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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Strafumwandlung und Strafanrechnung. §. 55.

3. Versuch und Beihülfe (StGB. §§. 44 und 49;
vgl. oben §§. 33 III und 37 II 4) sind ebenfalls allgemeine
Milderungsgründe. Hat ein jugendlicher Thäter sich des
Versuches oder der Beihülfe schuldig gemacht, so ist zuerst
die Reduktion des Strafrahmens nach §. 44, und dann die
nach §. 57 StGB. vorzunehmen (sehr bestritten); jedenfalls
findet zweimalige, eventuell dreimalige Erniedrigung des
normalen Strafrahmens statt.

§. 55.
Strafumwandlung und Strafanrechnung.

I. Strafumwandlung.1

1. Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in
Freiheitsstrafe umzuwandeln
(StGB. §§. 28, 29, 78;
StPO. §. 491). Und zwar tritt an Stelle der Geldstrafe:

a) regelmäßig Gefängnis.
b) Haft bei Uebertretungen, ferner bei Vergehen, gegen
welche Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder
wahlweise neben Haft angedroht ist, dann, wenn die
erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und
die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die
Dauer von 6 Wochen übersteigt.
c) Zuchthaus. War neben der Geldstrafe auf Zucht-
haus erkannt, so ist die an deren Stelle tretende Ge-
fängnisstrafe in Zuchthaus umzurechnen.

Maßstab der Umwandlung. Bei den wegen eines

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 141.
Strafumwandlung und Strafanrechnung. §. 55.

3. Verſuch und Beihülfe (StGB. §§. 44 und 49;
vgl. oben §§. 33 III und 37 II 4) ſind ebenfalls allgemeine
Milderungsgründe. Hat ein jugendlicher Thäter ſich des
Verſuches oder der Beihülfe ſchuldig gemacht, ſo iſt zuerſt
die Reduktion des Strafrahmens nach §. 44, und dann die
nach §. 57 StGB. vorzunehmen (ſehr beſtritten); jedenfalls
findet zweimalige, eventuell dreimalige Erniedrigung des
normalen Strafrahmens ſtatt.

§. 55.
Strafumwandlung und Strafanrechnung.

I. Strafumwandlung.1

1. Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in
Freiheitsſtrafe umzuwandeln
(StGB. §§. 28, 29, 78;
StPO. §. 491). Und zwar tritt an Stelle der Geldſtrafe:

a) regelmäßig Gefängnis.
b) Haft bei Uebertretungen, ferner bei Vergehen, gegen
welche Geldſtrafe allein oder an erſter Stelle oder
wahlweiſe neben Haft angedroht iſt, dann, wenn die
erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und
die an ihre Stelle tretende Freiheitsſtrafe nicht die
Dauer von 6 Wochen überſteigt.
c) Zuchthaus. War neben der Geldſtrafe auf Zucht-
haus erkannt, ſo iſt die an deren Stelle tretende Ge-
fängnisſtrafe in Zuchthaus umzurechnen.

Maßſtab der Umwandlung. Bei den wegen eines

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 141.
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[213/0239] Strafumwandlung und Strafanrechnung. §. 55. 3. Verſuch und Beihülfe (StGB. §§. 44 und 49; vgl. oben §§. 33 III und 37 II 4) ſind ebenfalls allgemeine Milderungsgründe. Hat ein jugendlicher Thäter ſich des Verſuches oder der Beihülfe ſchuldig gemacht, ſo iſt zuerſt die Reduktion des Strafrahmens nach §. 44, und dann die nach §. 57 StGB. vorzunehmen (ſehr beſtritten); jedenfalls findet zweimalige, eventuell dreimalige Erniedrigung des normalen Strafrahmens ſtatt. §. 55. Strafumwandlung und Strafanrechnung. I. Strafumwandlung. 1 1. Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in Freiheitsſtrafe umzuwandeln (StGB. §§. 28, 29, 78; StPO. §. 491). Und zwar tritt an Stelle der Geldſtrafe: a) regelmäßig Gefängnis. b) Haft bei Uebertretungen, ferner bei Vergehen, gegen welche Geldſtrafe allein oder an erſter Stelle oder wahlweiſe neben Haft angedroht iſt, dann, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsſtrafe nicht die Dauer von 6 Wochen überſteigt. c) Zuchthaus. War neben der Geldſtrafe auf Zucht- haus erkannt, ſo iſt die an deren Stelle tretende Ge- fängnisſtrafe in Zuchthaus umzurechnen. Maßſtab der Umwandlung. Bei den wegen eines 1 Lit. bei Binding Grundriß S. 141.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/239>, abgerufen am 21.11.2024.