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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Strafbare Delikte gegen Okkupationsrechte. §. 69.
rechtes ist anzunehmen, wenn die Tiere -- wie bei Wild
im umschlossenen Gehege -- bereits okkupirt sind2.

Die Verletzung erfolgt durch unbefugte (Begriffsmerkmal!
vgl. oben §. 28 II) Ausübung der Jagd. Dieser Begriff
umfaßt ein Doppeltes.

a) Schon das einfache dem-Wilde-Nachstellen (Auf-
dem-Anstande-stehen; Anschleichen; das Schlingen-
legen usw.). Schon mit diesen Handlungen ist die
Vollendung des Deliktes eingetreten.
b) Die wirkliche Okkupation jagdbarer Tiere (auch von
Fallwild, nicht aber von abgeworfenen Hirschstan-
gen u. dgl.; auch die Jagdfolge usw.). Mit der Okku-
pation, d. h. der Begründung des eigenen Gewahr-
sams, also nicht notwendig erst mit dem Herausschaffen
aus dem Forste3, tritt hier die Vollendung ein.

2. Arten.

a) Einfacher Fall (StGB. §. 292). Strafe: Geld
bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
Antragsdelikt, wenn gegen einen Angehörigen (StGB.
§. 52 Abs. 2) begangen. Antrag rücknehmbar.
b) Qualifizierter Fall (StGB. §. 293), wenn dem
Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern
mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrich-
tungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen während
der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit
(Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) oder
gemeinschaftlich von Mehreren (oben §. 61 Note 5) be-
gangen wird. Strafe: Geld bis zu 600 Mark oder Ge-
2 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 6. Dezember
1879, R I 120.
3 [Spaltenumbruch] A. A. RGR. 13. April 1880,
R I 589.

Strafbare Delikte gegen Okkupationsrechte. §. 69.
rechtes iſt anzunehmen, wenn die Tiere — wie bei Wild
im umſchloſſenen Gehege — bereits okkupirt ſind2.

Die Verletzung erfolgt durch unbefugte (Begriffsmerkmal!
vgl. oben §. 28 II) Ausübung der Jagd. Dieſer Begriff
umfaßt ein Doppeltes.

a) Schon das einfache dem-Wilde-Nachſtellen (Auf-
dem-Anſtande-ſtehen; Anſchleichen; das Schlingen-
legen uſw.). Schon mit dieſen Handlungen iſt die
Vollendung des Deliktes eingetreten.
b) Die wirkliche Okkupation jagdbarer Tiere (auch von
Fallwild, nicht aber von abgeworfenen Hirſchſtan-
gen u. dgl.; auch die Jagdfolge uſw.). Mit der Okku-
pation, d. h. der Begründung des eigenen Gewahr-
ſams, alſo nicht notwendig erſt mit dem Herausſchaffen
aus dem Forſte3, tritt hier die Vollendung ein.

2. Arten.

a) Einfacher Fall (StGB. §. 292). Strafe: Geld
bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
Antragsdelikt, wenn gegen einen Angehörigen (StGB.
§. 52 Abſ. 2) begangen. Antrag rücknehmbar.
b) Qualifizierter Fall (StGB. §. 293), wenn dem
Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern
mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrich-
tungen nachgeſtellt, oder wenn das Vergehen während
der geſetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit
(Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) oder
gemeinſchaftlich von Mehreren (oben §. 61 Note 5) be-
gangen wird. Strafe: Geld bis zu 600 Mark oder Ge-
2 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 6. Dezember
1879, R I 120.
3 [Spaltenumbruch] A. A. RGR. 13. April 1880,
R I 589.
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[275/0301] Strafbare Delikte gegen Okkupationsrechte. §. 69. rechtes iſt anzunehmen, wenn die Tiere — wie bei Wild im umſchloſſenen Gehege — bereits okkupirt ſind 2. Die Verletzung erfolgt durch unbefugte (Begriffsmerkmal! vgl. oben §. 28 II) Ausübung der Jagd. Dieſer Begriff umfaßt ein Doppeltes. a) Schon das einfache dem-Wilde-Nachſtellen (Auf- dem-Anſtande-ſtehen; Anſchleichen; das Schlingen- legen uſw.). Schon mit dieſen Handlungen iſt die Vollendung des Deliktes eingetreten. b) Die wirkliche Okkupation jagdbarer Tiere (auch von Fallwild, nicht aber von abgeworfenen Hirſchſtan- gen u. dgl.; auch die Jagdfolge uſw.). Mit der Okku- pation, d. h. der Begründung des eigenen Gewahr- ſams, alſo nicht notwendig erſt mit dem Herausſchaffen aus dem Forſte 3, tritt hier die Vollendung ein. 2. Arten. a) Einfacher Fall (StGB. §. 292). Strafe: Geld bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Antragsdelikt, wenn gegen einen Angehörigen (StGB. §. 52 Abſ. 2) begangen. Antrag rücknehmbar. b) Qualifizierter Fall (StGB. §. 293), wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrich- tungen nachgeſtellt, oder wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit (Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) oder gemeinſchaftlich von Mehreren (oben §. 61 Note 5) be- gangen wird. Strafe: Geld bis zu 600 Mark oder Ge- 2 Vgl. RGR. 6. Dezember 1879, R I 120. 3 A. A. RGR. 13. April 1880, R I 589.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/301>, abgerufen am 09.11.2024.