64 II 3 Geſagte.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0321" n="295"/><fw place="top" type="header">Der Betrug. §. 73.</fw><lb/>
Antragsdelikt, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Ab&#x017F;. 2)<lb/>
Vormünder oder Erzieher begangen; Antrag rücknehmbar.</p><lb/>
                  <p>2. <hi rendition="#g">Betrug im 2. Rückfall</hi> (StGB. §§. 264 und 245)<lb/>
Voraus&#x017F;etzungen:</p><lb/>
                  <list>
                    <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Zwei inländi&#x017F;che Vor&#x017F;trafen wegen Betrugs.</item><lb/>
                    <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Gänzliche oder teilwei&#x017F;e Verbüßung oder Erla&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
die&#x017F;er Strafen.</item><lb/>
                    <item><hi rendition="#aq">c</hi>) Nichteintritt der (10 jährigen) Rückfallsverjährung.<note place="foot" n="21">Vgl. überhaupt das oben §. 64 <hi rendition="#aq">II</hi> 3 Ge&#x017F;agte.</note></item>
                  </list><lb/>
                  <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich<lb/>
Geld&#x017F;trafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um-<lb/>
&#x017F;tänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben fakultativ<lb/>
Geld&#x017F;trafe bis zu 3000 Mark.</p><lb/>
                  <p>3. Der &#x017F;ogenannte <hi rendition="#g">Ver&#x017F;icherungsbetrug</hi> (StGB.<lb/>
§. 265) vorliegend, wenn Jemand in betrügeri&#x017F;cher Ab&#x017F;icht<lb/>
eine gegen Feuersgefahr ver&#x017F;icherte Sache in Brand &#x017F;etzt, oder<lb/>
ein Schiff, welches als &#x017F;olches oder in &#x017F;einer Ladung oder<lb/>
in &#x017F;einem Frachtlohn ver&#x017F;ichert i&#x017F;t, &#x017F;inken oder &#x017F;tranden macht.<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geld-<lb/>
&#x017F;trafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um&#x017F;tänden<lb/>
Gefängnis nicht unter 6 Monaten, daneben fakultative Geld-<lb/>
&#x017F;trafe bis zu 3000 Mark.</p><lb/>
                  <p><hi rendition="#g">Betrügeri&#x017F;che Ab&#x017F;icht</hi> bedeutet den Vor&#x017F;atz, auf Grund<lb/>
des Ge&#x017F;chehenen an dem Ver&#x017F;icherer einen Betrug zu be-<lb/>
gehen. Vom Standpunkte der Betrugsdefinition in StGB.<lb/>
§. 263 er&#x017F;cheint die Brandlegung u&#x017F;w. als <hi rendition="#g">Vorbereitungs-<lb/>
handlung</hi> zum Betrug, die hier &#x2014; wie in anderen Fällen,<lb/>
vgl. oben §. 33 <hi rendition="#aq">IV</hi> &#x2014; vom Ge&#x017F;etzgeber als be&#x017F;onderes Delikt<lb/>
unter Strafe ge&#x017F;tellt i&#x017F;t, &#x017F;o daß wir getreu der allgemeinen<lb/>
Regel (oben §. 33 <hi rendition="#aq">II</hi>) auch hier die Unmöglichkeit eines &#x017F;traf-<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[295/0321] Der Betrug. §. 73. Antragsdelikt, wenn gegen Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2) Vormünder oder Erzieher begangen; Antrag rücknehmbar. 2. Betrug im 2. Rückfall (StGB. §§. 264 und 245) Vorausſetzungen: a) Zwei inländiſche Vorſtrafen wegen Betrugs. b) Gänzliche oder teilweiſe Verbüßung oder Erlaſſung dieſer Strafen. c) Nichteintritt der (10 jährigen) Rückfallsverjährung. 21 Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geldſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Um- ſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten, daneben fakultativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark. 3. Der ſogenannte Verſicherungsbetrug (StGB. §. 265) vorliegend, wenn Jemand in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr verſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht. Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich Geld- ſtrafe von 150 bis zu 6000 Mark, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 6 Monaten, daneben fakultative Geld- ſtrafe bis zu 3000 Mark. Betrügeriſche Abſicht bedeutet den Vorſatz, auf Grund des Geſchehenen an dem Verſicherer einen Betrug zu be- gehen. Vom Standpunkte der Betrugsdefinition in StGB. §. 263 erſcheint die Brandlegung uſw. als Vorbereitungs- handlung zum Betrug, die hier — wie in anderen Fällen, vgl. oben §. 33 IV — vom Geſetzgeber als beſonderes Delikt unter Strafe geſtellt iſt, ſo daß wir getreu der allgemeinen Regel (oben §. 33 II) auch hier die Unmöglichkeit eines ſtraf- 21 Vgl. überhaupt das oben §. 64 II 3 Geſagte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/321
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/321>, abgerufen am 21.11.2024.