Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Einleitung. I. Die Grundbegriffe. Gewalt setzt sich selber Recht, indem sie Voraussetzungund Inhalt ihrer Bethätigung normirt. Das staatliche Strafrecht im subjectiven Sinne ist die rechtlich begrenzte Strafgewalt des Staates. Und der Inbegriff jener Rechtssätze, durch welche die Ausübung der an sich unbeschränkten Strafgewalt des Staates nach Vor- aussetzung und Inhalt begrenzt wird, bildet das Strafrecht im objektiven Sinne. II. Damit gewinnen wir zwei weitere Grundbegriffe. In den folgenden Paragraphen soll durch kurze, aber §. 2. Die Strafe. I. Staat und Recht sind um der Menschen willen da. 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. dazu insbes. Binding
die Normen; Thon Rechtsnorm und subjektives Recht; Ihering der Zweck im Recht; sowie über- haupt die durch diese Werke[Spaltenumbruch] hervorgerufene Literatur. Aus jüngster Zeit Hertz das Unrecht und die allgem. Lehren des Strafrechts. Einleitung. I. Die Grundbegriffe. Gewalt ſetzt ſich ſelber Recht, indem ſie Vorausſetzungund Inhalt ihrer Bethätigung normirt. Das ſtaatliche Strafrecht im ſubjectiven Sinne iſt die rechtlich begrenzte Strafgewalt des Staates. Und der Inbegriff jener Rechtsſätze, durch welche die Ausübung der an ſich unbeſchränkten Strafgewalt des Staates nach Vor- ausſetzung und Inhalt begrenzt wird, bildet das Strafrecht im objektiven Sinne. II. Damit gewinnen wir zwei weitere Grundbegriffe. In den folgenden Paragraphen ſoll durch kurze, aber §. 2. Die Strafe. I. Staat und Recht ſind um der Menſchen willen da. 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. dazu insbeſ. Binding
die Normen; Thon Rechtsnorm und ſubjektives Recht; Ihering der Zweck im Recht; ſowie über- haupt die durch dieſe Werke[Spaltenumbruch] hervorgerufene Literatur. Aus jüngſter Zeit Hertz das Unrecht und die allgem. Lehren des Strafrechts. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0028" n="2"/><fw place="top" type="header">Einleitung. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die Grundbegriffe.</fw><lb/> Gewalt ſetzt ſich ſelber Recht, indem ſie <hi rendition="#g">Vorausſetzung</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Inhalt</hi> ihrer Bethätigung normirt. Das ſtaatliche<lb/> Strafrecht im ſubjectiven Sinne iſt die <hi rendition="#g">rechtlich begrenzte<lb/> Strafgewalt</hi> des Staates. Und <hi rendition="#g">der Inbegriff jener<lb/> Rechtsſätze, durch welche die Ausübung der an ſich<lb/> unbeſchränkten Strafgewalt des Staates nach Vor-<lb/> ausſetzung und Inhalt begrenzt wird</hi>, bildet das<lb/><hi rendition="#b">Strafrecht im objektiven Sinne.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Damit gewinnen wir zwei weitere Grundbegriffe.<lb/> Durch die Beſtimmung der <hi rendition="#g">Vorausſetzungen</hi>, an deren<lb/> Vorliegen der Staat die Ausübung ſeiner Strafgewalt knüpft,<lb/> entſteht der Begriff des <hi rendition="#g">Verbrechens</hi>; durch die Beſtim-<lb/> mung dieſer Ausübung nach Maß und Inhalt der Begriff<lb/> der <hi rendition="#g">Strafe</hi> (im juriſt. Sinne). Die Klarlegung beider <hi rendition="#g">Be-<lb/> griffe</hi> bildet die Hauptaufgabe des <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Theils<lb/> der Strafrechtswiſſenſchaft; während dem <hi rendition="#g">beſonderen</hi><lb/> Theile die Darſtellung der <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Verbrechen und der<lb/> an dieſelben geknüpften Strafen zufällt.</p><lb/> <p>In den folgenden Paragraphen ſoll durch kurze, aber<lb/> zuſammenhängende Entwicklung der beiden Begriffe — Ver-<lb/> brechen und Strafe — die Grundlage für die eigentliche<lb/> Darſtellung gewonnen werden.<note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. dazu insbeſ. <hi rendition="#g">Binding</hi><lb/> die Normen; <hi rendition="#g">Thon</hi> Rechtsnorm<lb/> und ſubjektives Recht; <hi rendition="#g">Ihering</hi><lb/> der Zweck im Recht; ſowie über-<lb/> haupt die durch dieſe Werke<cb/> hervorgerufene Literatur. Aus<lb/> jüngſter Zeit <hi rendition="#g">Hertz</hi> das Unrecht<lb/> und die allgem. Lehren des<lb/> Strafrechts.</note></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 2.<lb/><hi rendition="#b">Die Strafe.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Staat und Recht ſind um der Menſchen willen da.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [2/0028]
Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
Gewalt ſetzt ſich ſelber Recht, indem ſie Vorausſetzung
und Inhalt ihrer Bethätigung normirt. Das ſtaatliche
Strafrecht im ſubjectiven Sinne iſt die rechtlich begrenzte
Strafgewalt des Staates. Und der Inbegriff jener
Rechtsſätze, durch welche die Ausübung der an ſich
unbeſchränkten Strafgewalt des Staates nach Vor-
ausſetzung und Inhalt begrenzt wird, bildet das
Strafrecht im objektiven Sinne.
II. Damit gewinnen wir zwei weitere Grundbegriffe.
Durch die Beſtimmung der Vorausſetzungen, an deren
Vorliegen der Staat die Ausübung ſeiner Strafgewalt knüpft,
entſteht der Begriff des Verbrechens; durch die Beſtim-
mung dieſer Ausübung nach Maß und Inhalt der Begriff
der Strafe (im juriſt. Sinne). Die Klarlegung beider Be-
griffe bildet die Hauptaufgabe des allgemeinen Theils
der Strafrechtswiſſenſchaft; während dem beſonderen
Theile die Darſtellung der einzelnen Verbrechen und der
an dieſelben geknüpften Strafen zufällt.
In den folgenden Paragraphen ſoll durch kurze, aber
zuſammenhängende Entwicklung der beiden Begriffe — Ver-
brechen und Strafe — die Grundlage für die eigentliche
Darſtellung gewonnen werden. 1
§. 2.
Die Strafe.
I. Staat und Recht ſind um der Menſchen willen da.
1
Vgl. dazu insbeſ. Binding
die Normen; Thon Rechtsnorm
und ſubjektives Recht; Ihering
der Zweck im Recht; ſowie über-
haupt die durch dieſe Werke
hervorgerufene Literatur. Aus
jüngſter Zeit Hertz das Unrecht
und die allgem. Lehren des
Strafrechts.
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