streckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteils- formel zu geschehen. Wo die Analogie der Bestimmungen der StPO. nicht ausreicht, ist landesgesetzliche Regelung notwendig und maßgebend.
B. Die Nebenstrafen.
1. §. 49. Nebenstrafen an der Freiheit.1
Daß wir es hier mit wirklichen Nebenstrafen, nicht aber mit polizeilichen Maßregeln zu thun haben, ergiebt sich aus dem oben §. 42 besprochenen Begriffe der Strafe. Die richtige Auffassung der Strafe, nach welcher sie Rechtsgüter- schutz durch Rechtsgüterverletzung ist, nach welcher Art und Maß der Strafe lediglich bestimmt wird durch das Be- dürfnis nach Schutz der Rechtsgüter, hat gerade in diesen Nebenstrafen an der Freiheit, freilich ohne daß der Gesetz- geber sich klar geworden wäre über die theoretische Trag- weite seiner Anordnungen, prägnanten gesetzlichen Ausdruck gefunden. Zielbewußte Erweiterung dieser Einrichtungen und Verschmelzung derselben mit den Hauptstrafen bildet die Aufgabe künftiger rationeller Strafgesetzgebung.
Es gehören hieher
I.Das gerichtliche Erkenntnis auf Zulässig- keit von Polizeiaufsicht, das neben der Freiheitsstrafe, und zwar regelmäßig neben Zuchthaus, ausnahmsweise (StGB. §§. 180, 262, 294) auch neben Gefängnis, aber
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 123.
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
ſtreckbarkeit verſehenen, beglaubigten Abſchrift der Urteils- formel zu geſchehen. Wo die Analogie der Beſtimmungen der StPO. nicht ausreicht, iſt landesgeſetzliche Regelung notwendig und maßgebend.
B. Die Nebenſtrafen.
1. §. 49. Nebenſtrafen an der Freiheit.1
Daß wir es hier mit wirklichen Nebenſtrafen, nicht aber mit polizeilichen Maßregeln zu thun haben, ergiebt ſich aus dem oben §. 42 beſprochenen Begriffe der Strafe. Die richtige Auffaſſung der Strafe, nach welcher ſie Rechtsgüter- ſchutz durch Rechtsgüterverletzung iſt, nach welcher Art und Maß der Strafe lediglich beſtimmt wird durch das Be- dürfnis nach Schutz der Rechtsgüter, hat gerade in dieſen Nebenſtrafen an der Freiheit, freilich ohne daß der Geſetz- geber ſich klar geworden wäre über die theoretiſche Trag- weite ſeiner Anordnungen, prägnanten geſetzlichen Ausdruck gefunden. Zielbewußte Erweiterung dieſer Einrichtungen und Verſchmelzung derſelben mit den Hauptſtrafen bildet die Aufgabe künftiger rationeller Strafgeſetzgebung.
Es gehören hieher
I.Das gerichtliche Erkenntnis auf Zuläſſig- keit von Polizeiaufſicht, das neben der Freiheitsſtrafe, und zwar regelmäßig neben Zuchthaus, ausnahmsweiſe (StGB. §§. 180, 262, 294) auch neben Gefängnis, aber
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 123.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0220"n="194"/><fwplace="top"type="header">Zweites Buch. <hirendition="#aq">II.</hi> Die Strafmittel.</fw><lb/>ſtreckbarkeit verſehenen, beglaubigten Abſchrift der Urteils-<lb/>
formel zu geſchehen. Wo die Analogie der Beſtimmungen<lb/>
der StPO. nicht ausreicht, iſt <hirendition="#g">landesgeſetzliche</hi> Regelung<lb/>
notwendig und maßgebend.</p></div></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#b"><hirendition="#aq">B.</hi> Die Nebenſtrafen.</hi></head><lb/><divn="5"><head>1.<lb/><hirendition="#b">§. 49. Nebenſtrafen an der Freiheit.</hi><noteplace="foot"n="1">Lit. bei <hirendition="#g">Binding</hi> Grundriß S. 123.</note></head><lb/><p>Daß wir es hier mit wirklichen Nebe<hirendition="#g">nſtrafen</hi>, nicht<lb/>
aber mit polizeilichen Maßregeln zu thun haben, ergiebt ſich<lb/>
aus dem oben §. 42 beſprochenen Begriffe der Strafe. Die<lb/>
richtige Auffaſſung der Strafe, nach welcher ſie Rechtsgüter-<lb/>ſchutz durch Rechtsgüterverletzung iſt, nach welcher Art und<lb/>
Maß der Strafe lediglich beſtimmt wird durch das Be-<lb/>
dürfnis nach Schutz der Rechtsgüter, hat gerade in dieſen<lb/>
Nebenſtrafen an der Freiheit, freilich ohne daß der Geſetz-<lb/>
geber ſich klar geworden wäre über die theoretiſche Trag-<lb/>
weite ſeiner Anordnungen, prägnanten geſetzlichen Ausdruck<lb/>
gefunden. Zielbewußte Erweiterung dieſer Einrichtungen<lb/>
und Verſchmelzung derſelben mit den Hauptſtrafen bildet<lb/>
die Aufgabe künftiger rationeller Strafgeſetzgebung.</p><lb/><p>Es gehören hieher</p><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi><hirendition="#g">Das gerichtliche Erkenntnis auf Zuläſſig-<lb/>
keit von Polizeiaufſicht</hi>, das neben der Freiheitsſtrafe,<lb/>
und zwar regelmäßig neben Zuchthaus, ausnahmsweiſe<lb/>
(StGB. §§. 180, 262, 294) auch neben Gefängnis, aber<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[194/0220]
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
ſtreckbarkeit verſehenen, beglaubigten Abſchrift der Urteils-
formel zu geſchehen. Wo die Analogie der Beſtimmungen
der StPO. nicht ausreicht, iſt landesgeſetzliche Regelung
notwendig und maßgebend.
B. Die Nebenſtrafen.
1.
§. 49. Nebenſtrafen an der Freiheit. 1
Daß wir es hier mit wirklichen Nebenſtrafen, nicht
aber mit polizeilichen Maßregeln zu thun haben, ergiebt ſich
aus dem oben §. 42 beſprochenen Begriffe der Strafe. Die
richtige Auffaſſung der Strafe, nach welcher ſie Rechtsgüter-
ſchutz durch Rechtsgüterverletzung iſt, nach welcher Art und
Maß der Strafe lediglich beſtimmt wird durch das Be-
dürfnis nach Schutz der Rechtsgüter, hat gerade in dieſen
Nebenſtrafen an der Freiheit, freilich ohne daß der Geſetz-
geber ſich klar geworden wäre über die theoretiſche Trag-
weite ſeiner Anordnungen, prägnanten geſetzlichen Ausdruck
gefunden. Zielbewußte Erweiterung dieſer Einrichtungen
und Verſchmelzung derſelben mit den Hauptſtrafen bildet
die Aufgabe künftiger rationeller Strafgeſetzgebung.
Es gehören hieher
I. Das gerichtliche Erkenntnis auf Zuläſſig-
keit von Polizeiaufſicht, das neben der Freiheitsſtrafe,
und zwar regelmäßig neben Zuchthaus, ausnahmsweiſe
(StGB. §§. 180, 262, 294) auch neben Gefängnis, aber
1 Lit. bei Binding Grundriß S. 123.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/220>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.