2. An Stelle der Polizeiaufsicht oder der Unterbringung in ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abs. 3.
3. Gegen Personen, welche sich die Agitation für sozial- demokratische Bestrebungen zum Geschäfte machen, hier an Stelle der Versagung des Aufenthaltes. Sozial.- Gesetz vom 21. Oktober 1878 §. 22.
Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB., bez. unter §. 22 des Sozial.Gesetzes.
IV.Aufenthaltsbeschränkung2 als Verwaltungs- maßregel häufig, als Nebenstrafe nur im Sozial.Gesetz (§. 22) angedroht. Bei geschäftsmäßiger Agitation für sozial- demokratische Bestrebungen kann neben der Freiheitsstrafe wegen gewisser Uebertretungen des Sozial.Gesetzes auf die Zu- lässigkeit der Einschränkung des Aufenthaltes erkannt werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht, dem Verurteilten den Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften zu versagen; in seinem Wohnsitze jedoch nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit 6 Monaten inne hat. Ausländer können ausgewiesen werden.
V.Beschränkung des Hausrechts trifft nach §. 3 Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der §§. 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe ver- urteilten Personen insofern, als die Polizei durch die Ver- urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herstellung, Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel usw. bestimmten Räumlichkeiten Revisionen vorzunehmen. Die Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
2 Vgl. Leuthold in HR. "Aufenthaltsbeschränkung".
Nebenſtrafen an der Freiheit. §. 49.
2. An Stelle der Polizeiaufſicht oder der Unterbringung in ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abſ. 3.
3. Gegen Perſonen, welche ſich die Agitation für ſozial- demokratiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, hier an Stelle der Verſagung des Aufenthaltes. Sozial.- Geſetz vom 21. Oktober 1878 §. 22.
Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB., bez. unter §. 22 des Sozial.Geſetzes.
IV.Aufenthaltsbeſchränkung2 als Verwaltungs- maßregel häufig, als Nebenſtrafe nur im Sozial.Geſetz (§. 22) angedroht. Bei geſchäftsmäßiger Agitation für ſozial- demokratiſche Beſtrebungen kann neben der Freiheitsſtrafe wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf die Zu- läſſigkeit der Einſchränkung des Aufenthaltes erkannt werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht, dem Verurteilten den Aufenthalt in beſtimmten Bezirken oder Ortſchaften zu verſagen; in ſeinem Wohnſitze jedoch nur dann, wenn er denſelben nicht bereits ſeit 6 Monaten inne hat. Ausländer können ausgewieſen werden.
V.Beſchränkung des Hausrechts trifft nach §. 3 Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der §§. 10, 12, 13 dieſes Geſetzes zu einer Freiheitsſtrafe ver- urteilten Perſonen inſofern, als die Polizei durch die Ver- urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herſtellung, Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel uſw. beſtimmten Räumlichkeiten Reviſionen vorzunehmen. Die Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erliſcht mit dem Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.
2 Vgl. Leuthold in HR. „Aufenthaltsbeſchränkung“.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0223"n="197"/><fwplace="top"type="header">Nebenſtrafen an der Freiheit. §. 49.</fw><lb/><list><item>2. An Stelle der Polizeiaufſicht oder der Unterbringung in<lb/>
ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abſ. 3.</item><lb/><item>3. Gegen Perſonen, welche ſich die Agitation für ſozial-<lb/>
demokratiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, hier<lb/>
an Stelle der Verſagung des Aufenthaltes. Sozial.-<lb/>
Geſetz vom 21. Oktober 1878 §. 22.</item></list><lb/><p>Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB.,<lb/>
bez. unter §. 22 des Sozial.Geſetzes.</p><lb/><p><hirendition="#aq">IV.</hi><hirendition="#g">Aufenthaltsbeſchränkung</hi><noteplace="foot"n="2">Vgl. <hirendition="#g">Leuthold</hi> in HR. „Aufenthaltsbeſchränkung“.</note> als Verwaltungs-<lb/>
maßregel häufig, als Nebe<hirendition="#g">nſtrafe</hi> nur im Sozial.Geſetz<lb/>
(§. 22) angedroht. Bei geſchäftsmäßiger Agitation für ſozial-<lb/>
demokratiſche Beſtrebungen kann neben der Freiheitsſtrafe<lb/>
wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf die <hirendition="#g">Zu-<lb/>
läſſigkeit</hi> der Einſchränkung des Aufenthaltes <hirendition="#g">erkannt</hi><lb/>
werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht,<lb/>
dem Verurteilten den Aufenthalt in beſtimmten Bezirken oder<lb/>
Ortſchaften zu <hirendition="#g">verſagen</hi>; in ſeinem Wohnſitze jedoch nur<lb/>
dann, wenn er denſelben nicht bereits ſeit 6 Monaten inne<lb/>
hat. Ausländer können ausgewieſen werden.</p><lb/><p><hirendition="#aq">V.</hi><hirendition="#g">Beſchränkung des Hausrechts</hi> trifft nach §. 3<lb/>
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der<lb/>
§§. 10, 12, 13 dieſes Geſetzes zu einer Freiheitsſtrafe ver-<lb/>
urteilten Perſonen inſofern, als die Polizei durch die Ver-<lb/>
urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herſtellung,<lb/>
Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel uſw. beſtimmten<lb/>
Räumlichkeiten <hirendition="#g">Reviſionen</hi> vorzunehmen. Die Befugnis<lb/>
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erliſcht mit dem<lb/>
Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an<lb/>
welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.</p></div></div><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[197/0223]
Nebenſtrafen an der Freiheit. §. 49.
2. An Stelle der Polizeiaufſicht oder der Unterbringung in
ein Arbeitshaus StGB. §§. 39 Ziff. 2 u. 362 Abſ. 3.
3. Gegen Perſonen, welche ſich die Agitation für ſozial-
demokratiſche Beſtrebungen zum Geſchäfte machen, hier
an Stelle der Verſagung des Aufenthaltes. Sozial.-
Geſetz vom 21. Oktober 1878 §. 22.
Zuwiderhandlungen fallen unter §. 361 Ziff. 2 StGB.,
bez. unter §. 22 des Sozial.Geſetzes.
IV. Aufenthaltsbeſchränkung 2 als Verwaltungs-
maßregel häufig, als Nebenſtrafe nur im Sozial.Geſetz
(§. 22) angedroht. Bei geſchäftsmäßiger Agitation für ſozial-
demokratiſche Beſtrebungen kann neben der Freiheitsſtrafe
wegen gewiſſer Uebertretungen des Sozial.Geſetzes auf die Zu-
läſſigkeit der Einſchränkung des Aufenthaltes erkannt
werden. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch das Recht,
dem Verurteilten den Aufenthalt in beſtimmten Bezirken oder
Ortſchaften zu verſagen; in ſeinem Wohnſitze jedoch nur
dann, wenn er denſelben nicht bereits ſeit 6 Monaten inne
hat. Ausländer können ausgewieſen werden.
V. Beſchränkung des Hausrechts trifft nach §. 3
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 die auf Grund der
§§. 10, 12, 13 dieſes Geſetzes zu einer Freiheitsſtrafe ver-
urteilten Perſonen inſofern, als die Polizei durch die Ver-
urteilung die Berechtigung erhält, in den zu Herſtellung,
Aufbewahrung, Verkauf der Nahrungsmittel uſw. beſtimmten
Räumlichkeiten Reviſionen vorzunehmen. Die Befugnis
beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erliſcht mit dem
Ablaufe von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.
2 Vgl. Leuthold in HR. „Aufenthaltsbeſchränkung“.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/223>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.