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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Nebenstrafen am Vermögen. §. 50.
seuchengesetz vom 23. Juni 1880 §§. 65 und 66 usw. Sehr
eingehende Bestimmungen über Konfiskation enthält das Ver-
einszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 134, 135, 147, 154 bis
157; zu bemerken ist, daß, wenn die Konfiskation selbst
nicht vollzogen werden kann, an ihre Stelle die Zahlung
einer Geldsumme tritt (§§. 155 und 147 letzter Absatz).

III. Die Unbrauchbarmachung von Schriften
u. dgl. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder
Darstellung strafbar ist, so ist im Urteile auszusprechen, daß
alle Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten
Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Die
Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze des
Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch-
händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder
öffentlich angebotenen Exemplare. Ist nur ein Teil der
Schrift, Abbildung oder Darstellung strafbar, so ist, insofern
eine Ausscheidung möglich ist, auszusprechen, daß nur die
strafbaren Stellen und derjenige Teil der Platten und Formen,
auf welchem sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen
sind2 (StGB. §. 41).

IV. Dauernder oder zeitiger Verlust der Be-
fugnis zum Gewerbebetrieb
. Obwohl nach §. 143 der
Gew.Ordnung vom 21. Juni 1869 (vgl. mit §. 4 des Preß-
gesetzes vom 7. Mai 1874) die Berechtigung zum Gewerbe-
betriebe weder durch richterliche noch durch administrative
Entscheidung entzogen werden kann, so ist dieser Satz von
der Reichsgesetzgebung doch nicht ausnahmslos durchgeführt
worden.

1. So findet sich der Verlust der Gewerbeberechtigung

2 Das Nähere bei Liszt Reichspreßrecht §§. 54 ff.

Nebenſtrafen am Vermögen. §. 50.
ſeuchengeſetz vom 23. Juni 1880 §§. 65 und 66 uſw. Sehr
eingehende Beſtimmungen über Konfiskation enthält das Ver-
einszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 134, 135, 147, 154 bis
157; zu bemerken iſt, daß, wenn die Konfiskation ſelbſt
nicht vollzogen werden kann, an ihre Stelle die Zahlung
einer Geldſumme tritt (§§. 155 und 147 letzter Abſatz).

III. Die Unbrauchbarmachung von Schriften
u. dgl. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder
Darſtellung ſtrafbar iſt, ſo iſt im Urteile auszuſprechen, daß
alle Exemplare, ſowie die zu ihrer Herſtellung beſtimmten
Platten und Formen unbrauchbar zu machen ſind. Die
Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze des
Verfaſſers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch-
händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder
öffentlich angebotenen Exemplare. Iſt nur ein Teil der
Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſtrafbar, ſo iſt, inſofern
eine Ausſcheidung möglich iſt, auszuſprechen, daß nur die
ſtrafbaren Stellen und derjenige Teil der Platten und Formen,
auf welchem ſich dieſe Stellen befinden, unbrauchbar zu machen
ſind2 (StGB. §. 41).

IV. Dauernder oder zeitiger Verluſt der Be-
fugnis zum Gewerbebetrieb
. Obwohl nach §. 143 der
Gew.Ordnung vom 21. Juni 1869 (vgl. mit §. 4 des Preß-
geſetzes vom 7. Mai 1874) die Berechtigung zum Gewerbe-
betriebe weder durch richterliche noch durch adminiſtrative
Entſcheidung entzogen werden kann, ſo iſt dieſer Satz von
der Reichsgeſetzgebung doch nicht ausnahmslos durchgeführt
worden.

1. So findet ſich der Verluſt der Gewerbeberechtigung

2 Das Nähere bei Liszt Reichspreßrecht §§. 54 ff.
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[199/0225] Nebenſtrafen am Vermögen. §. 50. ſeuchengeſetz vom 23. Juni 1880 §§. 65 und 66 uſw. Sehr eingehende Beſtimmungen über Konfiskation enthält das Ver- einszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 134, 135, 147, 154 bis 157; zu bemerken iſt, daß, wenn die Konfiskation ſelbſt nicht vollzogen werden kann, an ihre Stelle die Zahlung einer Geldſumme tritt (§§. 155 und 147 letzter Abſatz). III. Die Unbrauchbarmachung von Schriften u. dgl. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſtrafbar iſt, ſo iſt im Urteile auszuſprechen, daß alle Exemplare, ſowie die zu ihrer Herſtellung beſtimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen ſind. Die Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze des Verfaſſers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch- händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare. Iſt nur ein Teil der Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſtrafbar, ſo iſt, inſofern eine Ausſcheidung möglich iſt, auszuſprechen, daß nur die ſtrafbaren Stellen und derjenige Teil der Platten und Formen, auf welchem ſich dieſe Stellen befinden, unbrauchbar zu machen ſind 2 (StGB. §. 41). IV. Dauernder oder zeitiger Verluſt der Be- fugnis zum Gewerbebetrieb. Obwohl nach §. 143 der Gew.Ordnung vom 21. Juni 1869 (vgl. mit §. 4 des Preß- geſetzes vom 7. Mai 1874) die Berechtigung zum Gewerbe- betriebe weder durch richterliche noch durch adminiſtrative Entſcheidung entzogen werden kann, ſo iſt dieſer Satz von der Reichsgeſetzgebung doch nicht ausnahmslos durchgeführt worden. 1. So findet ſich der Verluſt der Gewerbeberechtigung 2 Das Nähere bei Liszt Reichspreßrecht §§. 54 ff.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/225>, abgerufen am 21.11.2024.