Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Untreue. §. 71.
strafbaren Untreue, der Vernachlässigung anvertrauter Inter-
essen tragen.

Es gehören hieher:

a) Art. 206. Die persönlich haftenden Mitglieder und
die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kommandit-
gesellschaft auf Aktien
werden mit Gefängnis bis
zu 3 Monaten bestraft:
1. Wenn sie vorsätzlich behufs Eintragung des Ge-
sellschaftsvertrages in das Handelsregister falsche
Angaben über Zeichnung oder Einzahlung des Ka-
pitals der Kommanditisten machen.
2. Wenn durch ihre Schuld (Fahrlässigkeit genügt)
länger als 3 Monate die Gesellschaft ohne Auf-
sichtsrat geblieben ist, oder in dem letzteren die
zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit-
gliedern gefehlt hat.
3. Wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Ueber-
sichten über den Vermögensstand der Gesellschaft
oder in den in der Generalversammlung gehal-
tenen Vorträgen wissentlich den Stand der Ver-
hältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder
verschleiern.
Bei mildernden Umständen in den Fällen 2 und 3
tritt Geldstrafe bis zu 3000 Mark ein.
b) Art. 249. Unter den gleichen Voraussetzungen trifft
die gleiche Strafe die Mitglieder des Aufsichtsrates
und des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.
c) Art. 249a. Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-
gesellschaft werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
bestraft, wenn sie der Vorschrift des Art. 240 HGB.
zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-

Die Untreue. §. 71.
ſtrafbaren Untreue, der Vernachläſſigung anvertrauter Inter-
eſſen tragen.

Es gehören hieher:

a) Art. 206. Die perſönlich haftenden Mitglieder und
die Mitglieder des Aufſichtsrates einer Kommandit-
geſellſchaft auf Aktien
werden mit Gefängnis bis
zu 3 Monaten beſtraft:
1. Wenn ſie vorſätzlich behufs Eintragung des Ge-
ſellſchaftsvertrages in das Handelsregiſter falſche
Angaben über Zeichnung oder Einzahlung des Ka-
pitals der Kommanditiſten machen.
2. Wenn durch ihre Schuld (Fahrläſſigkeit genügt)
länger als 3 Monate die Geſellſchaft ohne Auf-
ſichtsrat geblieben iſt, oder in dem letzteren die
zur Beſchlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit-
gliedern gefehlt hat.
3. Wenn ſie in ihren Darſtellungen, in ihren Ueber-
ſichten über den Vermögensſtand der Geſellſchaft
oder in den in der Generalverſammlung gehal-
tenen Vorträgen wiſſentlich den Stand der Ver-
hältniſſe der Geſellſchaft unwahr darſtellen oder
verſchleiern.
Bei mildernden Umſtänden in den Fällen 2 und 3
tritt Geldſtrafe bis zu 3000 Mark ein.
b) Art. 249. Unter den gleichen Vorausſetzungen trifft
die gleiche Strafe die Mitglieder des Aufſichtsrates
und des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft.
c) Art. 249a. Mitglieder des Vorſtandes einer Aktien-
geſellſchaft werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
beſtraft, wenn ſie der Vorſchrift des Art. 240 HGB.
zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0313" n="287"/><fw place="top" type="header">Die Untreue. §. 71.</fw><lb/>
&#x017F;trafbaren Untreue, der Vernachlä&#x017F;&#x017F;igung anvertrauter Inter-<lb/>
e&#x017F;&#x017F;en tragen.</p><lb/>
                  <p>Es gehören hieher:</p><lb/>
                  <list>
                    <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Art. 206. Die per&#x017F;önlich haftenden Mitglieder und<lb/>
die Mitglieder des Auf&#x017F;ichtsrates einer <hi rendition="#g">Kommandit-<lb/>
ge&#x017F;ell&#x017F;chaft auf Aktien</hi> werden mit Gefängnis bis<lb/>
zu 3 Monaten be&#x017F;traft:<lb/><list><item>1. Wenn &#x017F;ie vor&#x017F;ätzlich behufs Eintragung des Ge-<lb/>
&#x017F;ell&#x017F;chaftsvertrages in das Handelsregi&#x017F;ter fal&#x017F;che<lb/>
Angaben über Zeichnung oder Einzahlung des Ka-<lb/>
pitals der Kommanditi&#x017F;ten machen.</item><lb/><item>2. Wenn durch ihre Schuld (Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit genügt)<lb/>
länger als 3 Monate die Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft ohne Auf-<lb/>
&#x017F;ichtsrat geblieben i&#x017F;t, oder in dem letzteren die<lb/>
zur Be&#x017F;chlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit-<lb/>
gliedern gefehlt hat.</item><lb/><item>3. Wenn &#x017F;ie in ihren Dar&#x017F;tellungen, in ihren Ueber-<lb/>
&#x017F;ichten über den Vermögens&#x017F;tand der Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft<lb/>
oder in den in der Generalver&#x017F;ammlung gehal-<lb/>
tenen Vorträgen wi&#x017F;&#x017F;entlich den Stand der Ver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;e der Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft unwahr dar&#x017F;tellen oder<lb/>
ver&#x017F;chleiern.</item></list><lb/><hi rendition="#et">Bei mildernden Um&#x017F;tänden in den Fällen 2 und 3<lb/>
tritt Geld&#x017F;trafe bis zu 3000 Mark ein.</hi></item><lb/>
                    <item><hi rendition="#aq">b)</hi><hi rendition="#g">Art. 249</hi>. Unter den gleichen Voraus&#x017F;etzungen trifft<lb/>
die gleiche Strafe die Mitglieder des Auf&#x017F;ichtsrates<lb/>
und des Vor&#x017F;tandes einer Aktienge&#x017F;ell&#x017F;chaft.</item><lb/>
                    <item><hi rendition="#aq">c)</hi><hi rendition="#g">Art. 249<hi rendition="#aq">a</hi></hi>. Mitglieder des Vor&#x017F;tandes einer Aktien-<lb/>
ge&#x017F;ell&#x017F;chaft werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten<lb/>
be&#x017F;traft, wenn &#x017F;ie der Vor&#x017F;chrift des Art. 240 HGB.<lb/>
zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-<lb/></item>
                  </list>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[287/0313] Die Untreue. §. 71. ſtrafbaren Untreue, der Vernachläſſigung anvertrauter Inter- eſſen tragen. Es gehören hieher: a) Art. 206. Die perſönlich haftenden Mitglieder und die Mitglieder des Aufſichtsrates einer Kommandit- geſellſchaft auf Aktien werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft: 1. Wenn ſie vorſätzlich behufs Eintragung des Ge- ſellſchaftsvertrages in das Handelsregiſter falſche Angaben über Zeichnung oder Einzahlung des Ka- pitals der Kommanditiſten machen. 2. Wenn durch ihre Schuld (Fahrläſſigkeit genügt) länger als 3 Monate die Geſellſchaft ohne Auf- ſichtsrat geblieben iſt, oder in dem letzteren die zur Beſchlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mit- gliedern gefehlt hat. 3. Wenn ſie in ihren Darſtellungen, in ihren Ueber- ſichten über den Vermögensſtand der Geſellſchaft oder in den in der Generalverſammlung gehal- tenen Vorträgen wiſſentlich den Stand der Ver- hältniſſe der Geſellſchaft unwahr darſtellen oder verſchleiern. Bei mildernden Umſtänden in den Fällen 2 und 3 tritt Geldſtrafe bis zu 3000 Mark ein. b) Art. 249. Unter den gleichen Vorausſetzungen trifft die gleiche Strafe die Mitglieder des Aufſichtsrates und des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft. c) Art. 249a. Mitglieder des Vorſtandes einer Aktien- geſellſchaft werden mit Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft, wenn ſie der Vorſchrift des Art. 240 HGB. zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unter-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/313
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/313>, abgerufen am 21.11.2024.