Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Die Fahrlässigkeit. §. 29.
alle kontrastierenden Vorstellungen gleichsam überrennend, so-
fort sich in That umsetzte. Dabei ist das "sofort" nicht
zeitlich, sondern nach der Einheitlichkeit der psychischen Vor-
gänge zu bestimmen.

§. 29.
Die Fahrlässigkeit.1

I. Fahrlässigkeit, die zweite der beiden Schuldformen
des heutigen Rechts, ist der Wille als Ursache einer
von der Vorstellung ihrer Kausalität
(vgl. oben
§. 28 I) nicht begleiteten Handlung mit rechts-
widrigem Erfolge, wenn der Handelnde
a) bei
Vornahme der Handlung die von der Norm gebo-
tene und nach Lage der konkreten Umstände erfor-
derliche Sorgfalt
(objektiver Maßstab) außer Acht
gelassen hat, und wenn er
b) den Erfolg hätte
vorhersehen, d. h. die Vorstellung von der Kau-
salität seines Thuns hätte gewinnen können
(sub-
jektiver Maßstab).

1. Die strafrechtliche Fahrlässigkeit besteht nach diesem,
aus dem positiven Recht abgeleiteten, Begriffe nicht ledig-
lich in einer pflichtwidrigen Unachtsamkeit
, in der
Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt. Die Uebertre-
tungen des §. 366 Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 StGB.
(z. B. Stehenlassen von Pferden auf öffentlichen Wegen
"mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaß-
regeln") sind keine fahrlässigen Delikte. Die pflichtwidrige

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 68. Dazu Geyer in
HR. "eulpa".

Die Fahrläſſigkeit. §. 29.
alle kontraſtierenden Vorſtellungen gleichſam überrennend, ſo-
fort ſich in That umſetzte. Dabei iſt das „ſofort“ nicht
zeitlich, ſondern nach der Einheitlichkeit der pſychiſchen Vor-
gänge zu beſtimmen.

§. 29.
Die Fahrläſſigkeit.1

I. Fahrläſſigkeit, die zweite der beiden Schuldformen
des heutigen Rechts, iſt der Wille als Urſache einer
von der Vorſtellung ihrer Kauſalität
(vgl. oben
§. 28 I) nicht begleiteten Handlung mit rechts-
widrigem Erfolge, wenn der Handelnde
a) bei
Vornahme der Handlung die von der Norm gebo-
tene und nach Lage der konkreten Umſtände erfor-
derliche Sorgfalt
(objektiver Maßſtab) außer Acht
gelaſſen hat, und wenn er
b) den Erfolg hätte
vorherſehen, d. h. die Vorſtellung von der Kau-
ſalität ſeines Thuns hätte gewinnen können
(ſub-
jektiver Maßſtab).

1. Die ſtrafrechtliche Fahrläſſigkeit beſteht nach dieſem,
aus dem poſitiven Recht abgeleiteten, Begriffe nicht ledig-
lich in einer pflichtwidrigen Unachtſamkeit
, in der
Außerachtlaſſung der erforderlichen Sorgfalt. Die Uebertre-
tungen des §. 366 Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 StGB.
(z. B. Stehenlaſſen von Pferden auf öffentlichen Wegen
„mit Vernachläſſigung der erforderlichen Sicherheitsmaß-
regeln“) ſind keine fahrläſſigen Delikte. Die pflichtwidrige

