Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Realkonkurrenz. §. 56. zum Ausdrucke gelangt in der Gestalt der Gesammt-strafe. Sie findet aber nur dort Anwendung, wo durch mehrere (gleichnamige oder ungleichnamige) Verbrechen oder Vergehen mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt wurden; denn nur hier würde nach Ansicht des Gesetzgebers der kumulierende Strafvollzug eine von ihm nicht gewollte Schärfung jeder Einzelstrafe bedeuten. Die Gesammtstrafe besteht in einer Erhöhung der III. Soweit es sich um realkonkurrierende Uebertre- 1. So ist zwar auf Geldstrafen, welche wegen meh- 3 RGR. 28. November 1879, R I 102.
Realkonkurrenz. §. 56. zum Ausdrucke gelangt in der Geſtalt der Geſammt-ſtrafe. Sie findet aber nur dort Anwendung, wo durch mehrere (gleichnamige oder ungleichnamige) Verbrechen oder Vergehen mehrere zeitige Freiheitsſtrafen verwirkt wurden; denn nur hier würde nach Anſicht des Geſetzgebers der kumulierende Strafvollzug eine von ihm nicht gewollte Schärfung jeder Einzelſtrafe bedeuten. Die Geſammtſtrafe beſteht in einer Erhöhung der III. Soweit es ſich um realkonkurrierende Uebertre- 1. So iſt zwar auf Geldſtrafen, welche wegen meh- 3 RGR. 28. November 1879, R I 102.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0243" n="217"/><fw place="top" type="header">Realkonkurrenz. §. 56.</fw><lb/> zum Ausdrucke gelangt in der Geſtalt der Geſammt-<lb/><hi rendition="#g">ſtrafe</hi>. Sie findet aber nur dort Anwendung, wo durch<lb/> mehrere (gleichnamige oder ungleichnamige) <hi rendition="#g">Verbrechen<lb/> oder Vergehen mehrere zeitige Freiheitsſtrafen</hi><lb/> verwirkt wurden; denn nur hier würde nach Anſicht des<lb/> Geſetzgebers der kumulierende Strafvollzug eine von ihm<lb/> nicht gewollte Schärfung jeder Einzelſtrafe bedeuten.</p><lb/> <p>Die Geſammtſtrafe beſteht in einer <hi rendition="#g">Erhöhung der<lb/> verwirkten ſchwerſten Strafe</hi>. Es werden zunächſt die<lb/> ſämmtlichen Einzelſtrafen ausgeworfen.<note place="foot" n="3">RGR. 28. November 1879, <hi rendition="#aq">R I</hi> 102.</note> Die ſchwerſte der-<lb/> ſelben (bei gleichartigen die der <hi rendition="#g">Dauer</hi>, bei ungleichartigen<lb/> die der <hi rendition="#g">Art</hi> nach ſchwerſte) bildet die Einſatzſtrafe, welche<lb/> unverkürzt beizubehalten iſt; die übrigen Einzelſtrafen werden<lb/> verhältnißmäßig gekürzt und dann zu der Einſatzſtrafe hin-<lb/> zugerechnet. Die Geſammtſtrafe darf den Betrag der ver-<lb/> wirkten Einzelſtrafen nicht erreichen, und 15jähriges Zucht-<lb/> haus, 10jähriges Gefängnis oder 15jährige Feſtungshaft<lb/> nicht überſteigen (StGB. §. 74).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Soweit es ſich um realkonkurrierende <hi rendition="#g">Uebertre-<lb/> tungen</hi> oder um das Zuſammentreffen ſolcher mit Ver-<lb/> brechen oder Vergehen handelt; ſoweit ferner nicht zeitige<lb/> Freiheitsſtrafe untereinander, ſondern ſolche mit <hi rendition="#g">anderen<lb/> Strafmitteln</hi> oder andere Strafmittel untereinander zu-<lb/> ſammentreffen, findet die Geſammtſtrafe keine Anwendung.<lb/> Doch wird das Prinzip der Kumulierung auch hier nicht<lb/> rein durchgeführt.</p><lb/> <p>1. So iſt zwar auf <hi rendition="#g">Geldſtrafen</hi>, welche wegen meh-<lb/> rerer ſtrafbarer Handlungen allein oder neben einer Frei-<lb/> heitsſtrafe verwirkt ſind, ihrem vollen Betrage nach zu<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0243]
Realkonkurrenz. §. 56.
zum Ausdrucke gelangt in der Geſtalt der Geſammt-
ſtrafe. Sie findet aber nur dort Anwendung, wo durch
mehrere (gleichnamige oder ungleichnamige) Verbrechen
oder Vergehen mehrere zeitige Freiheitsſtrafen
verwirkt wurden; denn nur hier würde nach Anſicht des
Geſetzgebers der kumulierende Strafvollzug eine von ihm
nicht gewollte Schärfung jeder Einzelſtrafe bedeuten.
Die Geſammtſtrafe beſteht in einer Erhöhung der
verwirkten ſchwerſten Strafe. Es werden zunächſt die
ſämmtlichen Einzelſtrafen ausgeworfen. 3 Die ſchwerſte der-
ſelben (bei gleichartigen die der Dauer, bei ungleichartigen
die der Art nach ſchwerſte) bildet die Einſatzſtrafe, welche
unverkürzt beizubehalten iſt; die übrigen Einzelſtrafen werden
verhältnißmäßig gekürzt und dann zu der Einſatzſtrafe hin-
zugerechnet. Die Geſammtſtrafe darf den Betrag der ver-
wirkten Einzelſtrafen nicht erreichen, und 15jähriges Zucht-
haus, 10jähriges Gefängnis oder 15jährige Feſtungshaft
nicht überſteigen (StGB. §. 74).
III. Soweit es ſich um realkonkurrierende Uebertre-
tungen oder um das Zuſammentreffen ſolcher mit Ver-
brechen oder Vergehen handelt; ſoweit ferner nicht zeitige
Freiheitsſtrafe untereinander, ſondern ſolche mit anderen
Strafmitteln oder andere Strafmittel untereinander zu-
ſammentreffen, findet die Geſammtſtrafe keine Anwendung.
Doch wird das Prinzip der Kumulierung auch hier nicht
rein durchgeführt.
1. So iſt zwar auf Geldſtrafen, welche wegen meh-
rerer ſtrafbarer Handlungen allein oder neben einer Frei-
heitsſtrafe verwirkt ſind, ihrem vollen Betrage nach zu
3 RGR. 28. November 1879, R I 102.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |