Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. VI. Vollendung u. Versuch des Verbrechens. schlossen ist, bei welchen (vgl. unten §. 54 I 3) die objektivewenn auch nicht verschuldete (oben §. 27 II) Thatsache des Eintrittes eines bestimmten schwereren Erfolges zum Straf- schärfungsgrund gemacht ist. 2. Daß auch bei generellem Vorsatze Versuch möglich V. Der Versuch beruht immer auf einem Irrtume Es ist mithin eine ganz schiefe Anwendung an sich nur In der Terminologie der herrschenden Ansicht hieße das: 4 Lit. bei Binding Grundriß S. 75.
Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens. ſchloſſen iſt, bei welchen (vgl. unten §. 54 I 3) die objektivewenn auch nicht verſchuldete (oben §. 27 II) Thatſache des Eintrittes eines beſtimmten ſchwereren Erfolges zum Straf- ſchärfungsgrund gemacht iſt. 2. Daß auch bei generellem Vorſatze Verſuch möglich V. Der Verſuch beruht immer auf einem Irrtume Es iſt mithin eine ganz ſchiefe Anwendung an ſich nur In der Terminologie der herrſchenden Anſicht hieße das: 4 Lit. bei Binding Grundriß S. 75.
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Erſtes Buch. VI. Vollendung u. Verſuch des Verbrechens.
ſchloſſen iſt, bei welchen (vgl. unten §. 54 I 3) die objektive
wenn auch nicht verſchuldete (oben §. 27 II) Thatſache des
Eintrittes eines beſtimmten ſchwereren Erfolges zum Straf-
ſchärfungsgrund gemacht iſt.
2. Daß auch bei generellem Vorſatze Verſuch möglich
iſt; 4 der ſchwerſte der vorgeſtellten nicht eingetretenen Erfolge
giebt den Ausſchlag (vgl. oben §. 28 IV a. E.).
V. Der Verſuch beruht immer auf einem Irrtume
über die Kauſalität des Thuns, d. h. auf der (irrigen) An-
nahme, daß eine zur Herbeiführung des vorge-
ſtellten Erfolges untaugliche Handlung zur Her-
beiführung tauglich ſei.
Es iſt mithin eine ganz ſchiefe Anwendung an ſich nur
relativer Begriffe, wenn man zwiſchen Verſuch mit untaug-
lichem Mittel und Verſuch an untauglichem Objekt unter-
ſcheiden will. Nur die Tauglichkeit der Handlung, als
des Mittels zum Zwecke, ſteht zur Frage. Ferner: eine
beſtimmte vorgenommene Handlung kann zur Herbeiführung
eines beſtimmten vorgeſtellten Erfolges immer nur tauglich
oder nicht tauglich, d. h. kauſal oder nicht kauſal ſein, nicht
aber mehr oder weniger nicht kauſal; die Unterſcheidung
zwiſchen abſoluter und relativer Untauglichkeit des Mittels
(oder des Objektes) iſt daher eine grobe Verkennung des
Urſachenbegriffes. Und endlich: Wenn das Weſen des
Verſuches in dem Irrtume über die Kauſalität des Thuns
beſteht, ſo kann dieſer Irrtum keinen Grund abgeben, um
einzelne Verſuchsfälle nicht ſtrafen zu wollen.
In der Terminologie der herrſchenden Anſicht hieße das:
auch der Verſuch mit abſolut untauglichem Mittel
4 Lit. bei Binding Grundriß S. 75.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/162>, abgerufen am 16.02.2025. |