Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. II. Delikte gegen die persönliche Freiheit. Die Behandlung der Teilnehmer richtet sich nach den Straflos bleiben (StGB. §. 209) Kartellträger, welche II. §. 63. Strafbare Handlungen gegen die persönliche Freiheit.1 Das durch die hieher gehörenden Delikte angegriffene 16 [Spaltenumbruch]
Thätige Reue als Straf- aufhebungsgrund, oben §. 57. 17 [Spaltenumbruch]
Subjektiver Strafausschlie- ßungsgrund; vgl. oben §. 30 III 3. 18 [Spaltenumbruch]
Selbstverständlich, weil eine[Spaltenumbruch]
Beteiligung an der strafbaren Handlung hier überhaupt nicht vorliegt. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 410
Note 1. Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit. Die Behandlung der Teilnehmer richtet ſich nach den Straflos bleiben (StGB. §. 209) Kartellträger, welche II. §. 63. Strafbare Handlungen gegen die perſönliche Freiheit.1 Das durch die hieher gehörenden Delikte angegriffene 16 [Spaltenumbruch]
Thätige Reue als Straf- aufhebungsgrund, oben §. 57. 17 [Spaltenumbruch]
Subjektiver Strafausſchlie- ßungsgrund; vgl. oben §. 30 III 3. 18 [Spaltenumbruch]
Selbſtverſtändlich, weil eine[Spaltenumbruch]
Beteiligung an der ſtrafbaren Handlung hier überhaupt nicht vorliegt. 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 410
Note 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0276" n="250"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Delikte gegen die perſönliche Freiheit.</fw><lb/> <p>Die Behandlung der <hi rendition="#g">Teilnehmer</hi> richtet ſich nach den<lb/> allgemeinen Regeln. Einen Fall hat auch hier der Geſetz-<lb/> geber als <hi rendition="#aq">delictum sui generis</hi> beſonders hervorgehoben<lb/> (StGB. §. 210), und damit für unabhängig von den<lb/> ſonſtigen Vorausſetzungen der Teilnahme (vgl. oben §. 35 <hi rendition="#aq">II</hi>)<lb/> erklärt. Wer einen Andern zum Zweikampf mit einem<lb/> Dritten abſichtlich, insbeſondere durch Bezeigung oder An-<lb/> drohung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf<lb/> (wenn auch nicht in Folge ſeiner Aufreizung) ſtattgefunden<lb/> hat, mit Gefängnis (alſo nicht mit Feſtungshaft, der <hi rendition="#aq">poena<lb/> ordinaria</hi> des Zweikampfes) nicht unter 3 Monaten beſtraft.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Straflos</hi> bleiben (StGB. §. 209) Kartellträger, welche<lb/> ernſtlich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu verhindern,<note place="foot" n="16"><cb/> Thätige Reue als Straf-<lb/> aufhebungsgrund, oben §. 57.</note><lb/> Sekundanten,<note place="foot" n="17"><cb/> Subjektiver Strafausſchlie-<lb/> ßungsgrund; vgl. oben §. 30<lb/><hi rendition="#aq">III</hi> 3.</note> ſowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen,<lb/> Aerzte und Wundärzte.<note place="foot" n="18"><cb/> Selbſtverſtändlich, weil eine<cb/> Beteiligung an der ſtrafbaren<lb/> Handlung hier überhaupt nicht<lb/> vorliegt.</note></p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">II.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">§. 63. Strafbare Handlungen gegen die perſönliche<lb/> Freiheit.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 410<lb/> Note 1.</note> </head><lb/> <p>Das durch die hieher gehörenden Delikte angegriffene<lb/> Rechtsgut iſt die Freiheit der Bewegung im Raume, die<lb/> Freiheit des <hi rendition="#g">Handelns</hi>, nicht die des Entſchließens (nicht<lb/> die ſogenannte Willensfreiheit).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [250/0276]
Erſtes Buch. II. Delikte gegen die perſönliche Freiheit.
Die Behandlung der Teilnehmer richtet ſich nach den
allgemeinen Regeln. Einen Fall hat auch hier der Geſetz-
geber als delictum sui generis beſonders hervorgehoben
(StGB. §. 210), und damit für unabhängig von den
ſonſtigen Vorausſetzungen der Teilnahme (vgl. oben §. 35 II)
erklärt. Wer einen Andern zum Zweikampf mit einem
Dritten abſichtlich, insbeſondere durch Bezeigung oder An-
drohung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf
(wenn auch nicht in Folge ſeiner Aufreizung) ſtattgefunden
hat, mit Gefängnis (alſo nicht mit Feſtungshaft, der poena
ordinaria des Zweikampfes) nicht unter 3 Monaten beſtraft.
Straflos bleiben (StGB. §. 209) Kartellträger, welche
ernſtlich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu verhindern, 16
Sekundanten, 17 ſowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen,
Aerzte und Wundärzte. 18
II.
§. 63. Strafbare Handlungen gegen die perſönliche
Freiheit. 1
Das durch die hieher gehörenden Delikte angegriffene
Rechtsgut iſt die Freiheit der Bewegung im Raume, die
Freiheit des Handelns, nicht die des Entſchließens (nicht
die ſogenannte Willensfreiheit).
16
Thätige Reue als Straf-
aufhebungsgrund, oben §. 57.
17
Subjektiver Strafausſchlie-
ßungsgrund; vgl. oben §. 30
III 3.
18
Selbſtverſtändlich, weil eine
Beteiligung an der ſtrafbaren
Handlung hier überhaupt nicht
vorliegt.
1
Lit. bei Meyer S. 410
Note 1.
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