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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Der Rücktritt vom Versuche. §. 34.
außer den an der That beteiligten Personen bekannt war.
Auch Kenntnisnahme durch denjenigen, gegen den die Hand-
lung gerichtet war, schließt die Annahme der Freiwilligkeit
aus; bei denjenigen Delikten, bei welchen die Erzielung dieser
Kenntnisnahme zur Ausführungshandlung gehört (z. B. Er-
pressung) ist demnach §. 46 Nr. 2 überhaupt nicht anwendbar;
RGR. 12. März 1880, E I 307, R I 453.

III. Den freiwilligen Rücktritt behandelt das RStGB.
als Strafaufhebungsgrund; nicht mehr ist, wie im
preußischen und anderen partikularen Strafgesetzbüchern, die
Nichtfreiwilligkeit der Nichtvollendung Bedingung der Straf-
barkeit des Versuches. Das heißt: der Rücktritt beseitigt die
bereits verwirkte Strafe, aber er ändert nichts an dem Ver-
brechenscharakter der Versuchshandlung. Und daraus folgt:

1. Der Rücktritt des Thäters macht weder den Mit-
thäter noch den Anstifter oder Gehülfen straffrei;4 denn die
Thatsache, daß sie sich an einer strafbaren Handlung betei-
ligt haben, bleibt bestehen.

2. Aber die Teilnehmer können sich selbst der Wohl-
that des Gesetzes teilhaft machen: Anstifter und Gehülfe
allerdings nicht durch Nichtvollendung der Handlung nach
§. 46 Nr. 1, denn hatten sie ihre Handlung noch nicht
beendet, so waren sie überhaupt noch nicht strafbar geworden
(vgl. unten §. 37 I 2 a und II 2); wohl aber durch selbstän-
dige Abwendung des Erfolges nach §. 46 Nr. 2.

3. Nur die Strafe der versuchten Handlung entfällt
(§. 46: "der Versuch als solcher bleibt straflos"), nicht
aber die Strafbarkeit der etwa in der Versuchshandlung ge-
legenen vollendeten anderweitigen Normübertretung. So

4 Vgl. Meyer S. 203.
von Liszt, Strafrecht. 10

Der Rücktritt vom Verſuche. §. 34.
außer den an der That beteiligten Perſonen bekannt war.
Auch Kenntnisnahme durch denjenigen, gegen den die Hand-
lung gerichtet war, ſchließt die Annahme der Freiwilligkeit
aus; bei denjenigen Delikten, bei welchen die Erzielung dieſer
Kenntnisnahme zur Ausführungshandlung gehört (z. B. Er-
preſſung) iſt demnach §. 46 Nr. 2 überhaupt nicht anwendbar;
RGR. 12. März 1880, E I 307, R I 453.

III. Den freiwilligen Rücktritt behandelt das RStGB.
als Strafaufhebungsgrund; nicht mehr iſt, wie im
preußiſchen und anderen partikularen Strafgeſetzbüchern, die
Nichtfreiwilligkeit der Nichtvollendung Bedingung der Straf-
barkeit des Verſuches. Das heißt: der Rücktritt beſeitigt die
bereits verwirkte Strafe, aber er ändert nichts an dem Ver-
brechenscharakter der Verſuchshandlung. Und daraus folgt:

1. Der Rücktritt des Thäters macht weder den Mit-
thäter noch den Anſtifter oder Gehülfen ſtraffrei;4 denn die
Thatſache, daß ſie ſich an einer ſtrafbaren Handlung betei-
ligt haben, bleibt beſtehen.

2. Aber die Teilnehmer können ſich ſelbſt der Wohl-
that des Geſetzes teilhaft machen: Anſtifter und Gehülfe
allerdings nicht durch Nichtvollendung der Handlung nach
§. 46 Nr. 1, denn hatten ſie ihre Handlung noch nicht
beendet, ſo waren ſie überhaupt noch nicht ſtrafbar geworden
(vgl. unten §. 37 I 2 a und II 2); wohl aber durch ſelbſtän-
dige Abwendung des Erfolges nach §. 46 Nr. 2.

3. Nur die Strafe der verſuchten Handlung entfällt
(§. 46: „der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos“), nicht
aber die Strafbarkeit der etwa in der Verſuchshandlung ge-
legenen vollendeten anderweitigen Normübertretung. So

4 Vgl. Meyer S. 203.
von Liszt, Strafrecht. 10
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[145/0171] Der Rücktritt vom Verſuche. §. 34. außer den an der That beteiligten Perſonen bekannt war. Auch Kenntnisnahme durch denjenigen, gegen den die Hand- lung gerichtet war, ſchließt die Annahme der Freiwilligkeit aus; bei denjenigen Delikten, bei welchen die Erzielung dieſer Kenntnisnahme zur Ausführungshandlung gehört (z. B. Er- preſſung) iſt demnach §. 46 Nr. 2 überhaupt nicht anwendbar; RGR. 12. März 1880, E I 307, R I 453. III. Den freiwilligen Rücktritt behandelt das RStGB. als Strafaufhebungsgrund; nicht mehr iſt, wie im preußiſchen und anderen partikularen Strafgeſetzbüchern, die Nichtfreiwilligkeit der Nichtvollendung Bedingung der Straf- barkeit des Verſuches. Das heißt: der Rücktritt beſeitigt die bereits verwirkte Strafe, aber er ändert nichts an dem Ver- brechenscharakter der Verſuchshandlung. Und daraus folgt: 1. Der Rücktritt des Thäters macht weder den Mit- thäter noch den Anſtifter oder Gehülfen ſtraffrei; 4 denn die Thatſache, daß ſie ſich an einer ſtrafbaren Handlung betei- ligt haben, bleibt beſtehen. 2. Aber die Teilnehmer können ſich ſelbſt der Wohl- that des Geſetzes teilhaft machen: Anſtifter und Gehülfe allerdings nicht durch Nichtvollendung der Handlung nach §. 46 Nr. 1, denn hatten ſie ihre Handlung noch nicht beendet, ſo waren ſie überhaupt noch nicht ſtrafbar geworden (vgl. unten §. 37 I 2 a und II 2); wohl aber durch ſelbſtän- dige Abwendung des Erfolges nach §. 46 Nr. 2. 3. Nur die Strafe der verſuchten Handlung entfällt (§. 46: „der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos“), nicht aber die Strafbarkeit der etwa in der Verſuchshandlung ge- legenen vollendeten anderweitigen Normübertretung. So 4 Vgl. Meyer S. 203. von Liszt, Strafrecht. 10

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/171>, abgerufen am 09.11.2024.