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 68. Dazu Geyer in
HR. „eulpa“.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0143" n="117"/><fw place="top" type="header">Die Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit. §. 29.</fw><lb/>
alle kontra&#x017F;tierenden Vor&#x017F;tellungen gleich&#x017F;am überrennend, &#x017F;o-<lb/>
fort &#x017F;ich in That um&#x017F;etzte. Dabei i&#x017F;t das &#x201E;&#x017F;ofort&#x201C; nicht<lb/>
zeitlich, &#x017F;ondern nach der Einheitlichkeit der p&#x017F;ychi&#x017F;chen Vor-<lb/>
gänge zu be&#x017F;timmen.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 29.<lb/><hi rendition="#b">Die Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit.</hi><note place="foot" n="1">Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grundriß S. 68. Dazu <hi rendition="#g">Geyer</hi> in<lb/>
HR. <hi rendition="#aq">&#x201E;eulpa&#x201C;.</hi></note></head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit, die zweite der beiden Schuldformen<lb/>
des heutigen Rechts, i&#x017F;t der <hi rendition="#g">Wille als Ur&#x017F;ache einer<lb/>
von der Vor&#x017F;tellung ihrer Kau&#x017F;alität</hi> (vgl. oben<lb/>
§. 28 <hi rendition="#aq">I</hi>) <hi rendition="#g">nicht begleiteten Handlung mit rechts-<lb/>
widrigem Erfolge, wenn der Handelnde</hi> <hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">bei<lb/>
Vornahme der Handlung die von der Norm gebo-<lb/>
tene und nach Lage der konkreten Um&#x017F;tände erfor-<lb/>
derliche Sorgfalt</hi> (objektiver Maß&#x017F;tab) <hi rendition="#g">außer Acht<lb/>
gela&#x017F;&#x017F;en hat, und wenn er</hi> <hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">den Erfolg hätte<lb/>
vorher&#x017F;ehen, d. h. die Vor&#x017F;tellung von der Kau-<lb/>
&#x017F;alität &#x017F;eines Thuns hätte gewinnen können</hi> (&#x017F;ub-<lb/>
jektiver Maß&#x017F;tab).</p><lb/>
                <p>1. Die &#x017F;trafrechtliche Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit be&#x017F;teht nach die&#x017F;em,<lb/>
aus dem po&#x017F;itiven Recht abgeleiteten, Begriffe <hi rendition="#g">nicht ledig-<lb/>
lich in einer pflichtwidrigen Unacht&#x017F;amkeit</hi>, in der<lb/>
Außerachtla&#x017F;&#x017F;ung der erforderlichen Sorgfalt. Die Uebertre-<lb/>
tungen des §. 366 Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 StGB.<lb/>
(z. B. Stehenla&#x017F;&#x017F;en von Pferden auf öffentlichen Wegen<lb/>
&#x201E;mit Vernachlä&#x017F;&#x017F;igung der erforderlichen Sicherheitsmaß-<lb/>
regeln&#x201C;) &#x017F;ind keine fahrlä&#x017F;&#x017F;igen Delikte. Die pflichtwidrige<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[117/0143] Die Fahrläſſigkeit. §. 29. alle kontraſtierenden Vorſtellungen gleichſam überrennend, ſo- fort ſich in That umſetzte. Dabei iſt das „ſofort“ nicht zeitlich, ſondern nach der Einheitlichkeit der pſychiſchen Vor- gänge zu beſtimmen. §. 29. Die Fahrläſſigkeit. 1 I. Fahrläſſigkeit, die zweite der beiden Schuldformen des heutigen Rechts, iſt der Wille als Urſache einer von der Vorſtellung ihrer Kauſalität (vgl. oben §. 28 I) nicht begleiteten Handlung mit rechts- widrigem Erfolge, wenn der Handelnde a) bei Vornahme der Handlung die von der Norm gebo- tene und nach Lage der konkreten Umſtände erfor- derliche Sorgfalt (objektiver Maßſtab) außer Acht gelaſſen hat, und wenn er b) den Erfolg hätte vorherſehen, d. h. die Vorſtellung von der Kau- ſalität ſeines Thuns hätte gewinnen können (ſub- jektiver Maßſtab). 1. Die ſtrafrechtliche Fahrläſſigkeit beſteht nach dieſem, aus dem poſitiven Recht abgeleiteten, Begriffe nicht ledig- lich in einer pflichtwidrigen Unachtſamkeit, in der Außerachtlaſſung der erforderlichen Sorgfalt. Die Uebertre- tungen des §. 366 Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 StGB. (z. B. Stehenlaſſen von Pferden auf öffentlichen Wegen „mit Vernachläſſigung der erforderlichen Sicherheitsmaß- regeln“) ſind keine fahrläſſigen Delikte. Die pflichtwidrige 1 Lit. bei Binding Grundriß S. 68. Dazu Geyer in HR. „eulpa“.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/143
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/143>, abgerufen am 09.11.2024.