Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Gefährdung von Leib und Leben. §. 62. gegen fällt unter den Strafrahmen des §. 219 auch dann,wenn er nur durch Verschaffen der Mittel,11 also nur durch eine Beihülfehandlung, zu dem eingetretenen Erfolge mitgewirkt hat. Eintritt des Erfolges ist Bedingung für die Anwend- 3. Abtreibung durch einen Dritten ohne Einwilligung IV. Der Raufhandel (StGB. §. 227); vorliegend, Der "Raufhandel" umfaßt zwei wesentlich von einander 1. Die einfache Beteiligung an einer Schlägerei 11 [Spaltenumbruch]
Intellektuelle Beihülfe u. Anstiftung sind nach §. 218 zu bestrafen. 12 [Spaltenumbruch]
RGR. 9. Februar 1880.
E I 194, R I 326; 10. April 1880 (oben Anm. 10). Gefährdung von Leib und Leben. §. 62. gegen fällt unter den Strafrahmen des §. 219 auch dann,wenn er nur durch Verſchaffen der Mittel,11 alſo nur durch eine Beihülfehandlung, zu dem eingetretenen Erfolge mitgewirkt hat. Eintritt des Erfolges iſt Bedingung für die Anwend- 3. Abtreibung durch einen Dritten ohne Einwilligung IV. Der Raufhandel (StGB. §. 227); vorliegend, Der „Raufhandel“ umfaßt zwei weſentlich von einander 1. Die einfache Beteiligung an einer Schlägerei 11 [Spaltenumbruch]
Intellektuelle Beihülfe u. Anſtiftung ſind nach §. 218 zu beſtrafen. 12 [Spaltenumbruch]
RGR. 9. Februar 1880.
E I 194, R I 326; 10. April 1880 (oben Anm. 10). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0271" n="245"/><fw place="top" type="header">Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.</fw><lb/> gegen fällt unter den Strafrahmen des §. 219 auch dann,<lb/> wenn er nur durch <hi rendition="#g">Verſchaffen</hi> der Mittel,<note place="foot" n="11"><cb/> Intellektuelle Beihülfe u.<lb/> Anſtiftung ſind nach §. 218 zu<lb/> beſtrafen.</note> alſo nur<lb/> durch eine <hi rendition="#g">Beihülfeh</hi>andlung, zu dem eingetretenen Erfolge<lb/> mitgewirkt hat.</p><lb/> <p>Eintritt des Erfolges iſt Bedingung für die Anwend-<lb/> barkeit des §. 219; ſind die angewendeten, beigebrachten, ver-<lb/> ſchafften Mittel ohne Erfolg geblieben, ſo kann nur aus<lb/> §. 218 geſtraft werden.<note place="foot" n="12"><cb/> RGR. 9. Februar 1880.<lb/><hi rendition="#aq">E I</hi> 194, <hi rendition="#aq">R I</hi> 326; 10. April<lb/> 1880 (oben Anm. 10).</note></p><lb/> <p>3. Abtreibung durch einen Dritten <hi rendition="#g">ohne Einwilligung<lb/> der Schwangeren</hi> (StGB. §. 220). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus<lb/> nicht unter 2 Jahren; iſt durch die Handlung der Tod der<lb/> Schwangeren verurſacht worden, Zuchthaus nicht unter<lb/> 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Auch hier gilt<lb/> für den qualifizierten Fall in Bezug auf Schuld und Verſuch<lb/> das oben unter <hi rendition="#aq">II</hi> Geſagte.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Der <hi rendition="#g">Raufhandel</hi> (StGB. §. 227); vorliegend,<lb/> wenn durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren<lb/> gemachten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere<lb/> Körperverletzung (StGB. §. 224) verurſacht worden iſt.</p><lb/> <p>Der „Raufhandel“ umfaßt zwei weſentlich von einander<lb/> verſchiedene Fälle:</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">einfache Beteiligung</hi> an einer Schlägerei<lb/> oder an einem Angriff, die von den erwähnten Folgen be-<lb/> gleitet geweſen ſind, vorausgeſetzt, daß der Angeklagte nicht<lb/> ohne ſein Verſchulden hineingezogen worden iſt. <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/> Gefängnis bis zu 3 Jahren. Die Strafbarkeit der Beteiligung<lb/> wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Urheber der<lb/> ſchweren oder tötlichen Verletzung bekannt iſt; wohl aber kann<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [245/0271]
Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.
gegen fällt unter den Strafrahmen des §. 219 auch dann,
wenn er nur durch Verſchaffen der Mittel, 11 alſo nur
durch eine Beihülfehandlung, zu dem eingetretenen Erfolge
mitgewirkt hat.
Eintritt des Erfolges iſt Bedingung für die Anwend-
barkeit des §. 219; ſind die angewendeten, beigebrachten, ver-
ſchafften Mittel ohne Erfolg geblieben, ſo kann nur aus
§. 218 geſtraft werden. 12
3. Abtreibung durch einen Dritten ohne Einwilligung
der Schwangeren (StGB. §. 220). Strafe: Zuchthaus
nicht unter 2 Jahren; iſt durch die Handlung der Tod der
Schwangeren verurſacht worden, Zuchthaus nicht unter
10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Auch hier gilt
für den qualifizierten Fall in Bezug auf Schuld und Verſuch
das oben unter II Geſagte.
IV. Der Raufhandel (StGB. §. 227); vorliegend,
wenn durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere
Körperverletzung (StGB. §. 224) verurſacht worden iſt.
Der „Raufhandel“ umfaßt zwei weſentlich von einander
verſchiedene Fälle:
1. Die einfache Beteiligung an einer Schlägerei
oder an einem Angriff, die von den erwähnten Folgen be-
gleitet geweſen ſind, vorausgeſetzt, daß der Angeklagte nicht
ohne ſein Verſchulden hineingezogen worden iſt. Strafe:
Gefängnis bis zu 3 Jahren. Die Strafbarkeit der Beteiligung
wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Urheber der
ſchweren oder tötlichen Verletzung bekannt iſt; wohl aber kann
11
Intellektuelle Beihülfe u.
Anſtiftung ſind nach §. 218 zu
beſtrafen.
12
RGR. 9. Februar 1880.
E I 194, R I 326; 10. April
1880 (oben Anm. 10).
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