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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
Gewalt setzt sich selber Recht, indem sie Voraussetzung
und Inhalt ihrer Bethätigung normirt. Das staatliche
Strafrecht im subjectiven Sinne ist die rechtlich begrenzte
Strafgewalt
des Staates. Und der Inbegriff jener
Rechtssätze, durch welche die Ausübung der an sich
unbeschränkten Strafgewalt des Staates nach Vor-
aussetzung und Inhalt begrenzt wird
, bildet das
Strafrecht im objektiven Sinne.

II. Damit gewinnen wir zwei weitere Grundbegriffe.
Durch die Bestimmung der Voraussetzungen, an deren
Vorliegen der Staat die Ausübung seiner Strafgewalt knüpft,
entsteht der Begriff des Verbrechens; durch die Bestim-
mung dieser Ausübung nach Maß und Inhalt der Begriff
der Strafe (im jurist. Sinne). Die Klarlegung beider Be-
griffe
bildet die Hauptaufgabe des allgemeinen Theils
der Strafrechtswissenschaft; während dem besonderen
Theile die Darstellung der einzelnen Verbrechen und der
an dieselben geknüpften Strafen zufällt.

In den folgenden Paragraphen soll durch kurze, aber
zusammenhängende Entwicklung der beiden Begriffe -- Ver-
brechen und Strafe -- die Grundlage für die eigentliche
Darstellung gewonnen werden.1

§. 2.
Die Strafe.

I. Staat und Recht sind um der Menschen willen da.

1 [Spaltenumbruch] Vgl. dazu insbes. Binding
die Normen; Thon Rechtsnorm
und subjektives Recht; Ihering
der Zweck im Recht; sowie über-
haupt die durch diese Werke[Spaltenumbruch] hervorgerufene Literatur. Aus
jüngster Zeit Hertz das Unrecht
und die allgem. Lehren des
Strafrechts.

Einleitung. I. Die Grundbegriffe.
Gewalt ſetzt ſich ſelber Recht, indem ſie Vorausſetzung
und Inhalt ihrer Bethätigung normirt. Das ſtaatliche
Strafrecht im ſubjectiven Sinne iſt die rechtlich begrenzte
Strafgewalt
des Staates. Und der Inbegriff jener
Rechtsſätze, durch welche die Ausübung der an ſich
unbeſchränkten Strafgewalt des Staates nach Vor-
ausſetzung und Inhalt begrenzt wird
, bildet das
Strafrecht im objektiven Sinne.

II. Damit gewinnen wir zwei weitere Grundbegriffe.
Durch die Beſtimmung der Vorausſetzungen, an deren
Vorliegen der Staat die Ausübung ſeiner Strafgewalt knüpft,
entſteht der Begriff des Verbrechens; durch die Beſtim-
mung dieſer Ausübung nach Maß und Inhalt der Begriff
der Strafe (im juriſt. Sinne). Die Klarlegung beider Be-
griffe
bildet die Hauptaufgabe des allgemeinen Theils
der Strafrechtswiſſenſchaft; während dem beſonderen
Theile die Darſtellung der einzelnen Verbrechen und der
an dieſelben geknüpften Strafen zufällt.

In den folgenden Paragraphen ſoll durch kurze, aber
zuſammenhängende Entwicklung der beiden Begriffe — Ver-
brechen und Strafe — die Grundlage für die eigentliche
Darſtellung gewonnen werden.1

§. 2.
Die Strafe.

I. Staat und Recht ſind um der Menſchen willen da.

1 [Spaltenumbruch] Vgl. dazu insbeſ. Binding
die Normen; Thon Rechtsnorm
und ſubjektives Recht; Ihering
der Zweck im Recht; ſowie über-
haupt die durch dieſe Werke[Spaltenumbruch] hervorgerufene Literatur. Aus
jüngſter Zeit Hertz das Unrecht
und die allgem. Lehren des
Strafrechts.
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[2/0028] Einleitung. I. Die Grundbegriffe. Gewalt ſetzt ſich ſelber Recht, indem ſie Vorausſetzung und Inhalt ihrer Bethätigung normirt. Das ſtaatliche Strafrecht im ſubjectiven Sinne iſt die rechtlich begrenzte Strafgewalt des Staates. Und der Inbegriff jener Rechtsſätze, durch welche die Ausübung der an ſich unbeſchränkten Strafgewalt des Staates nach Vor- ausſetzung und Inhalt begrenzt wird, bildet das Strafrecht im objektiven Sinne. II. Damit gewinnen wir zwei weitere Grundbegriffe. Durch die Beſtimmung der Vorausſetzungen, an deren Vorliegen der Staat die Ausübung ſeiner Strafgewalt knüpft, entſteht der Begriff des Verbrechens; durch die Beſtim- mung dieſer Ausübung nach Maß und Inhalt der Begriff der Strafe (im juriſt. Sinne). Die Klarlegung beider Be- griffe bildet die Hauptaufgabe des allgemeinen Theils der Strafrechtswiſſenſchaft; während dem beſonderen Theile die Darſtellung der einzelnen Verbrechen und der an dieſelben geknüpften Strafen zufällt. In den folgenden Paragraphen ſoll durch kurze, aber zuſammenhängende Entwicklung der beiden Begriffe — Ver- brechen und Strafe — die Grundlage für die eigentliche Darſtellung gewonnen werden. 1 §. 2. Die Strafe. I. Staat und Recht ſind um der Menſchen willen da. 1 Vgl. dazu insbeſ. Binding die Normen; Thon Rechtsnorm und ſubjektives Recht; Ihering der Zweck im Recht; ſowie über- haupt die durch dieſe Werke hervorgerufene Literatur. Aus jüngſter Zeit Hertz das Unrecht und die allgem. Lehren des Strafrechts.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/28>, abgerufen am 21.11.2024.