Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. VIII. Verbrechens-Einheit u. -Mehrheit. ist auch die vielbesprochene Frage, ob auf diese Fälle §. 73StGB. analog anzuwenden sei -- eine Frage, die bei rich- tiger Fassung des Konkurrenzbegriffes gar nicht aufgeworfen werden kann -- erledigt. Zur Anwendung gelangt hier vielmehr nur die allgemeine, nirgends ausdrücklich im Ge- setze ausgesprochene, weil selbstverständliche Regel, daß eine Handlung nur unter ein Strafgesetz subsumiert werden und nur eine Strafe nach sich ziehen kann; eine Strafe, bei deren Bemessung (vgl. unten §. 53 II 1 und III) die Aus- breitung der einen Rechtsverletzung allerdings in Anschlag zu bringen ist. §. 41. Mehrheit der Uerbrechen. Rückfall und Realkonkurrenz. Mehrere Verbrechen desselben Thäters stehen nicht not- I. Rückfall; d. i. Begehung eines gleichen oder gleich- Erſtes Buch. VIII. Verbrechens-Einheit u. -Mehrheit. iſt auch die vielbeſprochene Frage, ob auf dieſe Fälle §. 73StGB. analog anzuwenden ſei — eine Frage, die bei rich- tiger Faſſung des Konkurrenzbegriffes gar nicht aufgeworfen werden kann — erledigt. Zur Anwendung gelangt hier vielmehr nur die allgemeine, nirgends ausdrücklich im Ge- ſetze ausgeſprochene, weil ſelbſtverſtändliche Regel, daß eine Handlung nur unter ein Strafgeſetz ſubſumiert werden und nur eine Strafe nach ſich ziehen kann; eine Strafe, bei deren Bemeſſung (vgl. unten §. 53 II 1 und III) die Aus- breitung der einen Rechtsverletzung allerdings in Anſchlag zu bringen iſt. §. 41. Mehrheit der Uerbrechen. Rückfall und Realkonkurrenz. Mehrere Verbrechen desſelben Thäters ſtehen nicht not- I. Rückfall; d. i. Begehung eines gleichen oder gleich- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0194" n="168"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">VIII.</hi> Verbrechens-Einheit u. -Mehrheit.</fw><lb/> iſt auch die vielbeſprochene Frage, ob auf dieſe Fälle §. 73<lb/> StGB. analog anzuwenden ſei — eine Frage, die bei rich-<lb/> tiger Faſſung des Konkurrenzbegriffes gar nicht aufgeworfen<lb/> werden kann — erledigt. Zur Anwendung gelangt hier<lb/> vielmehr nur die allgemeine, nirgends ausdrücklich im Ge-<lb/> ſetze ausgeſprochene, weil ſelbſtverſtändliche Regel, daß eine<lb/> Handlung nur unter ein Strafgeſetz ſubſumiert werden und<lb/> nur eine Strafe nach ſich ziehen kann; eine Strafe, bei<lb/> deren Bemeſſung (vgl. unten §. 53 <hi rendition="#aq">II</hi> 1 und <hi rendition="#aq">III</hi>) die Aus-<lb/> breitung der einen Rechtsverletzung allerdings in Anſchlag<lb/> zu bringen iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 41.<lb/><hi rendition="#b">Mehrheit der Uerbrechen. Rückfall und Realkonkurrenz.</hi></head><lb/> <p>Mehrere Verbrechen desſelben Thäters ſtehen nicht not-<lb/> wendig in juriſtiſcher Beziehung zu einander. Wir haben<lb/> im Gegenteile, von beſonderer geſetzlicher Anordnung abge-<lb/> ſehen, die mehreren Verbrechen desſelben Thäters ebenſo<lb/> ſelbſtändig zu behandeln, wie mehrere Handlungen verſchie-<lb/> dener Thäter. Eine ſtrafrechtlich relevante Beziehung der meh-<lb/> reren Handlungen desſelben Thäters untereinander entſteht<lb/> nur durch poſitivrechtliche, von ſekundären Geſichtspunkten<lb/> beeinflußte Anordnung des Geſetzgebers. Nach geltendem<lb/> Rechte kann dieſe Beziehung ſein:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Rückfall</hi>; d. i. Begehung eines gleichen oder gleich-<lb/> artigen Verbrechens <hi rendition="#g">nach</hi> gänzlicher oder teilweiſer Ver-<lb/> büßung oder Erlaſſung der wegen eines früher begangenen<lb/> gleichen oder gleichartigen Verbrechens zuerkannten Strafe;<lb/> vorausgeſetzt, daß nicht ſeit Verbüßung oder Erlaß der frü-<lb/> heren Strafe bis zur Begehung des neuen Verbrechens ein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [168/0194]
Erſtes Buch. VIII. Verbrechens-Einheit u. -Mehrheit.
iſt auch die vielbeſprochene Frage, ob auf dieſe Fälle §. 73
StGB. analog anzuwenden ſei — eine Frage, die bei rich-
tiger Faſſung des Konkurrenzbegriffes gar nicht aufgeworfen
werden kann — erledigt. Zur Anwendung gelangt hier
vielmehr nur die allgemeine, nirgends ausdrücklich im Ge-
ſetze ausgeſprochene, weil ſelbſtverſtändliche Regel, daß eine
Handlung nur unter ein Strafgeſetz ſubſumiert werden und
nur eine Strafe nach ſich ziehen kann; eine Strafe, bei
deren Bemeſſung (vgl. unten §. 53 II 1 und III) die Aus-
breitung der einen Rechtsverletzung allerdings in Anſchlag
zu bringen iſt.
§. 41.
Mehrheit der Uerbrechen. Rückfall und Realkonkurrenz.
Mehrere Verbrechen desſelben Thäters ſtehen nicht not-
wendig in juriſtiſcher Beziehung zu einander. Wir haben
im Gegenteile, von beſonderer geſetzlicher Anordnung abge-
ſehen, die mehreren Verbrechen desſelben Thäters ebenſo
ſelbſtändig zu behandeln, wie mehrere Handlungen verſchie-
dener Thäter. Eine ſtrafrechtlich relevante Beziehung der meh-
reren Handlungen desſelben Thäters untereinander entſteht
nur durch poſitivrechtliche, von ſekundären Geſichtspunkten
beeinflußte Anordnung des Geſetzgebers. Nach geltendem
Rechte kann dieſe Beziehung ſein:
I. Rückfall; d. i. Begehung eines gleichen oder gleich-
artigen Verbrechens nach gänzlicher oder teilweiſer Ver-
büßung oder Erlaſſung der wegen eines früher begangenen
gleichen oder gleichartigen Verbrechens zuerkannten Strafe;
vorausgeſetzt, daß nicht ſeit Verbüßung oder Erlaß der frü-
heren Strafe bis zur Begehung des neuen Verbrechens ein
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