Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen die persönliche Freiheit. §. 63. sobald die Gewalt der Machthaber gebrochen und einefremde Gewalt begründet ist; der Versuch beginnt mit dem ersten dieser beiden Stadien. Strafe: regelmäßig Gefängnis; wenn die Handlung in der Absicht geschieht (Absicht gleich erweiterter Vorsatz oben §. 28 III), die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen Zwecken oder Be- schäftigungen zu gebrauchen, Zuchthaus bis zu 10 Jahren. 3. Frauenraub oder Entführung8 (StGB. §§. 236 bis a) Entführung der Frauensperson gegen ihren Willen durch List, Drohung, Gewalt, um sie entweder zur Unzucht (Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren) oder zur Ehe zu bringen (Strafe: Gefängnis). Absicht auch hier gleich erweiterter Vorsatz (oben §. 28 III). Voll- endet mit der Begründung der Herrschaft des Ent- ührers (StGB. §. 236). b) Entführung einer minderjährigen, unverehelich- ten Frauensperson mit ihrem Willen, aber ohne Einwilligung der Eltern oder des Vormun- des, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen. Strafe: Gefängnis. Auch ist hier die persönliche Freiheit der Entführten das angegriffene Rechtsgut;9 daran wird durch den Umstand nichts geändert, daß die Disposition über das Rechtsgut einer andern Person als dem Träger desselben zusteht. Auch der Diebstahl ändert seinen Charakter nicht, wenn er mit Einwilligung des nicht verfügungsfähigen Eigentümers 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. Wahlberg H. R. "Entführung". 9 [Spaltenumbruch]
Bestritten.
Delikte gegen die perſönliche Freiheit. §. 63. ſobald die Gewalt der Machthaber gebrochen und einefremde Gewalt begründet iſt; der Verſuch beginnt mit dem erſten dieſer beiden Stadien. Strafe: regelmäßig Gefängnis; wenn die Handlung in der Abſicht geſchieht (Abſicht gleich erweiterter Vorſatz oben §. 28 III), die Perſon zum Betteln oder zu gewinnſüchtigen oder unſittlichen Zwecken oder Be- ſchäftigungen zu gebrauchen, Zuchthaus bis zu 10 Jahren. 3. Frauenraub oder Entführung8 (StGB. §§. 236 bis a) Entführung der Frauensperſon gegen ihren Willen durch Liſt, Drohung, Gewalt, um ſie entweder zur Unzucht (Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren) oder zur Ehe zu bringen (Strafe: Gefängnis). Abſicht auch hier gleich erweiterter Vorſatz (oben §. 28 III). Voll- endet mit der Begründung der Herrſchaft des Ent- ührers (StGB. §. 236). b) Entführung einer minderjährigen, unverehelich- ten Frauensperſon mit ihrem Willen, aber ohne Einwilligung der Eltern oder des Vormun- des, um ſie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen. Strafe: Gefängnis. Auch iſt hier die perſönliche Freiheit der Entführten das angegriffene Rechtsgut;9 daran wird durch den Umſtand nichts geändert, daß die Dispoſition über das Rechtsgut einer andern Perſon als dem Träger desſelben zuſteht. Auch der Diebſtahl ändert ſeinen Charakter nicht, wenn er mit Einwilligung des nicht verfügungsfähigen Eigentümers 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. Wahlberg H. R. „Entführung“. 9 [Spaltenumbruch]
Beſtritten.
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Delikte gegen die perſönliche Freiheit. §. 63.
ſobald die Gewalt der Machthaber gebrochen und eine
fremde Gewalt begründet iſt; der Verſuch beginnt mit dem
erſten dieſer beiden Stadien. Strafe: regelmäßig Gefängnis;
wenn die Handlung in der Abſicht geſchieht (Abſicht gleich
erweiterter Vorſatz oben §. 28 III), die Perſon zum Betteln
oder zu gewinnſüchtigen oder unſittlichen Zwecken oder Be-
ſchäftigungen zu gebrauchen, Zuchthaus bis zu 10 Jahren.
3. Frauenraub oder Entführung 8 (StGB. §§. 236 bis
238), charakteriſiert einerſeits durch das Objekt, andrerſeits
durch die geſchlechtliche Abſicht. Das Geſetz unterſcheidet
zwei Arten:
a) Entführung der Frauensperſon gegen ihren Willen
durch Liſt, Drohung, Gewalt, um ſie entweder zur
Unzucht (Strafe: Zuchthaus bis zu 10 Jahren) oder zur
Ehe zu bringen (Strafe: Gefängnis). Abſicht auch
hier gleich erweiterter Vorſatz (oben §. 28 III). Voll-
endet mit der Begründung der Herrſchaft des Ent-
ührers (StGB. §. 236).
b) Entführung einer minderjährigen, unverehelich-
ten Frauensperſon mit ihrem Willen, aber ohne
Einwilligung der Eltern oder des Vormun-
des, um ſie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen.
Strafe: Gefängnis. Auch iſt hier die perſönliche
Freiheit der Entführten das angegriffene Rechtsgut; 9
daran wird durch den Umſtand nichts geändert, daß
die Dispoſition über das Rechtsgut einer andern
Perſon als dem Träger desſelben zuſteht. Auch der
Diebſtahl ändert ſeinen Charakter nicht, wenn er mit
Einwilligung des nicht verfügungsfähigen Eigentümers
8
Vgl. Wahlberg H. R.
„Entführung“.
9
Beſtritten.
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